Drei Fragen an Hoffmann Liebs zum Pressekodex:
Was droht bei einem Verstoß gegen den Pressekodex?
Da der Presskodex nur eine Selbstverpflichtung ist und aus rechtlicher Sicht keine Normqualität hat, kann ein Verstoß gegen den Pressekodex unmittelbar nur vom Presserat geahndet werden. Der Presserat hat hierbei die Möglichkeit, einen Hinweis, eine Missbilligung oder eine Rüge zu erteilen. Die stärkste Form ist die Rüge, die bei krassen Verstößen verhängt wird und vom Presserat öffentlich gemacht werden kann. Der Kodex verpflichtet den Verletzer dann ferner dazu, die Rüge selbst zu publizieren. Im Ergebnis können sich Maßnahmen des Presserates somit vor allem auf die Reputation eines Unternehmens auswirken.
Wie kann man sich gegen die Maßnahmen des Presserats wehren?
Es besteht die Möglichkeit, den Presserat auf Unterlassung seiner Äußerungen in Anspruch zu nehmen und notfalls darauf zu klagen. Bei der Veröffentlichung von Rügen mit unternehmensschädigender Wirkung muss der Presserat genau abwägen, ob die Rechtsbeeinträchtigung dafür schwer genug wiegt.
Besteht auch die Möglichkeit, abgemahnt zu werden?
Hier ist zu unterscheiden zwischen den unmittelbaren Folgen des Verstoßes gegen den Pressekodex und den Verstößen gegen geltendes Recht, die hinter einem Verstoß gegen den Kodex stehen können. In aller Regel geht es bei letzterem um Persönlichkeitsrechte oder unternehmerische Interessen derjenigen, über die berichtet wird. Dies kann im Einzelfall zu Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen führen. Eine Verletzung des Pressekodex kann darüber hinaus auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, z.B. bei unzulässiger Verbindung von Werbung und redaktionellen Inhalten. Bei einem solchen Verstoß können u.a. auch die Mitbewerber Unterlassung verlangen. Jeder Unterlassungsanspruch berechtigt zu einer Abmahnung.
Der Beitrag ist Teil einer umfangreichen Berichterstattung von adenion.de zum Thema Recht und Online-Texte. Den vollständigen Beitrag finden Sie hier.
Kontakt
Goltsteinstraße 14 | 40211 Düsseldorf
Tel: +49 2 11 5 18 82-0 | Fax: +49 2 11 5 18 82-100
E-Mail: duesseldorf@hoffmannliebs.de
Partnerschaften
Informationen
© 2024 Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Wir benötigen Ihre Zustimmung, bevor Sie unsere Website weiter besuchen können. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.