BAG, Urteil vom 23. März 2017 – 6 AZR 705/15 –
Frage:
Ist mit der Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag konkludent die zweiwöchige Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 3 BGB in der Probezeit vereinbart?
Sachverhalt:
Die Parteien stritten über den Zeitpunkt, wann das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis beendet worden ist. In § 1 des Arbeitsvertrages wurde auf einen Manteltarifvertrag Bezug genommen, welcher in den ersten drei Monaten der Probezeit eine einwöchige und für den Rest der Probezeit die zweiwöchige Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 3 BGB bestimmte. In § 3 des Arbeitsvertrages wurden der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses geregelt, wobei die ersten sechs Monate als Probezeit galten. Hinsichtlich der Probezeit gab es in § 1 des Arbeitsvertrages keine ausdrückliche Regelung zu einer besonderen Kündigungsfrist. § 8 des Arbeitsvertrages enthielt Bestimmungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wonach die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsende betrug.
Entscheidung:
1. Ein durchschnittlicher nicht rechtskundiger Arbeitnehmer kann allein aufgrund der Vereinbarung einer Probezeit in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht entnehmen, dass während der Probezeit die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB gelten soll, wenn in einer anderen Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt ist, aus der nicht eindeutig ersichtlich wird, dass diese ausdrückliche Regelung der Kündigungsfrist erst nach Ablauf der Probezeit gelten soll.
2. Der Arbeitnehmer darf annehmen, dass die „unterschriftsnahe Bestimmung“ in einem vom Arbeitgeber erstellten Formulararbeitsvertrag Vorrang vor der vertragsfernen, in Bezug genommenen Tarifregelung haben soll.
Fazit:
Die Entscheidung des BAG zeigt, welche Bedeutung eine präzise Arbeitsvertragsgestaltung hat. Soll während der Probezeit eine zweiwöchige Kündigungsfrist gelten, muss dies im Arbeitsvertrag eindeutig vereinbart werden. Im Rahmen der Klausel, in welcher die Probezeit geregelt ist, sollte die zweiwöchige Kündigungsfrist gem. § 622 Abs. 3 BGB ausdrücklich genannt werden, alternativ im Rahmen der Klausel zu den Kündigungsfristen – hier unter Bezugnahme auf die Probezeit. Alternativ kann die nach der Probezeit geltende längere (vertragliche oder gesetzliche) Kündigungsfrist ausdrücklich im Rahmen der Klausel zu den Kündigungsfristen auf die Zeit nach der Probezeit begrenzt werden.
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