Warum Unternehmen ihre Angaben gegenüber Versicherern nicht als Formalie behandeln sollten
Ein Industrieunternehmen möchte seinen Versicherungsschutz neu ordnen. Der Versicherer übersendet einen umfangreichen Risikofragebogen zu Produktionsverfahren, Brandschutz, IT-Sicherheit und Schadenhistorie.
Der Fragebogen wird von einem Mitarbeiter ausgefüllt, intern abgestimmt und an den Versicherer übermittelt. Zwei Jahre später kommt es zu einem Großschaden. Bei der Prüfung stellt der Versicherer fest: Eine Angabe war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr aktuell, eine andere unvollständig. Der Versicherer stellt die Deckung infrage.
Was zunächst wie ein klassischer Deckungsstreit aussieht, wirft drei Fragen auf:
Bei der Beantragung von Industrieversicherungen gehören umfangreiche Risikoangaben zum Standard. Nach § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Eine Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht kann erhebliche Folgen haben – muss sie aber nicht. Wie schwer sie wiegt, hängt davon ab, wie es zu der falschen oder fehlenden Angabe kam: Wer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert Rücktritt, Kündigung oder eine rückwirkende Anpassung des Vertrags. Bei einem eher geringfügigen Versehen fallen die Folgen dagegen deutlich milder aus – bis hin dazu, dass der Vertrag unverändert bestehen bleibt (§ 19 Abs. 2–4 VVG).
Hinzu kommt: Selbst wenn ein Rücktrittsrecht besteht, wird der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann leistungsfrei, wenn der nicht angezeigte Umstand ursächlich für den Eintritt oder den Umfang des Schadens war (§ 21 Abs. 2 VVG). Gelingt dem Versicherungsnehmer der Nachweis, dass kein solcher Zusammenhang besteht, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Nicht jede unrichtige Angabe im Fragebogen führt daher automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes – eine Ausnahme gilt allerdings bei arglistiger Täuschung: Hier entfällt der Kausalitätseinwand, und der Versicherer wird unabhängig vom Schadenverlauf leistungsfrei.
Eine allgemeine Pflicht, dem Versicherer ungefragt die gesamte Unternehmenshistorie offenzulegen, besteht dagegen nicht. Entscheidend ist, wonach der Versicherer gefragt hat und welche gefahrerheblichen Umstände dem Unternehmen bekannt waren.
Gerade bei größeren Unternehmen liegt darin eine Herausforderung: Das relevante Wissen befindet sich häufig an verschiedenen Stellen.
Ein produzierendes Unternehmen beantragt eine Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Versicherer fragt nach Veränderungen an den Produktionsanlagen. Der zuständige Risk Manager verneint diese nach bestem Wissen. Nach einem Großbrand stellt sich heraus, dass Monate vor Vertragsschluss eine Produktionsanlage technisch verändert worden war. Der Risk Manager wusste davon nichts.
Kann der Versicherer dem Unternehmen deshalb eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorwerfen?
Die Frage führt zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen. Nicht jede Information, die an irgendeiner Stelle eines größeren Unternehmens vorhanden war, gilt automatisch als Wissen des Versicherungsnehmers. Entscheidend sind die Grundsätze der Wissenszurechnung und die Umstände des Einzelfalls.
Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei auch die Organisation des Unternehmens. Informationen, die typischerweise dokumentiert oder aktenkundig werden, können dem Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden, auch wenn sie dem konkret mit dem Versicherungsfragebogen befassten Mitarbeiter nicht bekannt waren.
Damit wird die Bedeutung funktionierender interner Informationswege deutlich.
Die Herausforderung endet nicht mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags.
Ändern sich beispielsweise Produktionsverfahren oder IT-Strukturen, können je nach Vertragsgestaltung die gesetzlichen Regelungen zur Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) oder vertragliche Obliegenheiten relevant werden.
Gerade bei dynamischen Risiken sollte deshalb regelmäßig geprüft werden, ob wesentliche Veränderungen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben können.
In größeren Industrieunternehmen ist das relevante Wissen regelmäßig verteilt: Die technische Leitung kennt Produktionsverfahren und Anlagen, die IT-Abteilung die Systemarchitektur, das Risk Management die Schadenhistorie und die Rechtsabteilung gesellschaftsrechtliche Veränderungen.
Der Versicherer erhält am Ende jedoch eine einzige, einheitliche Erklärung des Unternehmens.
Der Versicherungsprozess sollte deshalb klar organisiert sein. Dazu gehören insbesondere:
Der Versicherungsmakler kann dabei eine wichtige Schnittstellenfunktion zwischen Unternehmen und Versicherer übernehmen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben liegt dadurch jedoch nicht automatisch beim Makler.
Ein fehlerhaft ausgefüllter Versicherungsfragebogen kann zunächst zu einem Deckungsstreit führen. Geht dadurch erheblicher Versicherungsschutz verloren, kann sich in einem weiteren Schritt die Frage nach einer persönlichen Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung stellen – etwa im Rahmen der Organhaftung nach § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG, soweit eine mangelhafte Organisation des Versicherungsprozesses als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist.
Das bedeutet nicht, dass jede unrichtige Angabe automatisch eine Geschäftsführerhaftung begründet. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt, hängt vielmehr maßgeblich davon ab, welche Organisationsmaßnahmen angesichts der Größe, Struktur und Risikolage des Unternehmens erforderlich und angemessen waren.
Der Versicherungsfragebogen entscheidet mit darüber, welches Risiko der Versicherer übernimmt und zu welchen Bedingungen. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben können deshalb rechtliche Folgen haben – deren Schwere hängt jedoch maßgeblich vom Verschuldensgrad, den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen und der Kausalität ab.
Für Industrieunternehmen gilt: Je komplexer das Unternehmen und je dynamischer seine Risiken sind, desto wichtiger werden klare Zuständigkeiten, belastbare Informationswege und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Versicherungsschutz ist damit nicht nur eine Frage der richtigen Police – sondern auch der richtigen Prozesse.
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