Beschleunigung in Grenzen: Was sich durch das Vergabebeschleunigungsgesetz wirklich ändert

Mit dem Beschluss des Vergabebeschleunigungsgesetzes hat der Deutsche Bundestag am 23. April 2026 erstmals seit der großen Vergaberechtsreform im Jahr 2016 wieder eine umfassendere Anpassung des Vergaberechts auf den Weg gebracht.

 

Anknüpfungspunkt der aktuellen Reform ist dabei ein Entwurf aus der Zeit der früheren Ampel-Koalition (sog. Vergabetransformationspaket), der infolge des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode und des damit einhergehenden Diskontinuitätsprinzips jedoch nicht mehr zum Abschluss gebracht werden konnte.

 

Das nunmehr verabschiedete Gesetz greift ausgewählte Elemente dieses Entwurfs auf und führt sie in überarbeiteter Form fort. Im Zentrum steht dabei der Anspruch, Vergabeverfahren punktuell zu vereinfachen und insbesondere bei ausgewählten Vorhaben Beschleunigungseffekte zu ermöglichen, ohne die tragenden Grundstrukturen des Vergaberechts zu verändern.

Wesentliche Änderungen

Das Gesetz enthält mehrere praxisrelevante Anpassungen im Haushalts- und Vergaberecht, die nachfolgend (nicht abschließend) dargestellt werden.

 

  • Der Losgrundsatz wird künftig systematisch neu in § 97a GWB geregelt. Die bisherige Struktur wird dabei übernommen, jedoch um zusätzliche Ausnahmetatbestände ergänzt.

 

  • Nach § 97a Abs. 5 GWB können künftig Auftraggeber bei Gesamtvergaben vorsehen, dass Auftragnehmer bei der Vergabe von Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders berücksichtigen.

 

  • Auch die (von der Rechtsprechung entwickelten) Anforderungen an die Eignungskriterien sowie deren Darstellung in den Vergabeunterlagen werden nun gesetzlich geregelt. Diese müssen sowohl mit dem Auftragsgegenstand als auch mit dem Auftragswert in Verbindung stehen (§ 122 Abs. 4 S. 1 GWB). Die entsprechenden Kriterien und Nachweise sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Bestätigung des Interesses anzugeben (§ 122 Abs. 4 S. 2 GWB). Der Gesetzgeber lässt es dabei genügen, wenn in der Bekanntmachung auf eine Verlinkung der Vergabeunterlagen verwiesen wird, sofern aus der Bekanntmachung eindeutig hervorgeht, an welcher konkreten Stelle in den direkt verlinkten Vergabeunterlagen die Eignungskriterien aufgeführt sind (§ 124 Abs. 4 S. 3 GWB)

 

  • In § 58 Abs. 2 VgV wird der Katalog der Zuschlagskriterien für das wirtschaftlichste Angebot konkretisiert, um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Künftig können auch Aspekte der digitalen Souveränität berücksichtigt werden, etwa die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsvorgängen und die Anforderungen an Sicherheitsvorkehrungen.

 

  • Im Bereich des Rechtsschutzes entfällt künftig die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren (§ 173 GWB). Die Nachprüfungsverfahren sollen grundsätzlich schriftlich oder elektronisch geführt werden, wobei sowohl der Umgang mit Akten als auch die Verhandlungen der Vergabekammern deutlich digitaler ausgestaltet werden. Zur Beschleunigung der Entscheidungen ist vorgesehen, die Antragsbefugnis bei offensichtlichem Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts auszuschließen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 GWB), verfahrensbezogene Entscheidungen durch den Vorsitzenden oder den hauptamtlichen Beisitzer treffen zu lassen (§ 157 Abs. 2 S. 6 f. GWB), die aus anderen Verfahrensordnungen bekannte Entscheidung nach Aktenlage einzuführen (§ 166 Abs. 1 S. 4 GWB) und den Entscheidungszeitraum der Vergabekammern gesetzlich zu begrenzen (§ 167 Abs. 1 GWB). Darüber hinaus sollen die weitergehende Nutzung von Verlinkungen (§ 122 GWB) sowie die elektronische Durchführung von Nachprüfungsverfahren (§ 158 Abs. 3 GWB) zu einer zusätzlichen Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren beitragen und damit insgesamt zu einem effizienteren und moderneren Rechtsschutz im Vergaberecht führen.

