Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle zu „Universalschlichtungsstelle“ umbenannt
Auf den ersten Blick erscheint die Änderung im neuen Jahr nur geringfügig, sie birgt jedoch für viele Unternehmen ein Abmahnrisiko.
Die ODR-Verordnung 524/2013 („ODR-VO“) gilt für alle in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, welche Online-Kauf- oder Online-Dienstleistungsverträge mit in der Union wohnhaften Verbrauchern abschließen. Durch die Verordnung wurde eine Plattform (sogenannte „OS-Plattform“) eingerichtet, welche dazu beitragen soll, eine schnelle, effiziente und transparente außergerichtliche Online-Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu ermöglichen.
Verbraucher (aber auch Unternehmer) können sich auf der OS-Plattform mittels einer benutzerfreundlichen Online-Beschwerde an die zuständige Behörde wenden, welche die Streitbeilegung sodann durchführt. Dabei übermittelt die OS-Plattform eine elektronische Nachricht an den Beschwerdegegner, welche unter anderem die Beschwerde des Verbrauchers (oder Unternehmers) beinhaltet.
In Artikel 14 Abs. 1 ODR-VO ist festgelegt, dass Unternehmer, für welche der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zur Verfügung stellen müssen. In der Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass es sich um einen tatsächlich klickbaren Link handeln muss, ein Verweis allein auf die OS-Plattform ist mithin nicht ausreichend. Dieser Link muss jedoch für Verbraucher auch „leicht zugänglich“ sein, wobei das Gesetz nicht definiert, was unter diesen Begrifflichkeiten zu verstehen ist. Bedenken gegen die Zugänglichkeit eines solchen Links ergeben sich insbesondere dann, wenn dieser allein in den AGB eines Unternehmens enthalten ist und diese AGB lediglich am Ende eines Bestellvorganges einsehbar sind. Ein Verbraucher müsste in diesem Fall jedes Mal den Bestellvorgang durchlaufen, um zu dem Link zu gelangen. In der Praxis hat sich bisher durchgesetzt, den Hinweis zur OS-Plattform mittels eines Links im Impressum zu integrieren, welches jederzeit über die Website erreichbar ist. Bedenken bestehen jedoch auch hier gegen die Leichtigkeit der Zugänglichkeit, da der Link zu einem „Impressum“ für Verbraucher nicht vermuten lässt, dass sich dahinter auch Informationen zu der OS-Plattform verbergen.
Gemäß Artikel 14 Abs. 2 ODR-VO sowie § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) trifft Unternehmen die Pflicht, darauf hinzuweisen, wenn sie dazu verpflichtet sind an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder freiwillig daran teilnehmen. Unternehmen müssen auf ihrer Webseite jedoch auch für den Fall, dass sie nicht an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilnehmen, einen entsprechenden Hinweis an die Verbraucher erteilen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme für Unternehmen kann sich aus vertraglichen Absprachen oder auch aus dem Gesetz ergeben, wie es zum Beispiel in § 57a LuftVG für den Bereich des Flugverkehrs vorgesehen ist. Soweit Unternehmen verpflichtet sind, an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen sie die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle, die Website der Schlichtungsstelle, sowie die Erklärung an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, auf ihrer Webseite und in ihren AGB aufnehmen.
Unternehmen, für welche die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V. in Kehl zuständig ist, sollten beachten, dass diese seit dem 1. Januar 2020 zur „Universalschlichtungsstelle des Bundes Zentrum für Schlichtung e.V.“ umbenannt wurde. Da eine falsche Bezeichnung eine Abmahnung durch Konkurrenten zur Folge haben kann, sollten Unternehmen ihren Hinweis entsprechend anpassen und die zuständige Stelle richtig bezeichnen.
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