Fehler bei der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 3: Vertragsstrafe
I. In welchen Konstellationen kommen Vertragsstrafenregelungen zum Einsatz?
In Wirtschaftsverträgen kommen Vertragsstrafenregelungen in verschiedensten Konstellationen zum Einsatz. Dies gilt insbesondere dort, wo eine Vertragspartei darauf angewiesen ist, dass ihr Vertragspartner ordnungsgemäß und rechtzeitig seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, weil sie sich anderenfalls selbst gegenüber einem Dritten schadensersatzpflichtig macht. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe dient somit zum einen der Absicherung von Vertragspflichten zur Vermeidung hoher Schäden und zum anderen der vereinfachten Schadloshaltung gegenüber dem Vertragspartner, ohne einen konkreten Schadensnachweis führen zu müssen (Doppelfunktion der Vertragsstrafe).
Vertragsstrafenregelungen in AGB haben vor allem bei Liefer- und/oder Leistungsverzug oder zur Absicherung von Verpflichtungen zur Geheimhaltung und aus einem Wettbewerbsverbot bei der Vertragsgestaltung Relevanz.
In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen zunächst erläutern, wo die Fehleranfälligkeit bei der Formulierung von Vertragsstrafenklauseln in AGB liegt und Ihnen im Anschluss daran Praxistipps liefern, um diese Fehler bei der Klauselgestaltung zu vermeiden.
II. In welchen Grenzen sind Vertragsstrafenvereinbarungen in AGB im Geschäftsverkehr zulässig?
Während im Rechtsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Vertragsstrafenvereinbarungen in AGB im Falle der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, gemäß § 309 Nr. 6 BGB unwirksam ist, richtet sich die Inhaltkontrolle im Geschäftsverkehr allein nach der zentralen Regelung des § 307 BGB. Insoweit kommt § 309 Nr. 6 BGB hier auch keine Indizwirkung zu.
Für Sie als Klauselverwender gilt es zu beachten, dass sich eine unangemessene Benachteiligung Ihres Vertragspartners im Sinne des § 307 BGB insbesondere dann ergibt, wenn Sie ihm zum einen eine unangemessen hohe Vertragsstrafe auferlegen und zum anderen die Vertragsstrafenregelung nicht hinreichend klar und konkret formulieren.
1. Wann ist die Höhe der Vertragsstrafe nicht mehr angemessen?
Sie müssen bereits vor Beginn der Klauselgestaltung den Grundsatz vor Augen haben, dass für die Bemessung der Vertragsstrafe maßgeblich ist, dass die Höhe in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Interesse des Klauselverwenders an der Sanktionierung von Pflichtverletzungen und dem wirtschaftlichen Interesse des Vertragspartners stehen muss. Von einer angemessen hohen Vertragsstrafe wird man dann nicht mehr sprechen können, wenn die Sanktionierung außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes der Vertragspflichtverletzung und ihrer Folgen für den Vertragspartner steht. Deshalb ist es wichtig, dass Sie in der musterhaften Vertragsklausel eine Obergrenze aufnehmen.
Ein Indiz für eine unangemessene Höhe ist in der Regel anzunehmen, wenn der bei einer Pflichtverletzung drohende Schaden ganz erheblich überschritten wird. Ferner wird man eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB annehmen, wenn für unterschiedliche Pflichtverletzungen eine einheitlich hohe Vertragsstrafe vorgesehen wird, obwohl sich die Verstöße nach Art, Dauer und Gewicht deutlich unterscheiden.
Negativbeispiel:
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Januar 2016 (Az.: VII ZR 308/16) entschieden, dass die Klausel:
„Die Arzneimittel, die M von K erhält, sind ausschließlich zur Verwendung von Hilfslieferungen bestimmt. Insbesondere ist M die Belieferung von Apotheken, Krankenhäusern bzw. des pharmazeutischen Großhandels und jeglicher Art von Zwischenhändlern sowie Ex- und Importeuren untersagt. Jeder Weiterverkauf an vorbezeichnete Dritte, der nachweislich durch M getätigt wurde, berechtigt K, von M die Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 50.000 Euro je Auftrag unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs einzufordern.“
der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S.1 BGB nicht standhält.
Der BGH führte aus, dass die Klausel für jegliche unberechtigte Weiterveräußerung durch M eine einheitliche Sanktion von 50.000 Euro je Auftrag bestimme, ohne auf dessen Umfang – etwa durch eine angemessene Staffelung der Vertragsstrafe – Rücksicht zu nehmen. Deshalb sei angesichts des erheblich differenzierenden Umfangs der Arzneimittellieferungen ein Pauschalbetrag von 50.000 Euro je Auftrag ohne jegliche Abstufung nach dem Gewicht des Vertragsverstoßes unangemessen hoch, zumal der Warenwert zahlreicher Geschäfte ganz erheblich unter diesem Betrag lag.
