Gegen das insolvenzbedingte Haftungsrisiko aus § 15b InsO können Unternehmen bekanntlich zugunsten ihrer Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und leitenden Angestellten eine D&O-Versicherung abschließen. Zuletzt entschied der BGH, dass Klauseln in den Versicherungsbedingungen unwirksam sind, die das automatische Ende des Versicherungsvertrags mit dem Ablauf der Versicherungsperiode vorsehen, in der der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.
Im Artikel zum Thema „BGH zur D&O-Versicherung: Klausel über automatisches Vertragsende bei Insolvenz unwirksam“ in der VVP Versicherungsvermittlung professionell stellt Dr. Volker Hees das Urteil und seine Folgen vor. Hoffmann Liebs betreut regelmäßig Fälle, in denen Insolvenzverwalter Geschäftsführer und Vorstände insolventer Unternehmen auf Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Anspruch nehmen (§ 15b InsO).
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