Schutzmasken gewinnen im Zuge der Epidemie immer mehr an Bedeutung. In allen Bundesländern außer Schleswig-Holstein ist ab 27.04.2020 eine Maskenpflicht in Kraft getreten. Infolgedessen steigt die Nachfrage nach Schutzmasken auf dem deutschen Markt deutlich und schnell an. Derzeit stammt die überwiegende Mehrheit der in die EU importierten Masken aus China. Um die Qualität der in dieser besonderen Zeit aus China exportierten Masken zu gewährleisten, hat die chinesische Regierung vor kurzem ihre Aufsicht über den Export von Produkten zur Epidemieprävention verschärft.
Am 25. April 2020 gab die chinesische Regierung die Maßnahmen zur weiteren Stärkung der Qualitätsüberwachung des Exports von Produkten zur Epidemieprävention heraus. Die Maßnahmen lauten wie folgt:
1. Die Qualitätskontrolle von nicht-medizinischen Masken für den Export wird verstärkt. Seit dem 26 April 2020 müssen alle exportierten nicht-medizinischen Masken entweder chinesischen oder ausländischen gesetzlichen Qualitätsanforderungen entsprechen. Das Handelsministerium Chinas wird die Liste von im Ausland registrierten oder zertifizierten Herstellern von nicht-medizinischen Masken bestätigen und unter www.cccmhpie.org.cn bekanntgeben (Webseite von China Chamber of Commerce for Import & Export of Medicines & Health Products, derzeit nur auf Chinesisch verfügbar). Das State Administration for Market Regulation („SAMR“) wird eine Negativ-Liste von minderwertigen Produkten und Herstellern von nicht-medizinischen Masken zur Verfügung stellen und unter www.samr.gov.cn bekanntgeben.
Für Export von nicht-medizinischen Masken muss bei der Zollabfertigung zudem eine elektronische oder schriftliche gemeinsame Erklärung (s. Anlage 1) der exportierenden und importierenden Parteien durch den Verkäufer eingereicht werden, um zu bestätigen, dass i) das Produkt den chinesischen oder den ausländischen Qualitätsanforderungen entspricht, ii) die importierende Partei die Qualität akzeptiert hat, und iii) die importierende Partei das Produkt nicht für medizinische Zwecke verwenden wird. Das Gleiche gilt auch für Kaufverträge, die vor dem 26.04.2020 abgeschlossen worden sind.
Nur die Produkte von Herstellern, die in der Liste des Handelsministeriums Chinas stehen und nicht in der Negativ-Liste von SAMR gefasst sind, werden vom Zoll Chinas bei Zollabfertigung freigegeben.
2. Die chin. Verordnung zur Ausfuhr von medizinischen Produkten werden weiter detailliert geregelt.
Seit dem 26.04.2020 müssen alle exportierenden Hersteller von medizinischen Produkten, die ausländische Registrierung oder Zertifikate für Reagenzien für Coronavirus, medizinische Masken oder Schutzkleidung, Atemschutzgeräte, Infrarotthermometer erhalten haben, bei Zollabfertigung eine schriftliche Erklärung (s. Anlage 2) einreichen, um zu bestätigen, dass die Produkte den Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen im Ausland (Region) entsprechen. Nur die Produkte von Herstellern, die in der Liste des Handelsministeriums Chinas stehen, werden von Zoll Chinas freigegeben.
Nach den neuesten regulatorischen Vorgaben der chinesischen Regierung müssen deutsche Unternehmen beim Kauf von Masken in China auf die folgenden Punkte besonders achten:
1. die Art der gegenständlichen Schutzmasken (nicht medizinisch oder medizinisch), die Zertifizierungsstelle für die Maske und die Qualitätsstandards für die Maske müssen eindeutig und klar vereinbart werden. In der EU findet die CE-Kennzeichnung derzeit Anwendung.
2. Da die Zollanforderungen für die Kontrolle und Quarantäne von Produkten zur Epidemieprävention strenger werden und sich häufig verändern, sollten sich die Parteien klar darüber einigen, wie sie das Risiko der gescheiterten Zollabfertigung tragen sollen.
3. Die Zertifizierung von Maskenherstellern muss strikt überprüft werden und die Einkäufe sollten nur durch Hersteller mit echter Zertifizierung erfolgen.
Wir beraten im Bereich Produkt-Compliance und zur Vermeidung von Streitigkeit aus internationalen Handelsgeschäften auch über Schutzmasken.
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