Aus für die OS-Plattform – Was Onlinehändler und Anbieter von Online- Dienstleistungen jetzt beachten müssen

Die Online-Streitbeilegungsplattform (sog. „OS-Plattform“) der Europäischen Kommission wird zum 20. Juli 2025 abgeschaltet. Damit entfällt auch die entsprechende Hinweispflicht für Onlinehändler und Anbieter von Online-Dienstleistungen – allerdings nicht sofort.

Was war die OS-Plattform und wozu diente sie?

Die OS-Plattform wurde 2016 von der EU eingerichtet, um Verbraucher:innen und Unternehmen eine unkomplizierte Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zu bieten. Sie stellte ein digitales Beschwerdeportal dar, das Beschwerden automatisch an eine zuständige Schlichtungsstelle weiterleitete.

 

Pflicht zur Verlinkung in den AGB

Nach Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten waren Onlinehändler und Anbieter von Online-Dienstleistungen verpflichtet, einen leicht zugänglichen, anklickbaren Link zur OS-Plattform in ihren Webshop-AGB bzw. auf ihrer Website bereitzustellen, sofern sie Online-Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge mit Verbraucher:innen abschließen. Fehlte dieser Link, verhielt sich das Unternehmen non-compliant. Ein fehlender oder nicht funktionierender Link war ein häufiger Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und die Abgabe von Unterlassungserklärungen.

 

Was ändert sich nun?

Die Plattform wird mit Wirkung zum 20. Juli 2025 endgültig eingestellt. Eine von der EU durchgeführte Studie kam zu dem Ergebnis, dass jährlich nur etwa 200 Fälle unionsweit über die Plattform gemeldet würden, sodass der eingangs mit der Plattform verfolgte Nutzen ausblieb. Aus diesem Grund wurde nun die Aufhebung der EU-Verordnung und die Einstellung der OS-Plattform beschlossen. Bis zum 20. Juli 2025 können noch laufende Verfahren abgeschlossen werden; neue Beschwerden können jedoch seit dem 20. März 2025 nicht mehr eingereicht werden. Händler sollten daher den Link zur OS-Plattform mit dem Hinweis versehen, dass dort die Einreichung neuer Beschwerden nicht mehr möglich ist.  Ab dem 20. Juli 2025 ist dann jegliche Verweisung auf die OS-Plattform zu entfernen. Wer jetzt noch die falsche Angabe macht, dass noch eine Beschwerdemöglichkeit besteht oder über den 20. Juli 2025 hinaus den Link zur Verfügung stellt, dem kann schlimmstenfalls eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen. 

Auch sollten Unternehmer, die in der Vergangenheit in Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines fehlenden oder nicht funktionierenden Links auf die OS-Plattform eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, prüfen, ob diese zu kündigen ist. Sollte der Link zur OS-Plattform ohne die Kündigung entfernt würden, liegt möglicherweise ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor, der zu einer Vertragsstrafe führen kann.

 

Was ist jetzt zu tun?

  • Belassen Sie den Hinweis bis zum 19. Juli 2025 in Ihren AGB bzw. auf Ihrer Webseite. Passen Sie aber den Hinweis so an, dass die Plattform eingestellt wird und bereits jetzt keine neuen Beschwerden mehr eingereicht werden können
  • Entfernen Sie den Hinweis auf die OS-Plattform zum 20. Juli 2025, da sonst ein veralteter und potenziell irreführender Hinweis verbleibt
  • Beachten Sie, dass die Verpflichtung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG, Verbraucher:innen darüber zu informieren, ob man an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Übrigen teilnimmt oder dazu verpflichtet ist, bestehen bleibt 

 

Fazit

Die Einstellung der OS-Plattform markiert das Ende eines europäischen Verbraucherprojekts, das in der Praxis eher wenig genutzt wurde – für Onlinehändler und Anbieter von Online-Dienstleistungen bleibt die rechtssichere Umsetzung dennoch essenziell. 

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