Gefahren unwirksamer AGB
I. Wettbewerbsverstoß
Bereits in der Vergangenheit hatte die deutsche Rechtsprechung unwirksame AGB-Klauseln im Verbraucherverkehr (B2C) als eine wettbewerbswidrige Handlung nach § 4 Nr. 11 UWG, jetzt § 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), anerkannt.
Seit einem Urteil des Landgerichts Freiburg vom 31. März 2014 hat sich die Rechtsprechung 2018 dahingehend weiterentwickelt, dass nunmehr auch im unternehmerischen Verkehr unwirksame AGB-Klauseln eine wettbewerbswidrige Handlung nach § 3a UWG darstellen können.
Demgemäß werden heutzutage solche Klauseln, die nicht klar und bestimmt formuliert, überraschend sind oder eine unzulässige Benachteiligung des Vertragspartners auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und tausenden Urteilen hierzu darstellen, zu Recht von Wettbewerbern und Abmahnvereinen abgemahnt.
Handelt es sich dabei um eine Klausel im B2C-Verkehr, darf diese keinem Verbraucher mehr gegenüber verwendet werden und der Verwender kann sich gegenüber keinem Verbraucher mehr auf diese AGB-Klausel berufen.
Da die Rechtsprechung bei der Abmahnung regelmäßig von einem wettbewerbsrechtlichen Regelstreitwert von ca. EUR 50.000,00 ausgeht, kostet die Abmahnung jeder einzelnen unwirksamen AGB-Klausel ca. 1.400,00 EUR bis 2.000,00 EUR. Da nicht alle unzulässigen Klauseln in einer Abmahnung gerügt werden müssen, können sich so schnell vermeidbare Kosten von 20.000,00 EUR und deutlich mehr anhäufen. Aktuell sind leider auch zahlreiche Abmahnaktionen wegen falsch gestalteter AGB-Klauseln zu verzeichnen, da es sich hierbei um ein lukratives Geschäft handelt.
Schon aus diesem Grund ist es unbedingt angezeigt, die verwendeten AGB sofort durch einen erfahrenen AGB-Rechtsexperten überprüfen zu lassen. Da es sich um ein spezielles Rechtsgebiet handelt, verfügen in diesem Bereich nicht schwerpunktmäßig tätige Rechtsanwälte oft nicht über die notwendige Erfahrung und Kenntnis der aktuellen Fallrechtsprechung.
Zu beachten ist auch, dass nicht nur klassische AGB erfasst sind, sondern auch jede Vertragsklausel, welche nicht individuell ausgehandelt wurde (§ 305 I.3 BGB) nach Ansicht der deutschen Rechtsprechung regelmäßig eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Auch sonstige Verträge sollten daher entsprechend überprüft werden.
II. Unwirksame AGB als Wettbewerbsnachteil
Ausgangslage:
Man greift auf die Verwendung von AGB/Vertragsklauseln zur Reduzierung von nach dem Gesetz obliegenden Pflichten und/oder Erweiterung hiernach bestehender Rechte zurück. Letztlich möchte man sich damit einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Aber:
Dieser Vorteil entfällt bzw. es bedeutet einen Nachteil, wenn die AGB („klassische“ oder Standard-Vertragsklauseln) nicht wirksam ausgestaltet sind.
Beispiel 1:
Unwirksame Haftungsausschluss- oder Haftungsbeschränkungsklausel
Folge:
Unbeschränkte Haftung nach Gesetz (z.B. auch für mittelbare Schäden, bei leichtester Fahrlässigkeit, der Höhe nach unbegrenzt)
– Hohes wirtschaftliches Risiko im Schadensfall und Haftung für Mängel, die mit Hilfe der AGB gerade der Haftung entzogen werden sollten, da besonderes Risiko bzw. besondere Anfälligkeit der Ware besteht!
Beispiel 2:
Unwirksame Preisänderungsklausel (Vertriebsrecht)
Folge:
Erhöhung eigener Kosten kann nicht weitergegeben werden
– bei Bindung an langfristigen Liefervertrag mit „festen“ Preisen erhebliches finanzielles Risiko!
III. Unwirksame AGB als Haftungsgrund
Nach § 43 GmbHG, 93 AktG (GF-/Vorstandshaftung): hat die Unternehmensleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
Es kommt daher eine Pflichtverletzung in Betracht, wenn bei Erstellung und Verwendung von Verträgen/AGB kein rechtlicher Experten-Rat eingeholt wird und daraufhin unwirksame oder überraschende Klauseln eingesetzt werden.
Eine Pflichtverletzung der Unternehmensleitung kommt in Betracht, wenn Verträge/AGB aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen und Anforderungen der Rechtsprechung nicht regelmäßig angepasst werden. Zu den persönlich vom Management zu ersetzenden Kosten können insbesondere die Abmahnkosten und Gerichtskosten zählen. Dabei kann der Geschäftsführer einer deutschen GmbH bei Organisationsverschulden auch direkt dem Abmahnenden gegenüber haften.
Fazit:
Deshalb sind zur Vermeidung einer persönlichen Haftung des Managements einer deutschen Gesellschaft AGB laufend zu überprüfen und dem aktuellen Stand der Rechtsprechung anzupassen.
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