Gamechanger bei Kununu? Arbeitgeber können Negativbewertungen entfernen lassen!

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 8. Februar 2024 – 7 W 11/24) eine spannende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Arbeitgebern im Zusammenhang mit Online-Bewertungsplattformen wie Kununu stärkt.

 

Auf Plattformen wie Kununu können aktuelle und ehemalige Arbeitnehmer ihren (ehemaligen) Arbeitgeber anonym bewerten. Die Abwägung zwischen der Anonymität der Verfasser und den Rechten des bewerteten Arbeitgebers ist schon länger Gegenstand von Diskussionen, da die Kombination von Anonymität und Frust über die persönliche Situation im laufenden oder beendeten Arbeitsverhältnis nicht selten zu Bewertung an der Grenze der Sachlichkeit (oder darüber hinaus) führen.

 

Das OLG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass Arbeitgeber die Entfernung negativer Bewertungen auf Kununu verlangen können, wenn die Identität des Verfassers nicht bekannt ist. Begründet wird die Entscheidung damit, dass die Meinungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitgebers durch anonyme Bewertungen beeinträchtigt werden können.

Maßstäbe für Bewertungsportale

 

Das OLG Hamburg wendet in seiner Entscheidung diejenigen Grundsätze an, die vom BGH für die Haftung von Betreibern von Internet-Bewertungsportalen entwickelt wurden (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20) und wendet diese auch auf Bewertungen auf Arbeitgeber-Bewertungsportalen an. Der bewertete Arbeitgeber kann sich dabei grundsätzlich auf die Rüge berufen, dass die konkrete Bewertung nicht auf einem geschäftlichen Kontakt des Bewertenden mit seiner Leistung beruhe. Diese Rüge dürfe der Arbeitgeber – bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs – so lange aufrechterhalten, bis ihm der Beurteiler so weit individualisiert werde, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts überprüfen könne. Will oder kann das Bewertungsportal diesen Umstand nicht belegen, ist es zur Entfernung der Bewertung verpflichtet. Schließlich ist es auch stets denkbar, dass ein Dritter aus eigenen Motiven einen Arbeitgeber in ein schlechtes Licht rücken möchte, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.

 

Diese Rüge eines nicht gegebenen (bzw. nicht belegten) Geschäftskontakts hatte der Arbeitgeber in dem vorliegenden Fall erhoben und hatte damit Erfolg. Die vom Bewertungsportal erhobene Rüge des Rechtsmissbrauchs wurde vom Gericht nicht bestätigt, auch nicht mit Blick auf die Vielzahl von diversen Beanstandungen des klagenden Arbeitgebers gegen Bewertungen, die allesamt darauf gestützt wurden, dass kein geschäftlicher Kontakt bestanden habe. Dies begründet nach dem OLG Hamburg allein nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Auch die Beratung durch eine Rechtsanwaltskanzlei, die offensiv damit wirbt, gegen Zahlung pauschalierter Festhonorare gegen Einträge in Bewertungsportalen vorzugehen, begründet einen Rechtsmissbrauch nicht. Es ist demnach möglich und zulässig, auch systematisch gegen derartige Bewertungen vorzugehen, ohne sich rechtsmissbräuchlich zu verhalten.

 

 

Was bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

 

Da Kununu auf die Rüge des Arbeitgebers die Bewertenden nicht so identifizierbar gemacht hatte, dass der Arbeitgeber in der Lage war, das tatsächliche Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts zu prüfen, hatte der Antrag des Arbeitgebers Erfolg. Der bewertete Arbeitgeber konnte daher die Löschung der Bewertung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Portalbetreiber einwendet, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen.

 

Die Entscheidung des OLG Hamburg hat Auswirkungen sowohl für bewertete Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber kritisch, aber anonym bewerten möchten. Bewerteten Arbeitgebern steht nun ein wirksames Mittel gegen anonyme negative Bewertungen zur Verfügung. Arbeitnehmer müssen hingegen damit rechnen, dass ihre Anonymität als Verfasser einer negativen Bewertung auf Kununu aufgehoben werden kann oder die Bewertung entfernt wird. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung auf diesem Gebiet weiterentwickeln wird und welche Auswirkungen dies auf das Geschäftsmodell sowie die Nutzung von Bewertungsplattformen wie Kununu haben wird.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der hier besprochenen Entscheidung des OLG Hamburg um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Das letzte Wort in dieser Sache ist möglicherweise noch nicht gesprochen, da das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist.

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