Abschaffung der kommunalen Vergabegrundsätze in NRW

Mit dem Jahreswechsel ist in Nordrhein-Westfalen ein grundlegender Systemwechsel im kommunalen Vergaberecht in Kraft getreten. Die bisherigen kommunalen Vergabegrundsätze wurden abgeschafft und durch den neuen § 75a GO NRW ersetzt. Das entsprechende Gesetz hatte der Landtag Nordrhein-Westfalen am 9. Juli 2025 beschlossen.

 

Ziel der Reform ist es, kommunale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte künftig zu vereinfachen, zu beschleunigen und stärker an kommunale Bedürfnisse anzupassen. Auf der einen Seite eröffnen sich hierdurch neue Handlungsspielräume, auf der anderen Seite entsteht aber eine große Verantwortung für die Kommunen in Bezug auf die rechtliche und organisatorische Ausgestaltung der Vergabepraxis.

 

Die Tragweite dieses Systemwechsels ist erheblich: Der überwiegende Teil der kommunalen Beschaffung findet im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte statt. Die Neuregelung betrifft damit nicht nur Einzelfälle, sondern den Regelbetrieb der kommunalen Vergabestellen und prägt künftig maßgeblich den vergaberechtlichen Verwaltungsalltag.

Ausgangslage: Einheitliche Regeln mit hoher Bindungswirkung

 

Bis Ende 2025 war die kommunale Unterschwellenvergabe in NRW durch detaillierte landesrechtliche Vorgaben geprägt. § 26 KomHVO NRW, die UVgO, die VOB/A sowie feste Wertgrenzen sorgten für ein hohes Maß an Standardisierung und Orientierung.

 

Die hohe Regelungsdichte gewährleistete Verfahrenssicherheit, schränkte jedoch vielfach die Flexibilität der Kommunen ein und führte zu erheblichem administrativem Aufwand, insbesondere auch bei einfachen oder marktgängigen Beschaffungen.

 

Die Neuregelung: Mehr Freiheit durch § 75a GO NRW

 

Mit § 75a GO NRW wurde bewusst ein Rechtsrahmen geschaffen, der viel Freiraum bietet und sich lediglich an vergaberechtlichen Grundsätzen orientiert. Kommunale Auftraggeber haben ihre Vergaben wirtschaftlich, effizient und sparsam durchzuführen und dabei Transparenz und Gleichbehandlung zu wahren. Verbindliche landesrechtliche Vorgaben zu Verfahren und Wertgrenzen bestehen unterhalb der EU-Schwellenwerte gänzlich nicht mehr.

 

Förmliche Vergabeverfahren sind weiterhin erst oberhalb der EU-Schwellenwerte zwingend anzuwenden, also ab EUR 5.404.000,00 für Bauleistungen und EUR 216.000,00 für Liefer- und Dienstleistungen.

 

Nunmehr erhalten Kommunen in Nordrhein-Westfalen erstmals die Möglichkeit, ihre Vergabepraxis eigenständig, pragmatisch und passgenau auszugestalten. Denn sie können nach Maßgabe des § 75a Abs. 2 GO NRW Regelungen zur Einschränkung von Vergaben durch den Beschluss einer Satzung erlassen.

 

Herausforderungen und Chancen in der Vergabepraxis

 

Die Reform eröffnet erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere flexiblere Verfahren, schnellere Beschaffungsprozesse und die stärkere Berücksichtigung örtlicher Marktstrukturen.

 

Gleichzeitig entfällt jedoch ein großer Teil der bislang normierten Verfahrenssicherheit. Entscheidungen müssen nun stärker eigenständig begründet und dokumentiert werden. Ohne klare interne Regeln besteht die Gefahr uneinheitlicher Praxis oder einer erhöhten Angreifbarkeit einzelner Entscheidungen.

 

Die Mustersatzung: Hilfestellung mit Anpassungsbedarf

 

Zur Unterstützung der Vergabestellen wurde eine landesweite Mustersatzung für die Unterschwellenvergabe veröffentlicht.

 

Sie bietet Orientierung und greift bewährte Strukturen auf. Gleichwohl ist sie bewusst allgemein gehalten und kann die unterschiedlichen Organisationsformen, Risikolagen und Beschaffungsziele der Kommunen nicht vollständig abbilden.

 

Aufgrund der dadurch bedingten Schwächen sollte eine ungeprüfte Übernahme der Musterregelungen nicht erfolgen. Vielmehr sollte die Mustersatzung als Ausgangspunkt für eine kommunalspezifische Ausgestaltung verstanden werden.

 

Viele Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben die Mustersatzung unverändert übernommen, statt die Chance zu nutzen, mit Unterstützung der Musterformulierungen und fachlicher Beratung eine auf ihre eigene Organisationsstruktur, ihr Beschaffungsvolumen und ihr Risikoprofil zugeschnittene Vergabesatzung zu entwickeln.

 

Das zentrale Spannungsfeld

 

Die Reform verlagert die Verantwortung für die Balance zwischen gewollten Vereinfachungen und Flexibilität einerseits und der Wahrung wesentlicher verfahrensrechtlicher Mindeststandards andererseits auf die kommunale Ebene.

 

Aber dieses Spannungsfeld ist lösbar!

 

Es fordert jedoch bewusste Entscheidungen, klare Strukturen und eine saubere rechtliche Einbettung. Das neue Recht ist bereits in Kraft. Es lohnt sich also, sich frühzeitig mit der neuen Rechtslage zu befassen. Kommunen, die jetzt klare interne Regelungen schaffen, sichern sich nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch nachhaltige Verfahrensvereinfachungen.

 

Unser Beratungsansatz und Empfehlung

 

Wir unterstützen Kommunen dabei, auch künftige Beschaffungsvorgänge unterhalb der maßgeblichen EU-Schwellenwerte rechtssicher, praktikabel und effizient auszugestalten. Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 75a GO NRW stehen dabei insbesondere folgende Beratungsschwerpunkte im Fokus:

 

  • Kommunalspezifische und rechtssichere Entwicklung und Anpassung von Vergabesatzungen unter Berücksichtigung von Organisationsstruktur, Beschaffungsvolumen und Risikoprofil;
  • Ausgestaltung praxistauglicher Mindeststandards für Vergabestellen, um einheitliche, nachvollziehbare Entscheidungsprozesse sicherzustellen;
  • Entwurf von Praxisleitfäden für den Vergabealltag sowie Schulungen von Mitarbeitern.

 

Ziel unseres Beratungsansatzes ist es, die durch § 75a GO NRW eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ohne die notwendige Rechtssicherheit im Vergabealltag zu verlieren.

 

Wir empfehlen, die Vorteile der geplanten Gesetzesänderung bestmöglich zu nutzen und die sich daraus ergebenden Handlungsspielräume auszuschöpfen, um Risiken wie Rechtsunsicherheiten oder Konflikte zu minimieren.

 

Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

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