Die Corona-Regeln im Infektionsschutzgesetz (z. B. 3G am Arbeitsplatz, Homeoffice-Pflicht) laufen am 19. März 2022 aus und werden nicht verlängert. Pandemiebedingte Arbeitsschutzregeln gelten zwar weiter befristet, jedoch in veränderter Form. Es liegt ein Entwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vor, der am 16. März 2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde.
Wir fassen die ab dem 20. März 2022 geltende Rechtslage nachfolgend kurz zusammen:
Die Regelung in § 28b IfSG enthält unter anderem die 3G-Pflicht am Arbeitsplatz (§ 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG) sowie die Homeoffice-Pflicht (§ 28 Absatz 4 IfSG). Beides wird entfallen. Ab dem 20. März 2022 sind Arbeitgeber somit berechtigt, ihre Beschäftigten wieder aus dem Homeoffice zurückzuholen, sofern keine betrieblichen oder individuellen mit den Beschäftigten getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen. Zudem entfallen die mit der 3G-Pflicht einhergehenden Kontroll- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber.
Die für den Gesundheits- und Pflegesektor in § 20a IfSG seit 16. März 2022 neu eingeführte Impflicht bleibt bestehen und damit auch einhergehende Kontroll- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber.
Die Corona-ArbSchV ist bis zum 25. Mai 2022 verlängert worden, allerdings in geänderter Form. Es werden keine Basisschutzmaßnahmen mehr unmittelbar vorgeschrieben. Betriebe sollen aber Maßnahmen als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festlegen. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Folgende Schutzmaßnahmen sollen in Erwägung gezogen werden:
Wenn Beschäftigte nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, kann wöchentlich kostenfrei zumindest ein Test durch In-vitro-Diagnostika angeboten werden.
Betriebsbedingte Personenkontakte sollen insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung gleichzeitiger Nutzung von Innenräumen durch mehrere reduziert/verhindert werden. Darüber hinaus soll geprüft werden, ob Beschäftigte im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können. Zwar entfällt ab dem 20. März 2022 die gesetzliche Homeoffice-Pflicht. Arbeitgeber haben aber weiterhin die Möglichkeit, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten und sollen hiervon nach erfolgter Risikoabwägung auch weiterhin Gebrauch machen.
Die klassischen Vorsichtsmaßnahmen wie regelmäßiges Lüften, das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln oder weitere Maßnahmen können und sollten weiterhin in ein betriebliches Hygienekonzept aufgenommen werden, auch wenn diese selbstverständlichen Vorkehrungen nicht ausdrücklich in den Text der neuen Corona-ArbSchV aufgenommen wurden.
Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten nach der neuen Corona-ArbschV weiterhin ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Covid-19 impfen zu lassen und müssen sie über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren.
Arbeitgeber tragen ab dem 20. März 2022 wieder größere Selbstverantwortung bei der Einschätzung der Gefährdungslage durch die Pandemie und bei der Auswahl der Maßnahmen zum Infektionsschutz im Betrieb. Arbeitgeber sind angehalten, den Infektionsschutz am Arbeitsplatz angemessen zu gewährleisten und sollten sich vor Augen halten, dass ein Basisschutz vor Ansteckung bei der Arbeit weiter notwendig bleibt, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in seiner Pressemitteilung.
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