Die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (EU-BattV) hat einen harmonisierten Rechtsrahmen für die Gestaltung, Leistung, Haltbarkeit, Kennzeichnung, Erfassung und Verwertung aller gängigen Batterietypen in der Europäischen Union geschaffen.
Ziel ist es, die von Batterien ausgehende Umweltbelastung möglichst weitgehend zu reduzieren. Dazu wurden Pflichten definiert, die zeitlich gestaffelt für alle Marktakteure in der EU gelten. Teile der Verordnung finden seit dem 18. Februar 2024 Anwendung. Eine ausführliche Darstellung der Inhalte der EU-BattV finden Sie hier: Die neue Batterieverordnung (Blogbeitrag vom 28.09.2023)
Mit dem 18. August 2024 haben einige bedeutsame Pflichten – insbesondere Kennzeichnungspflichten – Geltung erlangt. Christian Thomas erläutert im siebten Beitrag der Blogreihe „Product Compliance Essentials“, was betroffene Unternehmen nun praktisch umsetzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Haftung zu vermeiden.
Welche Kennzeichnungspflichten gelten für Erzeuger seit dem 18. August 2024?
Seit dem 18. August 2024 gelten weitergehende Kennzeichnungsvorgaben für Batterien. Diese Pflichten treffen den Erzeuger der Batterien. Als Erzeuger wird gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 33 EU-BattV jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die eine Batterie erzeugt oder entwickeln oder erzeugen lässt und diese Batterie unter ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder zu eigenen Zwecken in Betrieb nimmt. Der Erzeugerbegriff der EU-BattV entspricht dem des produktrechtlichen Herstellers.
Lagerbestände des Erzeugers, d. h. Batterien, die vor dem Stichtag nicht in Verkehr gebracht worden sind, dürfen ohne CE-Kennzeichnung nicht abverkauft werden. Sämtliche seit dem 18. August 2024 in Verkehr gebrachten Batterien müssen auf Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens CE-gekennzeichnet sein.
Die Pflicht zur CE-Kennzeichnung sowie zur Angabe von E-Mailadresse und Website des Erzeugers besteht erstmals für Batterien, die seit dem 18. August 2024 auf dem Markt bereitgestellt werden. Bis zu diesem Stichtag war eine Erzeugerkennzeichnung mit Namen und Postanschrift sowie eine eindeutige Produktidentifikationskennzeichnung nach allgemeinen produktrechtlichen Regeln ausreichend.
Neben den neuen Kennzeichnungspflichten haben die Erzeuger auch einige weitere Pflichten zu beachten.
Händler, die Batterien oder Produkte mit Batterien im Lieferumfang vertreiben, treffen Kontroll- und Verhaltenspflichten.
An dieser Stelle ist auch ein Hinweis auf die ab dem 13. Dezember 2024 aufgrund der neuen EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) bestehende Pflicht für Online-Händler angebracht: Diese müssen relevante Kennzeichnungselemente von Batterien (d. h. Produktidentifikationskennzeichnung, Erzeuger- und/oder Einführerkennzeichnung, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen) auch online auf den Produktdetailseiten anzugeben.
Die Vorgaben der Verordnung gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Die Kennzeichnungspflichten sind nicht nur regulatorisch zwingend, sondern grundsätzlich auch wettbewerbsrechtlich relevant. Das bedeutet, dass Verstöße unter bestimmten Voraussetzungen auch zivilrechtliche Ersatzansprüche auslösen können.
Die EU-BattV regelt die Sanktionierung von Verstößen allerdings nicht direkt. Vielmehr müssen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 93 EU-BattV spätestens bis zum 18. August 2025 Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen zu verhängen sind, erlassen. Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die EU-BattV sieht Ordnungswidrigkeitentatbestände auch für Verstöße gegen die vorstehend skizzierten Erzeuger- sowie Händlerpflichten vor.
Seit Mitte August 2024 gelten für alle betroffenen Wirtschaftsakteure strengere batterierechtliche Pflichten. Sofern noch nicht erfolgt, sollte daher dringend geprüft werden, ob diese Pflichten bereits vollständig eingehalten werden. Trifft dies nicht zu, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies schließt auch eine Überprüfung bestehender Verträge und damit vereinbarter Spezifikationen ein.
Kontakt
Goltsteinstraße 14 | 40211 Düsseldorf
Tel: +49 2 11 5 18 82-0 | Fax: +49 2 11 5 18 82-100
E-Mail: duesseldorf@hoffmannliebs.de
Partnerschaften
Informationen
© 2024 Hoffmann Liebs Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Wir benötigen Ihre Zustimmung, bevor Sie unsere Website weiter besuchen können. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.