BGH verschärft persönliche Haftung des Geschäftsführers in Eigenverwaltung

BGH, Urteil vom 26. April 2018 – IX ZR 238/17

Die Sanierung von insolventen Unternehmen im Wege der sogenannten Eigenverwaltung gem. §§ 270 ff. Insolvenzverordnung (InsO) erfreut sich in der Insolvenz- und Sanierungspraxis immer größerer Beliebtheit. Hierbei bleibt die bisherige Geschäftsführung im Amt, während das Unternehmen die Insolvenzmasse eigenständig verwalten kann. Die insolvenzrechtliche Aufsicht führt ein sogenannten Sachwalter durch. Aus Sicht des Unternehmens sowie der Gläubiger hat dies den Vorteil, dass das Knowhow der Geschäftsführung erhalten bleibt und im Falle der erfolgreichen Sanierung ein durchgehender Geschäftsbetrieb ermöglicht wird, was die Fortführung des Unternehmens erleichtert.

Bis zuletzt unklar war jedoch die Frage, wie die Haftung der Geschäftsführung im Rahmen der Eigenverwaltung gegenüber Dritten ausgestaltet ist. Gegenüber der Gesellschaft haftet ein Geschäftsführer ohnehin gemäß den §§ 43, 64 GmbH-Gesetz. Eine Haftung gegenüber Dritten war jedoch bislang grundsätzlich nur in Ausnahmefällen (z.B. bei deliktischem Handeln) anerkannt. Der BGH hat jetzt erstmals entschieden, dass Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft in der Eigenverwaltung nunmehr analog der Vorschriften über die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters (§§ 60, 61 InsO) auch im Außenverhältnis, d.h. gegenüber den Gläubigern umfangreich haften.

Der Fall

Der beklagte Geschäftsführer wurde im September 2014 als zusätzlicher Geschäftsführer der zu diesem Zeitpunkt bereits insolventen GmbH & Co. KG bestellt. Im Vorfeld war er für die Gesellschaft bereits als Sanierungsexperte tätig. Der von der Geschäftsführung aufgestellte und von der Gläubigerversammlung genehmigte Insolvenzplan sollte eine Fortführung des Geschäftsbetriebs ermöglichen. Im Zuge dessen wurde eine Bestellung zu Lasten der Insolvenzmasse getätigt. Der hierfür anfallene Kaufpreis in Höhe von EUR 87.120,49 konnte jedoch nicht entrichtet werden, da die Gesellschaft mittlerweile ein zweites Mal insolvent war. Der Lieferant nahm sodann den hinzugetretenen „Sanierungs-Geschäftsführer“ persönlich auf den Kaufpreis in Anspruch, da gegenüber der insolventen Gesellschaft lediglich eine Tabellenforderung bestand (§ 38 InsO).

Das Urteil

Anders als noch das OLG Düsseldorf in der Vorinstanz kam der BGH zu dem Ergebnis, dass der beklagte Geschäftsführer entsprechend den Haftungsgrundsätzen für Insolvenzverwalter auch gegenüber Dritten persönlich hafte, da ein Geschäftsführer nach Eröffnung des Eigenverwaltungsverfahrens nicht mehr allein aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Leitungsmacht tätig werde, sondern auch und vor allem insolvenzrechtliche Rechte und Pflichten für die Gesellschaft wahrnehme.

Der BGH ist somit zum Ergebnis gelangt, dass die Organe einer in Eigenverwaltung befindlichen Gesellschaft wie ein Insolvenzverwalter gegenüber den Gläubigern haften müssen und begründet dies mit einer analogen Anwendung der §§ 60, 61 InsO. Der Geschäftsleiter fungiere insoweit „als Insolvenzverwalter in eigener Sache“. Daher sei auch das gesetzlich vorgesehene Haftungsregime eines Geschäftsführers nach §§ 43, 64 GmbH-Gesetz unzureichend, da dies ausschließlich gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern gelte. Die Gläubiger würden jedoch bei einem insolvenzspezifischen Fehlverhalten des Geschäftsleiters gegenüber dem Regelverfahren weitestgehend schutzlos gestellt. Vielmehr könne der Reglungszweck der Direkthaftung nach den §§ 60, 61 InsO nur durch eine direkte persönliche Haftung des Geschäftsführers der eigenverwalteten Gesellschaft verwirklicht werden. Dieses Ergebnis sei auch insoweit interessengerecht, als eine Eigenverwaltung über das Vermögen einer Gesellschaft ohnehin nur auf Grundlage eines Antrags der Geschäftsleiter angeordnet werden kann (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO).

Der BGH hat die Sache somit an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen, damit über das Vorliegen der tatsächlichen Haftungsvoraussetzung gemäß §§ 60, 61 InsO verhandelt werden kann.

Bewertung

Der BGH schafft mit dieser Entscheidung eindeutige Klarheit über die bislang kontrovers diskutierte Frage des Haftungsregimes von Geschäftsführern in der Eigenverwaltung. Die Begründung des BGH mit ausführlicher Erörterung des Regelungszwecks ist rechtlich durchaus überzeugend. Geschäftsführer einer GmbH in Eigenverwaltung haben Befugnisse, die sonst nur einem Insolvenzverwalter zustehen. Die Ausweitung der Haftung is daher konsequent.

Die Entscheidung hat in der Unternehmens- und Insolvenzpraxis jedoch weiterreichende Auswirkungen. Dies betrifft zum einen die „reguläre“ Geschäftsführung, die vor der Stellung eines Antrags auf Eigenverwaltung stets genau im Blick haben muss, welche Haftungsrisiken sie nach Eröffnung des Verfahrens erwarten. Es steht insoweit zu erwarten, dass zukünftig mit dem Sanierungsinstrument der Eigenverwaltung zurückhaltender umgegangen werden wird. Darüber hinaus erhöht sich auch das Haftungsrisiko von speziell für die Sanierung eintretenden Organen, den sogenannten CROs (Chief Restructuring Officer).

Für alle Geschäftsleiter eines eigenverwalteten Unternehmens wird zukünftig von noch größerer Bedeutung sein, den insolvenzspezifischen Pflichtenkatalog zu beachten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden. Dies gilt in allen Fortführungsszenarien und insbesondere bei arbeitsrechtlichen Restrukturierungsmaßnahmen, die besonders haftungsträchtig sein können. Einer genauen Prüfung bedarf, in welchen Fällen die Übernahme einer Position als CRO rechtssicher möglich und sinnvoll ist. Für die Geschäftsführer in einer eigenverwalteten GmbH gilt es dabei, den Spagat zwischen Risikoabwägung und progressiver Sanierungsstrategie zu finden.

Denn klar ist auch: das Hauptziel der Eigenverwaltung bleibt eine möglichst schnelle und eigenständige Sanierung des insolventen Unternehmens. Diese verschiedenen Interessen gilt es zukünftig durch schnelleres und umsichtiges Handeln in Einklang zu bringen.

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

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
YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

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
YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

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