Seit dem 28.12.2024 sind neben der Vorgabe, bestimmte Elektrogeräte ausschließlich mit USB-C-Ladekabeln in Verkehr zu bringen, für sog. Funkanlagen auch neue Kennzeichnungselemente verpflichtend vorgeschrieben.
Konkret muss mittels eines bestimmten Piktogramms über die Existenz eines Netzteils im Lieferumfang sowie über die benötigten Ladeeigenschaften eines geeigneten Netzteils informiert werden. Sowohl Hersteller und Einführer als auch Online-Händler sind insofern in der Pflicht.
Da bereits erste Abmahnungen zu verzeichnen sind, ist – sofern noch nicht erfolgt – eine möglichst kurzfristige Umsetzung dringend empfohlen.
Durch die sog. Common Charger Richtlinie 2022/2380/EU wurde die bestehende Funkanlagen-Richtlinie 2014/53/EU geändert. Die neue EU-Richtlinie musste in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte dies (verzögert) durch Änderung des Funkanlagengesetzes (FuAG).
Wesentlicher Regelungsgegenstand der Änderungsrichtlinie ist, dass die in ihrem Anhang Ia aufgeführten mobilen Funkgeräte mit einer Ladeschnittstelle seit dem 28.12.2024 mit einem USB-Typ-C-Anschluss (harmonisierter Ladeanschluss) ausgerüstet sein müssen. Konkret gilt dies für tragbare Mobiltelefone, Tablets, Digitalkameras, Kopfhörer, Headsets, tragbare Videospielkonsolen, tragbare Lautsprecher, E-Reader, Tastaturen, Mäuse, tragbare Navigationssysteme und Ohrhörer. Für Laptops gelten diese Vorschriften ab dem 28.04.2026. Die Verwendung anderer Ladeanschlüsse ist nicht verboten, solange die erfassten Funkgeräte auch mit dem der Norm EN IEC 62680-1-3 entsprechenden USB-Typ-C-Anschluss ausgerüstet sind.
Zudem müssen diese Produkte über eine harmonisierte Ladetechnik aufladbar sein. Für eine Standardladung müssen die erfassten Funkanlagen, soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von bis zu 5 Volt, einer Stromstärke von bis zu 3 Ampere oder einer Leistung von bis zu 15 Watt aufladbar sind, mit den in der Norm EN IEC 62680-1-3 festgelegten USB-Stromversorgungsoptionen ausgestattet sein. Für eine Schnellladung müssen die in Anhang Ia Teil I aufgeführten Funkanlagen, soweit sie über eine kabelgebundene Ladefunktion mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, Stromstärken von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind, a) mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery (USB PD) entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-2 ausgestattet sein und b) so konzipiert sein, dass die volle Funktionalität des genannten USB PD sichergestellt ist, wenn sie ein zusätzliches Ladeprotokoll enthalten.
Eine wesentliche Neuerung besteht in dem verpflichtenden Unbundling von Funkanlagen und Ladenetzteilen. Demnach müssen die in Anhang Ia aufgeführten Geräte auch ohne Ladenetzteil angeboten werden. Der verantwortliche Wirtschaftsakteur muss dafür Sorge tragen, dass Funkanlagen, die mit Ladenetzteil erworben werden können, zugleich auch ohne ein solches angeboten werden. Damit müssen nicht nur die Hersteller Anpassungen vornehmen. Auch Online-Händler sind zur Erweiterung ihres Sortiments auf Angebote mit und ohne Netzteil verpflichtet. Dies gilt sowohl im B2C- als auch im B2B-Bereich.
Wie ausgeführt, werden Unternehmen dazu verpflichtet, Funkanlagen bestimmter Kategorien auch ohne ein Ladegerät im Lieferumfang anzubieten. In dem Zusammenhang besteht die Verpflichtung, über die Existenz eines Netzteils im Lieferumfang in Form bildlicher Darstellungen physisch auf der Verpackung und in der Gebrauchsanweisung sowie online im Produktangebot zu informieren. Gemäß § 4a Abs. 2 FuAG muss auf der Website, über die ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, in der Nähe des Preises ein Piktogramm dargestellt werden, welches entweder einen nicht durchgestrichenen oder einen durchgestrichenen Ladestecker zeigt.
Darüber hinaus müssen Gebrauchsanweisungen der in Anhang Ia Teil I Funkanlagen Informationen über die Spezifikationen in Bezug auf die Ladefähigkeiten der Funkanlagen und die kompatiblen Ladegeräte gemäß Anhang Ia Teil II enthalten. Funkanlagen, die Verbrauchern und anderen Endnutzern angeboten werden, müssen diese Informationen zusätzlich auch auf einem Etikett gemäß Anhang Ia Teil IV angeben. Zusätzlich müssen Online-Händler ein neues elektronisches Etikett vorhalten, das über die benötigten Eigenschaften eines mit dem Elektrogerät kompatiblen Netzteils informiert.
Die Kennzeichnungs- und Informationspflichten gelten (B2C und B2B) für alle Online-Marktplätze sowie Handelsplattformen. Die Angabe eines Weblinks, der zu einer externen Anzeige des Piktogramms führt, ist unzulässig.
Bei Verstößen drohen Marktüberwachungs- und -korrekturmaßnahmen der Bundesnetzagentur sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Dabei zeigen erste Marktbeobachtungen bereits, dass insbesondere im Online-Handel noch deutliche Umsetzungsdefizite bestehen. Diese sollten zur Haftungsvermeidung nun dringend abgestellt werden.
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