Damit Hospitality nicht zum Eigentor wird

Matthias Greulich für das Fussball Business Magazin: Ausgabe #18 I März 2020

Ein Blick in die Hospitality-Bereiche der deutschen Stadien zeigt, dass Einladungen zu Sportveranstaltungen ein beliebtes Mittel unter anderem des Networkings, der Mitarbeiter-Incentives oder der Marketingstrategie zahlreicher Unternehmen sind. Doch sollten bei der Aussprache von Einladungen zwingend die Grenzen der Unternehmens-Compliance und insbesondere des strafrechtlich Zulässigen im Auge behalten werden, um nicht das Gegenteil von guten Geschäftsbeziehungen und einer positiven, öffentlichen Wahrnehmung zu erzielen. Bei Missachtung des strafrechtlich Zulässigen drohen Geldstrafen oder gar Freiheitstrafen von mehreren Jahren. Hierbei können Klubs interessierte Kunden auf dem Weg zum wirtschaftlich sinnvollen und zugleich rechtssicheren Engagement unterstützen.

Sportsponsoring hat eine unbestritten hohe Bedeutung für den Fußball. Durch die von Sponsoren bereit gestellten Mittel, werden Sportveranstaltungen enorm gefördert und teilweise sogar erst ermöglicht. Diese Annahme findet Bestätigung in allen Bereichen – von der Bundesliga bis hin zu den untersten Amateurligen. Im Gegenzug für ihr finanzielles Engagement erwerben Sponsoren häufig Hospitality-Pakete, die vielfach Tickets für die VIP-Bereiche der Stadien beinhalten oder es werden Business- und Logenplätze individuell gebucht. Die Sponsoren nutzen die Hospitality-Pakete wiederum um ihre eigenen geschäftlichen Interessen zu fördern, sei es durch Einladung von Geschäftspartnern und Kunden oder Personen des öffentlichen Lebens, etwa um bestehende Kontakte zu pflegen oder neue zu knüpfen, oder auch die eigene Außendarstellung positiv zu fördern. So weit, so gut – eine WinWin-(Win) Situation. In den letzten Jahren ist durch eine Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren das Thema Korruption in den Fokus der Öffentlichkeit und der medialen Berichterstattung gerückt. Bei der Aussprache von Einladungen sind nicht zuletzt deswegen zwingend die einschlägigen Straftatbestände ins Auge zu fassen. Welche Vorschriften hierbei strafrechtlich zu beachten sind, hängt maßgeblich von der Person des Eingeladenen (Privatperson, Amtsträge, Mandatsträger etc.) ab.

Bei der Einladung von in der Privatwirtschaft tätigen Personen ist insbesondere darauf zu achten, dass die Grenzen zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) nicht überschritten werden. Eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr kommt immer dann in Betracht, wenn die Einladung (i.) als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung des Eingeladenen (bzw. seines Unternehmens) im Wettbewerboder (ii.) ohne Einwilligung des Unternehmens als Gegenleistung für die Bevorzugung des Einladenden durch den Eingeladenen – etwa beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen – ausgesprochen wird. Zur Begründung einer strafrechtlichen Relevanz der Einladung muss daher immer auch eine konkrete Gegenleistung vorliegen, die über die bloße Kontaktpflege hinaus geht. Rechtsprechung und Gesetzgeber haben es leider bisher versäumt starre Wertgrenzen festzulegen, bis zu denen von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Gegenleistung des Eingeladenen auf dem erlangten Vorteil beruht. In dem gesetzgeberischen Versäumnis liegt nicht zuletzt auch ein Grund der großen Verunsicherung, was erlaubt ist und was nicht. Dies wird auch daran erkennbar, dass unternehmensinterne Compliance-Regelungen hier oftmals stark voneinander abweichen.

Strenger sind die Voraussetzungen bei der Einladung von Amtsträgern. Hier ist darauf zu achten, dass die Aussprache der Einladung nicht die Tatbestände der Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB) oder der Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern (§§ 332, 334StGB) erfüllt. Ein wesentlicher Unterschied zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr liegt unter anderem darin, dass es zur Begründung der Strafbarkeit bereits ausreicht, dass die Einladung das allgemeine Wohlwollen des Amtsträgers fördert oder der bloßen Kontaktpflege zu diesem dient. Vor diesem Hintergrund hat sich bei der Öffentlichen Hand eine sehr restriktive Handhabung entwickelt, auch wenn eine Einladung in der Regel durch die Genehmigung der jeweiligen Dienstbehörde „legalisiert“ werden könnte.

Die Verunsicherung muss aber nicht bedeuten, dass Einladungen durch Sponsoren oder auch durch den Verein selbst per se ausgeschlossen sind bzw. auf diese verzichtet werden sollte. Vielmehr gibt es zahlreiche unkritische und sinnvolle Möglichkeiten, um aus Sicht der Unternehmen und der Klubs Hospitality zu nutzen und zu vermarkten. Um die Aussprache einer Einladung, gleichwohl wem gegenüber, rechtssicher zu gestalten, sind jedoch wenige aber wichtige Compliance Regeln zu beachten. Hierbei könnten die Klubs, Business-Partner und Vermarkter noch enger zusammenarbeiten.

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