BAG, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 AZR 262/17
Vertragliche Ausschlussfristen sind als wirksames Mittel zur Begrenzung von Abwicklungsrisiken (z.B. Überstunden) regelmäßig fester Bestandteil von Arbeitsverträgen. Das BAG hatte nun die Frage zu entscheiden, ob vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer Hemmung arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen führen.
Der Fall
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand zwischen den Parteien Streit über etwaige Ansprüche aus Überstunden und Resturlaub seitens des Arbeitnehmers. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Verfallklausel, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht und bei Ablehnung innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig gemacht werden müssen; ansonsten verfallen die Ansprüche. Der Arbeitnehmer forderte den Arbeitgeber im Rahmen der dreimonatigen Frist zur Zahlung auf. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, wies aber darauf hin, dass er bereit sei, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen in der Folgezeit durch die von den Parteien beauftragten Rechtsanwälte dauerten zwei Monate an, blieben jedoch erfolglos. Daraufhin erhob der Arbeitnehmer – nun vier Monate nach Ablehnung und gleichzeitigem Angebot zu Vergleichsverhandlungen seitens des Arbeitgebers – Klage beim Arbeitsgericht. Im Verfahren berief sich der Arbeitgeber dann auf die abgelaufene Ausschlussfrist.
Die Entscheidung
Der 5. Senat des BAG hat entschieden, dass die zweite Stufe der Ausschlussfrist (Klage binnen 3 Monaten nach Ablehnung) gewahrt war, da diese Frist für die Dauer der Vergleichsverhandlungen analog zu den Verjährungsregeln entsprechend § 203 S. 1 BGB gehemmt wurde. Somit wurde der Zeitraum, in dem die Vergleichsverhandlungen andauerten, entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet.
Bewertung
Arbeitgeber müssen zukünftig im Blick behalten, dass außergerichtliche Vergleichsverhandlungen eine etwaig vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist für die Dauer der Verhandlungen entsprechend §§ 203 S. 1, 209 BGB hemmen können. Um dies zu vermeiden, ist größte Sorgfalt und eine rechtssichere Gestaltung der Kommunikation im Einzelfall erforderlich.
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