Die novellierte EU-Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110 ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten. Sie erweitert das Pflichtenprogramm für Wirtschaftsakteure in der Baubranche, legt einen stärkeren Fokus auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte und fördert die Digitalisierung.
Die Änderungen haben weitreichende Folgen für die gesamte Branche und erfordern eine frühzeitige Anpassung an die neuen Vorgaben.
– Autoren: Christian Thomas, Ioannis Kalaitsidis –
Die Novelle dehnt die Anwendbarkeit der EU-Bauprodukteverordnung im Vergleich zu der alten Verordnung (EU) Nr. 305/2011 auf bislang nicht erfasste Produktkategorien aus. Erstmals fallen auch gebrauchte Bauprodukte und solche, die mithilfe von 3D-Drucktechnik hergestellt werden, in den Anwendungsbereich. Zudem wird der Begriff des Bauprodukts neu definiert. Erfasst sind geformte oder formlos physische Gegenstände, Bausätze oder Baugruppen, die für eine dauerhafte Integration in Bauwerke oder Teile davon bestimmt sind.
Hersteller müssen für ihre Bauprodukte, die harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegen, eine kombinierte Leistungs- und Konformitätserklärung erstellen. Bislang war die Ausstellung einer Leistungserklärung ausreichend; das Erfordernis einer zusätzliche Konformitätserklärung ist daher neu. Die kombinierte Erklärung bestätigt die Konformität des Produkts mit den angegebenen Leistungsmerkmalen als auch mit umweltbezogenen Produktanforderungen, beispielsweise an ihre Recyclingfähigkeit. Die EU-Kommission kann erstmals umweltbezogene Produktanforderungen durch delegierte Rechtsakte erlassen, um Nachhaltigkeitsziele wie die Verringerung von Treibhausgasemissionen oder die Förderung langlebiger Bauprodukte zu unterstützen.
Die Novelle erweitert zudem den Kreis der verpflichteten Wirtschaftsakteure. Neben Herstellern unterwirft sie nun auch Fulfillment-Dienstleister und Betreiber von Online-Marktplätzen einem spezifischen Pflichtenprogramm.
Fulfillment-Dienstleister sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Bauprodukte korrekt gekennzeichnet und mit notwendigen Unterlagen wie Leistungs- und Konformitätserklärungen versehen sind. Sie müssen außerdem gewährleisten, dass Lagerung, Verpackung und Versand die Produktkonformität nicht beeinträchtigen und bei Rücknahmen oder Rückrufen unterstützen. Online-Marktplätze müssen eine zentrale Kontaktstelle für Behörden einrichten, bei Marktüberwachungsmaßnahmen kooperieren und nichtkonforme Produkte oder Inhalte auf Anweisung entfernen.
Der digitale Produktpass ist eine zentrale Neuerung der Verordnung. Über einen QR-Code soll er direkt zugänglich sein und wichtige Informationen bereitstellen, darunter die Leistungs- und Konformitätserklärung und weitere Produktinformationen. Die Einführung des digitalen Produktpasses bietet erhebliche Vorteile. So können Planer und Bauunternehmen auf umfassende, standardisierte Informationen zugreifen, ohne auf physische Dokumente angewiesen zu sein.
Mit der Einrichtung eines digitalen Beschwerdeportals durch die Europäische Kommission wird die Marktüberwachung ebenfalls modernisiert. Verbraucher können dort mutmaßliche Verstöße gegen die Verordnung melden. Begründete Beschwerden werden an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weitergeleitet.
Zudem verpflichtet die Verordnung die Mitgliedstaaten, Vorschriften über wirksame Sanktionen zu erlassen. Diese können empfindliche Geldbußen umfassen, sodass betroffene Wirtschaftsakteure frühzeitig Vorkehrungen zur Einhaltung der neuen Regelungen treffen sollten.
Die Novelle enthält spezifische Regelungen, um den Normungsprozess zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dies erfolgt durch Einrichtung einer Expertengruppe. Die EU-Kommission wird Anfang 2025 einen Arbeitsplan vorlegen, um die Umsetzung zu koordinieren.
Die Vorschriften zum Normungsprozess gelten seit dem 7. Januar 2025. Die übrigen Neuerungen, einschließlich der neuen Pflichten für Wirtschaftsakteure treten ab dem 8. Januar 2026 in Kraft, sobald harmonisierte technische Spezifikationen veröffentlicht wurden. Angesichts der Reichweite und Intensität der neuen Pflichten, sollten sich betroffene Wirtschaftsakteure – in der Praxis wird dies eine Vielzahl von Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette sein – möglichst frühzeitig mit den Inhalten der Verordnung vertraut machen und sich auf die individuelle Umsetzung vorbereiten.
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