Abmahnungen wegen WhatsApp für Unternehmen?

Für Aufsehen sorgt derzeit ein Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld (Urteil vom 20. März 2017, Az.: F 111/17 EASO) zur Nutzung von WhatsApp, dem beliebten Smartphone-Messenger in Deutschland. In dem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass in der Datenweitergabe von Smartphones zu WhatsApp eine „deliktische Handlung“ liegen kann. Der Nutzer von WhatsApp könne dafür laut dem Gericht kostenpflichtig abgemahnt werden. Ob hier nun tatsächlich eine Abmahnwelle droht, mag aus verschieden Gründen bezweifelt werden. Unternehmen sollten sich der Gefahren mit dem Umgang von WhatsApp allerdings sehr schnell bewusst werden.

Hintergrund der Entscheidung

Bei der Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld ging es inhaltlich um eine Sorgerechtsstreitigkeit. In diesem Zusammenhang war auch die Nutzung des Smartphones durch das betroffene Kind ein Thema. Zu WhatsApp hat sich das Gericht nur am Rande geäußert. Inhaltlich ging es in dem Verfahren also gar nicht um eine Abmahnung oder eine bestimmte Rechtsfrage zu WhatsApp. Dennoch hat das Urteil inzwischen erhebliche Wellen geschlagen.

Hintergrund der Aussage des Gerichts ist die automatische Datenübermittlung, die bei WhatsApp stattfindet. Das Telefonbuch des Nutzers wird fortlaufend mit dem Server von WhatsApp synchronisiert. Dabei werden die Rufnummern aller Personen aus dem Telefonbuch zu WhatsApp in die USA gesendet, um die Verfügbarkeit und den Status der Personen zu überprüfen. Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht zur Annahme einer „deliktischen Handlung“. Ohne Einwilligung kann die Weitergabe personenbezogener Daten eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein. Jeder soll grundsätzlich selbst bestimmen dürfen, wohin seine Daten übermittelt werden.

Dass nun die betroffenen Personen massenweise ihre Persönlichkeitsrechte geltend machen und WhatsApp-Nutzer wegen der Verletzung dieser Rechte abmahnen, ist wenig wahrscheinlich. Zum einen lässt sich über konkludente, schlüssige Einwilligungen der Betroffenen nachdenken, z.B. indem der Betroffene selber WhatsApp nutzt. Zum anderen ist der Nachweis in der Praxis nur schwer möglich.

Risiken für Unternehmen

Die eigentliche Problematik liegt aber weniger in der möglichen Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Privatleuten, sondern im Datenschutz. Diesen Punkt sollten sich Unternehmen bewusst machen, zumal das Thema durch die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld zusätzliche Aufmerksamkeit erlangt hat.

Fest steht, dass mit dem zuvor beschriebenen Mechanismus von WhatsApp Kontaktdaten übertragen werden. Bei diesen Daten handelt es sich um personenbezogene Daten, die nicht ohne Rechtsgrundlage übermittelt werden dürfen. Da diese Daten in die USA fließen, sind zudem erhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit der Datenübermittlung zu stellen. Im Regelfall liegen diese nicht vor.

Unternehmen, die WhatsApp auf dienstlichen Geräten nutzen, können auf diese Weise eine Datenschutzverletzung begehen. Aus diesem Grund ist dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Kontakte von WhatsApp abgeschirmt werden, die nicht zuvor in die Datenübermittlung eingewilligt haben.

Entsprechende Maßnahmen zum Sandboxing oder für ein strukturiertes Mobile Device Management sind zu treffen. Anderenfalls drohen – neben den eher zu vernachlässigenden Abmahnungen der Betroffenen – vor allem Bußgelder der Datenschutzbehörden.

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