Gesetzliche Neuerungen im Online-Vertrieb und Fernabsatz von Finanzdienstleistungen

Am 5. Februar 2026 wurde im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts verkündet (Bundesgesetzblatt Teil I, 2026, Nr. 28).

 

Das Gesetz dient der Umsetzung verschiedener EU-Richtlinien, vor allem der EU-Richtlinie 2023/2673 zur Änderung der Verbraucherrechte-Richtlinie im Bereich Fernabsatz-Verträge und Finanzdienstleistungsverträge und der EU-Richtlinie 2024/825.

 

Es beinhaltet wichtige Neuerungen für Unternehmen im Verbrauchervertragsrecht für den Vertrieb von Finanzdienstleistungen und im Versicherungsvertragsrecht. Das Gesetz tritt in wesentlichen Teilen am 19. Juni 2026 in Kraft.

 

Wer ist betroffen?

Betroffen sind neben allgemein im Online-Vertrieb tätigen Unternehmen insbesondere alle Unternehmen, die mit Verbrauchern online/im Fernabsatz Verträge über Finanzdienstleistungen schließen, d.h. über Bankdienstleistungen (z.B. Kreditverträge, Sparverträge) sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung (etwa Kreditvermittlung, Restkreditversicherungsvermittlung, entgeltliche Finanzierungshilfen/Stundungsvereinbarungen/Zahlungsaufschübe), Versicherungen, Altersversorgung, Geldanlage oder Zahlung.

 

Neuerungen im BGB:

 

Das Gesetz enthält insbesondere Neuregelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für den Online-Vertrieb und Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Es enthält u.a. neue Vorgaben für die einzuhaltenden vorvertraglichen Informationspflichten, zum Widerrufsrecht (u.a. Wegfall gesetzlicher Musterbelehrungen, „Widerrufsbutton“) sowie konkret auch zur Gestaltung von Online-Vertragsabschlussstrecken (z.B. Geltung der gesetzlichen Vorschriften für Online-Marktplätze auch für Finanzdienstleistungen).

 

Neuerungen im VVG:

 

Das Gesetz enthält zusätzlich Neuregelungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für den Versicherungsvertrieb an Verbraucher. Die Neuregelungen betreffen u.a. Informationspflichten und Änderungen in Bezug auf das Widerrufsrecht (z.B. „Widerrufsbutton“, abweichende Fristen bei Lebensversicherungen etc.).

 

Handlungsbedarf vor dem 19. Juni 2026:

 

  • Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im Online-Vertrieb/Fernabsatz vertreiben sowie Unternehmen, die im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig sind, sollten rechtzeitig vor dem 19. Juni 2026 die von ihnen hierbei verwendete Vertragsdokumentation (einschließlich der vorvertraglichen Informationen und Widerrufsbelehrungen) sowie bestehende Online-Vertragsabschlussstrecken auf Gesetzeskonformität überprüfen und erforderliche Anpassungen zur künftigen Einhaltung der neuen gesetzlichen Regelungen vornehmen.

 

  • Betroffenen Unternehmen drohen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Neuregelungen ab dem 19. Juni 2026 neben Vertragsrisiken (Unwirksamkeit, Widerruf etc.) auch Bußgelder.

 

Hoffmann Liebs verfügt über eine langjährige und ausgewiesene Erfahrung im Bereich des Online-Vertriebs von Finanzdienstleistungen und Finanzprodukten. Zu unseren Mandanten zählen in diesem Bereich seit vielen Jahren Kreditinstitute, Finanzdienstleister, FinTechs und Online-Marktplätze.

 

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Sprechen Sie uns jederzeit gerne an. Hier können Sie entsprechend direkt Kontakt zu uns aufnehmen.

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