Am 15. März 2019 hat China nach langer Ausarbeitung und Diskussion das neue Gesetz über ausländische Investitionen verabschiedet, in Kraft treten wird es am 1. Januar 2020. Es verbessert, vereinheitlicht und vereinfacht die rechtlichen Rahmenbedingungen für Auslandsinvestitionen in China, um die Tür des chinesischen Marktes weiter zu öffnen.
Als erstes regelt das neue Gesetz die Grundlagen, also vor allem die Förderung, den Schutz und die Verwaltung ausländischer Investitionen. Im Einzelnen regelt es vor allem folgendene Aspekte:
1. Einheitliche Gesetzgebung
Bisher galten bei Auslandsinvestitionen die Gesetze über chinesisch-ausländische Equity Joint Ventures, über chinesisch-ausländische Cooperative Joint Ventures, über ausländisch investierte Unternehmen und die entsprechenden Regeln für deren Umsetzung. Diese Gesetze unterschieden sich von den Gesetzen, die für Unternehmen in China gelten. Dabei ergibt sich eine Schwierigkeit: Die Regelungen dieser Gesetze müssen in vielen Fällen im Zusammenhang mit den besonderen Bestimmungen des Staatsrates oder eines Ministeriums verstanden werden. Aber nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. Januar 2020 werden die drei Gesetze gleichzeitig außer Kraft treten.
Wichtigstes Merkmal des neuen Grundlagengesetzes ist: Es schränkt die Rechtsform ausländischer Investitionen oder das spezifische Geschäft ausländischer Unternehmen nicht mehr ein, sondern es passt das Prinzip der staatlichen Verwaltung ausländischer Investitionen auf das bestehende Rechtssystem Chinas an. So wird das Gesetz keine Bestimmung mehr für die Rechtsform eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung vorsehen, sondern bestimmt Regelungen nur insoweit, dass ausländische Beteiligungen mit den geltenden Gesetzen wie dem Gesellschaftsrecht oder dem Partnerschaftsunternehmensgesetz übereinstimmen müssen. Ausländische Investoren können künftig die verschiedenen nach chinesischem Recht zulässigen Gesellschaftsrechtsformen frei wählen. Die Hauptversammlung, der Aufsichtsrat und andere Institutionen von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung werden daher eine viel stärkere Rolle spielen.
2. Definition der Arten der ausländischen Investitionen
Ausländische natürliche Personen, Unternehmen oder andere Organisationen dürfen in Zukuft nach dem Gesetz in China investieren gemäß folgender Arten von Investitionen:
(i) neuen Unternehmen,
(ii) Fusionen und Übernahmen
(iii) Investitionen in neue Projekte und
(iv) anderen Methoden umfassen.
Nach dem derzeitigen chinesischen Rechtssystem müssen ausländische Fusionen und Übernahmen auch im Einklang mit dem Handelsministerium durchgeführt werden, sprich mit den Bestimmungen des Handelsministeriums über den M&A von ausländische Investoren in ein inländisches chinesisches Unternehmens und mit den Maßnahmen zur Verwaltung von strategischen Investitionen in börsennotierte chinesische Unternehmen durch ausländische Investoren.
3. Inländerbehandlung und Negativliste
Die Negativliste bezieht sich auf die Branchen, für die der Zugang ausländischer Investoren verboten oder eingeschränkt ist. Dafür hat der Staatsrat der Volksrepublik China detaillierte Vorschriften erlassen und besondere Verwaltungsmaßnahmen für den Zugang zu ausländischen Investitionen vorgeschrieben . Für Branchen, die nicht auf der Liste stehen, steht es ausländischen Investoren frei, zu investieren und den gleichen Status wie lokale chinesische Unternehmen zu erlangen. Damit dürfte die Zeit der Einzel-Genehmigungen ausländischer Investitionsfälle zu Ende gehen.
Gleichzeitig werden ausländische Investoren oder ausländische Unternehmen- so wie in anderen Ländern auch- der chinesischen Regierung Investitionsinformationen über das Unternehmensregistrierungssystem und das Offenlegungssystem für Kreditinformationen von Unternehmen übermitteln. Die Beeinträchtigung der chinesischen Sicherheit durch ausländische Investitionen wird analog der deutschen Außenwirtschaftsverordnung geprüft.
Schutz ausländischer Investitionen
Da Fragen der Investitionssicherheit bei ausländischen Investoren im Mittelpunkt stehen, sindim Gesetz hat diesbezüglich umfassende Regelungen getroffen worden:
1. Investierte Unternehmen aus dem Ausland können in China im Einklang mit dem Gesetz gleichermaßen in den Genuss der staatlichen Politik zur Unterstützung der Unternehmensentwicklung kommen.
2. Der Staat stellt sicher, dass ausländische Unternehmen gleichberechtigten Zugang zum Veränderung- und Festlegungsprozess der gesetzlich vorgeschriebenen „National Standards“ haben; die vom Staat festgelegte verbindliche Standards gelten auch für Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. (Der GB Standard (Nationaler Standard) bildet die Grundlage für den Produkttest, den von der Standardization Administration Chinas herausgegeben wird, ein Institut vergleichbar mit den Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN).)
3. Der Staat stellt durch fairen Wettbewerb im Einklang mit dem Gesetz sicher, dass ausländische investierte Unternehmen gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Aufträgen haben. Produkte und Dienstleistungen, die von ausländischen investierten Unternehmen in China erbracht werden, werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in Übereinstimmung mit dem Gesetz genau so wie chinesische behandelt.
