Vom richtigen Umgang mit dem Betriebsrat

Der Betriebsrat – Freund und Helfer der Arbeitnehmer. Von Arbeitgebern häufig kritisch betrachtet, denn sie verbinden mit einem Betriebsrat in erster Linie Kosten und eine Einschränkung ihrer Freiheiten bei unternehmerischen Entscheidungen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen lässt sich die Gründung eines Betriebsrates von Arbeitgeberseite jedoch nicht verhindern; etwaige Versuche können sogar im Gefängnis enden. Im Ergebnis müssen Arbeitgeber daher den Einfluss des Betriebsrates und die mit seiner Tätigkeit verbundenen Kosten akzeptieren.

Gelingt den Betriebsparteien der Schritt von Gegnern zu Verbündeten, kann der Arbeitgeber von einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durchaus profitieren, insbesondere wenn z.B. in Krisenzeiten bei Arbeitnehmern ungeliebte Entscheidungen durchgesetzt werden müssen. Doch auch das Tagesgeschäft gestaltet sich wesentlich angenehmer, wenn sich die Betriebsparteien auf Augenhöhe begegnen.

Nicht zuletzt ist eine partnerschaftliche Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat kostengünstiger, als ein von ständigen Auseinandersetzungen geprägtes Miteinander. Wie zumindest unvoreingenommene Betriebsräte auf die Seite des Arbeitgebers geholt werden können, erläutert der folgende Beitrag.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Die frühzeitige und umfassende Information des Betriebsrates über geplante Maßnahmen gehört zu den wichtigsten Instrumenten einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Wichtige Themen können beispielsweise zwischen der Personalleitung und dem Vorsitzenden des Betriebsrates im Vorfeld des allgemeinen Bekanntwerdens einer Maßnahme besprochen werden.

Auch Betriebsräte reagieren im allgemeinen positiver auf solche Maßnahmen, wenn sie in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden und ihnen nicht nur das Stück Papier vorgelegt wird, auf dem sie ihre Zustimmung erteilen sollen, beispielsweise zu einer Kündigung. Die offene und ehrliche Kommunikation mit dem Betriebsrat kann dazu beitragen, dass er sich bereit erklärt, unliebsame, jedoch notwendige Entscheidungen gegenüber Arbeitnehmern zu unterstützen oder zumindest um Verständnis zu werben.

Andernfalls droht das bei Betriebsräten nicht selten auftretende Muster, dass sie „Erfolge“ für „ihre“ Arbeitnehmer erkämpfen wollen. Verstehen sie jedoch den Hintergrund einer Maßnahme, lassen sie sich eher von einer Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber überzeugen, wenn es objektiv dem Wohl des Betriebes dient. Arbeiten die Betriebsparteien längerfristig auf diese Art und Weise zusammen, liegt die „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ vor, die sich die Gründungsväter des BetrVG (vgl. § 2 BetrVG) vorgestellt haben.

„Mitgliederauswahl“

In Betriebsräten geben regelmäßig einige wenige Mitglieder als Führungspersönlichkeiten den Ton bei der Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber an. Zwar ist der Grundsatz, dass Betriebsräte von den Arbeitnehmern gewählt werden, unantastbar und ist es dem Arbeitgeber strikt untersagt, auf die Wahl der Mitglieder des Betriebsrates Einfluss zu nehmen. So hat beispielsweise das LAG Hessen entschieden, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht während einer Betriebsversammlung offen kritisieren und gleichzeitig die Belegschaft zur Aufstellung einer alternativen Liste auffordern darf (Beschl. v. 12. November 2015 – 9 TaBV 44/15). Darüber hinaus darf der Arbeitgeber bei einer Betriebsratswahl keine eigene „Arbeitgeberliste“ aufstellen.

Macht der Arbeitgeber Werbung für oder Stimmung ge-gen bestimmte Wählerlisten, drohen ihm bzw. den Protagonisten in Extremfällen strafrechtliche Sanktionen (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, vgl. § 119 BetrVG). Etwaige Verstöße werden nach § 119 Abs. 2 BetrVG insbesondere auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, des Wahlvorstands oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. Aus diesem Grund drohen Betriebsräte in Streitfällen gerne auch mit diesen strafrechtlichen Konsequenzen. In der Praxis erfolgt zwar nur sehr selten eine Verurteilung nach einer Anzeige. Die mit einem solchen Verfahren verbundenen Umstände sind jedoch zumindest unangenehm.

Die vorsichtige Motivation von aus Sicht des Arbeitgebers geeigneten Arbeitnehmern für ein Engagement im Betriebsrat kann ein Mittel sein, um nicht nur Gegner des Arbeitgeberlagers im Betriebsrat vorzufinden. Wichtig: Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber in keinem Fall Vorteile, Vergünstigungen oder sonstige Besserstellungen für ihr Engagement anbieten.

Aus Sicht des Arbeitgebers sind solche Mitarbeiter für eine Mitgliedschaft im Betriebsrat geeignet, die zu einer sachlichen Auseinandersetzung in der Lage sind, eine eigene Meinung vertreten können, über ein gutes Standing verfügen und idealerweise auch keiner bekanntermaßen aggressiv auftretenden Gewerkschaft oder einem sonstigen klassischen „Lager“ angehören. Unter diesen Voraussetzungen ist am ehesten eine sachliche Diskussion zum Wohle des Betriebes möglich, auch wenn die Meinungen einmal auseinandergehen.

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