 

  • Die Wertgrenze für Direktaufträge des Bundes wird künftig in § 55 Abs. 2 BHO auf 50.000 EUR angehoben. Die öffentlichen Auftraggeber sollen dabei zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln, um weiterhin einen wirksamen Wettbewerb sicherzustellen. In diesem Zusammenhang werden auch die Schwellenwerte für die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters sowie zur Meldung an die Vergabestatistik auf 50.000 EUR angehoben.

 

  • Gezielt gestärkt wird auch Innovation sowie die Beteiligung kleiner, mittlerer und junger Unternehmen an Vergabeverfahren. Deren spezifische Situation soll bei Eignungskriterien, Nachweisen und der Angebotsaufforderung stärker berücksichtigt werden, einschließlich angepasster Zahlungsmodalitäten und der Möglichkeit alternativer Nachweise. „Junge Unternehmen“ (bis acht Jahre nach Gründung) und KMU im Sinne der EU-Definition werden dabei ausdrücklich adressiert. Zur Förderung innovativer Lösungen werden Nebenangebote ausgebaut und Aspekte wie Umwelt, Soziales, Qualität und Innovation bereits in der Markterkundung einbezogen, um Berührungspunkte zwischen öffentlicher Beschaffung, innovativer Wirtschaft und einer modernisierten Verwaltung zu stärken.

 

Grundsatz der Teillosbildung

 

Der Grundsatz der Teillosbildung bleibt auch nach der Reform ein zentrales Element des Vergaberechts. Inhaltlich wird die bisherige Regelung aus § 97 Abs. 4 GWB in § 97a Abs. 1 und 2 GWB überführt.

 

Neu sind die zusätzlichen Ausnahmetatbestände in § 97a Abs. 3 GWB. Eine Gesamtvergabe ist künftig zulässig, wenn zeitliche Gründe dies erfordern, es sich um ein Infrastrukturvorhaben handelt und der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens das Zweifache des maßgeblichen EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet. Dieser liegt seit Januar 2026 bei 140.000 EUR für Liefer- und Dienstleistungen oberster und oberer Bundesbehörden, bei 216.000 EUR für alle übrigen öffentlichen Auftraggeber, bei 432.000 EUR für Sektorenauftraggeber sowie bei 5.404.000 EUR für Bauaufträge. Zusätzlich muss das Vorhaben entweder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder der Verkehrsinfrastruktur zuzuordnen sein. Die Verkehrsinfrastruktur wird in § 97a Abs. 4 GWB näher definiert und umfasst insbesondere Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Flugplätze.

 

Im Unterschied zu früheren Reformüberlegungen, insbesondere zum Entwurf des Vergabetransformationspakets der damaligen Ampel-Koalition, sieht die nun verabschiedete Regelung strengere Voraussetzungen vor. Der frühere Entwurf sah weder eine Beschränkung auf Großvorhaben durch das Erfordernis des Zweifachen der EU-Schwellenwerte vor noch eine derart hohe Begründungstiefe. Insbesondere sollten zeitliche Gründe bereits ausreichen, um eine Gesamtvergabe zu rechtfertigen.

 

Demgegenüber verlangt die nun beschlossene Fassung, dass zeitliche Gründe die Gesamtvergabe tatsächlich erfordern, also die Anwendung des Losgrundsatzes anderenfalls die schnelle Realisierung der aus dem Sondervermögen Infrastruktur „nachweislich verhindert“. Zudem sind die Ausnahmetatbestände auf bestimmte großvolumige Infrastrukturvorhaben begrenzt.

 

Folgen für die Zulässigkeit von Totalunternehmer- und Generalunternehmvergaben

 

Die Neuregelung erweitert die Voraussetzungen, unter denen eine Gesamtvergabe und damit auch Totalunternehmer- und Generalunternehmervergaben zulässig sind.