4. Kapitaleinlagen ausländischer Investoren, Gewinne, Kapitalgewinne, Veräußerungserträge, Lizenzgebühren für geistiges Eigentum, gesetzlich erlittene Schäden oder Entschädigungen, Liquidationserlöse usw. können nach dem Gesetz frei ins Ausland in RMB oder Devisen überwiesen werden.
5. Der Staat schützt die Rechte an geistigem Eigentum ausländischer Investoren und ausländischer Unternehmen. Er fördert die Zusammenarbeit bei Technologien auf der Grundlage des Freiwilligkeitsprinzips und der Handelspraxis. Die Bedingungen für die technologische Zusammenarbeit werden durch gleichberechtigte Verhandlungen zwischen den Investitionspartnern im Einklang mit dem Grundsatz der Fairness festgelegt.
Verwaltungsbehörden und ihre Mitarbeiter dürfen keine administrativen Mittel einsetzen, um einen Technologietransfer zu erzwingen.
6. Lokale Behörden dürfen nicht von den legitimen Rechten und Interessen ausländischer Unternehmen abweichen oder die Verpflichtungen, die die Bedingungen für den Marktzugang und -austritt festlegen, verschärfen.
7. Ausländische Unternehmen können nach dem Gesetz Handelskammern und Vereinigungen gründen und Mitglied werden.
Herausforderungen in der Rechtspraxis
Das Gesetz ist von der Vision geprägt, eine neue Ära der Auslandsinvestitionen einzuleiten. Es wird zu starken Veränderungen bei den Auslandsinvestitionen führen. Aber da es vor allem nur grundsätzliche Regelungen enthält, muss der Staatsrat noch die konkreten Umsetzungsregelungen folgen lassen. Wir werden abwarten, wie der Staatsrat diese Regelungen ausarbeiten und umsetzen wird. Im aktuellen Stand kann man folgende Herausforderungen ableiten:
1. Indirekte Investitionen?
Artikel 2 des Gesetzes umfasst direkte und indirekte ausländische Investitionen, aber es fehlt die Definition von indirekten Investitionen. Nach geltendem Recht kann verwiesen werden auf u.a. die Übergangsbestimmungen für die inländische Investition von Unternehmen mit ausländischer Finanzierung und Bestimmungen des Handelsministeriums über M&A eines inländischen Unternehmens durch ausländische Investoren . Die rechtliche Grundlage dafür ist, dass ausländische Investoren, um die Einschränkungen der Negativen Liste zu vermeiden, die indirekte Anlagemethode anwenden dürfen. Wie die Regierung jedoch eine entsprechende Aufsicht durchsetzen wird, unterliegt spezifischen Regelungen.
2. Investitionen in neue Projekte?
Es wurden neue Arten von Auslandsinvestitionen festgelegt. Sie enthalten z.B. „Investitionen in neue Projekte“. Dies bedeutet wahrscheinlich, dass ausländische Investoren nicht nur durch die Gründung von Unternehmen oder Fusionen und Übernahmen in China investieren können, sondern auch durch vertragliche Beziehungen, beispielsweise durch die Teilnahme an Bergbau- oder Bauprojekten. Die spezifische Definition dafür muss aber noch durch Ausführungsgesetze geregelt werden.
3. Wie müssen sich bereits bestehende Unternehmen mit ausländischer Beteiligung anpassen?
In China sind derzeit viele Investoren aus der ganzen Welt tätig. Ein Großteil davon hat ausländisch investierte Unternehmen gegründet. Mit der Bekanntmachung des Gesetzes müssen diese Unternehmen eine umfangreiche strukturelle Anpassung vornehmen: Sie müssen die Unternehmensstruktur neu gestalten, eine Gesellschafterversammlung und einen Aufsichtsrat ins Leben rufen, die Geschäftsordnung des Vorstands und der internen Machtverteilung des Unternehmens neu fassen. Zwangsläufig werden sie dabei die Satzung des Unternehmens überarbeiten müssen, was zu einer neuen Runde von Verhandlungen bei den Investoren führen wird. Mit dem Gesetz ist eine Übergangszeit von fünf Jahren festgelegt, innerhalb derer die Anpassungen abgeschlossen sein müssen.
4. Unterliegen Investitionen aus Hongkong, Macao und Taiwan dem neuen Gesetz?
Gemäß den derzeit geltenden Gesetzen dürften Investoren aus Hongkong, Macao und Taiwan als ausländische Investoren gelten. Andererseits sind sie in China nicht ausländisch, das Gesetz hat sich hierzu noch nicht präzise geäußert. Der rechtliche Status der Investitionen aus Hongkong, Macao und Taiwan muss also noch geklärt werden.
FAZIT
Auch wenn das Auslandsinvestitionsgesetz nicht alle Details zu ausländischen Investitionen umfasst, besteht die Aufgabe dieses Gesetzes doch darin, ausländischen Investoren eine grundsätzliche Orientierung für die künftige Gesetzgebung zu geben. Das Inkrafttreten dieses Gesetzes wird ein Meilenstein für Chinas Öffnung nach außen und für lange Zeit der Eckpfeiler der Öffnungspolitik Chinas sein. Angesichts des weltweiten Handelsprotektionismus übermittelt das Gesetz eine sehr gute Nachricht für Investoren, die an einer Ausweitung ihrer Märkte in China interessiert sind. Sie sollten sich bereits jetzt gut auf die geänderten und verbesserten Rechtsbedingungen vorbereiten und Rat bei den Kennern der chinesischen Rechtspraxis holen. Denn vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes getroffene Entscheidungen können sich sehr grundlegend für die nächsten Jahre auswirken.
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