2. Genügt Ihre Vertragsklausel dem Transparenzgebot (§307 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Da sich die Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr nach § 307 BGB richtet, kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben, wenn die Vertragsklausel nicht klar und verständlich formuliert ist. Für Ihren Vertragspartner muss ersichtlich sein, wann bei Verletzung welcher Pflicht eine Vertragsstrafe begründet wird und wonach sich deren Höhe bemisst.
Negativbeispiel:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verstößt die Formulierung in einer Vertragsstrafenklausel:
„[…] eine Vertragsstrafe in Höhe von X % der Auftragssumme zu zahlen hat“
gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da für den Vertragspartner überhaupt nicht klar ist, wonach sich die Höhe der Vertragsstrafe berechnen soll. Demnach kann hier mit dem Begriff „Auftragssumme“ sowohl die von den Vertragsparteien vor Vornahme des Auftrags vereinbarte Vergütung gemeint sein, als auch die nach Abwicklung des Vertrags geschuldete Vergütung.
3. Gibt es weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen?
Bei der Formulierung einer Vertragssrafenregelung in AGB müssen Sie ferner verinnerlichen, dass eine solche nur dann wirksam ist, wenn die Vertragsstrafe im Falle ihrer Verwirkung – also dann, wenn Ihr Vertragspartner gegen eine strafbewehrte Pflicht verstößt – auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet wird, der Ihnen aufgrund der Pflichtverletzung zusteht. Andererseits würde die Geltendmachung einer verwirkten Vertragsstrafe neben dem vollen Schadensersatz regelmäßig zu einer darüber hinausgehenden Bereicherung Ihrerseits führen, was nicht zulässig ist.
Zudem ist es ratsam, dass Sie ihrem Vertragspartner die Möglichkeit eröffnen, einen fehlenden oder geringeren Schaden nachzuweisen. Zwar ist im unternehmerischen Rechtsverkehr hingegen die ausdrückliche Zulassung des Gegenbeweises im Sinne des § 309 Nr. 5 lit. b) BGB – welcher auch im Rahmen von Vertragsstrafen grundsätzlich Beachtung finden dürfte, da auch eine Vertragsstrafenklausel das einer Schadenspauschale entsprechende Pauschalierungselement aufweist – in der Vertragsklausel nicht erforderlich. Jedoch werden durch eine entsprechende Regelung Zweifel vermieden, dass durch eine Klausel der Eindruck entsteht, die Möglichkeit des Nachweises eines fehlenden oder geringeren Schadens werde gänzlich ausgeschlossen. Dies würde nämlich auch im unternehmerischen Rechtsverkehr zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenklausel führen.
III. Was ist bei der Klauselgestaltung zu beachten? – Praxistipps
1. Orientieren Sie sich bei der Formulierung der Schadenshöhe an dem branchentypischen Durchschnittsschaden
beachten Sie:
die Höhe der Vertragsstrafe kann pauschal oder prozentual festgesetzt werden
2. Formulieren Sie eine angemessene Obergrenze
3. Definieren Sie Verstöße klar und legen Sie die Bezugsgrößen eindeutig fest
4. Formulieren Sie dergestalt, dass Schadensersatzansprüche nur unter Anrechnung der Vertragsstrafe bestehen
5. Eröffnen Sie Ihrem Vertragspartner die Möglichkeit, einen fehlenden oder geringeren Schaden nachzuweisen
IV. Fazit
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern besteht ein erheblich weiterer Gestaltungsspielraum für die formularmäßige Vereinbarung von Vertragsstrafen, deren Wirksamkeit sich allein nach § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners) bemisst.
Somit bleibt die Vertragsstrafe für Sie ein adäquates Mittel, um die ordnungsgemäße Vertragserfüllung Ihres Vertragspartners mit spürbarem Druck zu erwirken, sofern die Höhe der Vertragsstrafe nicht überzogen ist und die andere Partei hinreichend erkennen kann, welches Ereignis eine Vertragsstrafe auslöst und wonach sich die Höhe bemisst.
Teil 4 unserer Blog-Reihe erscheint am 08.03.2019. Darin geht es um das Thema: Schadenspauschalierung
Unsere Beitragsreihe „Fehler bei der Vertragsgestaltung vermeiden“ erscheint 14-tägig, immer Freitags.
Bisher erschienene Teile zum nachlesen:
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 1: Leistungsänderung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 2 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 3 Vertragsstrafe
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 4 Schadenspauschalierung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 5 Geheimhaltungsvereinbarung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 6 AGB
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