 

Eine Gesamtvergabe kommt danach insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

 

  • Erstens, wenn technische Gründe eine Gesamtvergabe erfordern. Diese Fallgruppe entspricht der bisherigen Rechtslage und bleibt unverändert bestehen.

 

  • Zweitens, wenn wirtschaftliche Gründe eine Gesamtvergabe erfordern. Auch insoweit erfolgt keine inhaltliche Änderung gegenüber der bisherigen Regelung.

 

  • Drittens, wenn ein Infrastrukturvorhaben vorliegt, das aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert wird, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens das Zweifache des maßgeblichen EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet und zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern.

 

  • Viertens, wenn ein Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur vorliegt, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens das Zweifache des maßgeblichen EU-Schwellenwertes erreicht oder überschreitet und ebenfalls zeitliche Gründe die Gesamtvergabe erfordern.

 

Damit wird der Anwendungsbereich für Gesamtvergaben punktuell erweitert, insbesondere im Bereich großer Infrastrukturprojekte. Gleichzeitig bleibt es bei hohen Anforderungen an die Begründung, sodass der Grundsatz der Teillosbildung weiterhin das Regelprinzip des Vergaberechts darstellt.

 

Kritik

 

In der fachlichen Diskussion wird das Gesetz teilweise kritisch bewertet.

 

So wird darauf hingewiesen, dass die angestrebte Beschleunigungswirkung begrenzt sein könnte, da die Voraussetzungen für Gesamtvergaben weiterhin eng gefasst seien.

 

Zudem wird bemängelt, dass es sich um eine punktuelle Reform handele und eine umfassende strukturelle Modernisierung des Vergaberechts ausbleibe. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal, wonach zeitliche Gründe die Gesamtvergabe „erfordern“ müssen, werfe juristische Auslegungsfragen auf und dürfe in der praktischen Anwendung Abgrenzungs- und Begründungsprobleme mit sich bringen.

 

Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam beobachten und analysieren, ob die vorgesehenen Regelungen tatsächlich zu einer spürbaren Beschleunigung der Vergabeverfahren beitragen. Entscheidend wird sein, ob es durch die Reform gelingt, die mit dem Infrastruktur-Sondervermögen bereitgestellten Mittel nicht nur formal bereitzustellen, sondern sie auch in der praktischen Umsetzung effizient, rechtssicher und zeitnah in konkrete Infrastrukturmaßnahmen zu überführen und damit im wörtlichen Sinne „auf die Straße“ zu bringen.

 

Ausblick

 

Mit der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrates steht der letzte Schritt des Gesetzgebungsverfahrens bevor. Vorbehaltlich dieser Zustimmung wird mit einem Abschluss des Verfahrens noch vor der parlamentarischen Sommerpause gerechnet, sodass das Gesetz voraussichtlich zum 1. Juli 2026 in Kraft treten wird.

 

Praktische Relevanz kommt der vorgesehenen Evaluierung der Neuregelung zum Losgrundsatz in § 97a Abs. 3 GWB zu. Diese soll bis zum 30. September 2027 erfolgen und insbesondere Aufschluss darüber geben, wie sich die neuen Ausnahmetatbestände in der Vergabepraxis bewähren und ob die angestrebten Beschleunigungseffekte tatsächlich eintreten.

 

Fazit

 

Das nun vom Deutschen Bundestag verabschiedete Vergabebeschleunigungsgesetz setzt gezielte Impulse zur Weiterentwicklung des Vergaberechts. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere neben Anpassungen im Bereich des Rechtsschutzes die erweiterten Spielräume für Gesamtvergaben, insbesondere bei großvolumigen Infrastrukturvorhaben, während der Losgrundsatz als tragendes Strukturprinzip des Vergaberechts ausdrücklich erhalten bleibt.

 

Für die Praxis bedeutet dies: Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Rahmenbedingungen auseinandersetzen und bestehende Vergabestrategien entsprechend überprüfen und anpassen.

 

Für Rückfragen oder weitergehenden Beratungsbedarf zu den neuen gesetzlichen Vorgaben und deren Auswirkungen auf konkrete Vergabeverfahren stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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