Unsichtbare Sprengsätze im Gesellschafts- und Insolvenzrecht: Die Simultaninsolvenz als existenzielle Bedrohung für Unternehmen

Die Simultaninsolvenz ist ein in der Beratungspraxis zunehmend relevantes, gleichwohl vielfach wenig bekanntes Phänomen im Gesellschafts- und Insolvenzrecht der Personengesellschaften. Ihre korrekte rechtliche Einordnung entscheidet nicht nur über die ordnungsgemäße Abwicklung der Gesellschaft, sondern auch über den Fortbestand von Unternehmensstrukturen, die Haftungsverteilung und die Interessenwahrung von Gesellschaftern und Gläubigern. Wie überraschend und folgenreich solche Konstellationen sein können, verdeutlicht bereits ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2018: Dort wurde über das Vermögen einer GmbH & Co. KG sowie sämtlicher Gesellschafter zeitgleich das Insolvenzverfahren eröffnet. Erstmals stellte sich die Frage, wem das Gesellschaftsvermögen dann überhaupt noch zustehen kann, wenn die Insolvenz eines Gesellschafters normalerweise zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft führt. Das Beispiel zeigt eindrucksvoll, wie die scheinbar abstrakten Regeln der Simultaninsolvenz in der Praxis existenzielle Fragen für Unternehmen und ihre Gläubiger aufwerfen.

I. Was ist eine Simultaninsolvenz?

 

Unter einer Simultaninsolvenz versteht man die gleichzeitige oder zeitlich eng aufeinanderfolgende Insolvenzeröffnung sowohl über das Vermögen einer Gesellschaft, insbesondere einer Personenhandelsgesellschaft (z.B. einer GmbH & Co. KG oder einer OHG), als auch über dasjenige eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter. Anders als bei der klassischen Einzelinsolvenz – bei der entweder nur die Gesellschaft oder ein Gesellschafter insolvent ist – entfaltet die Simultaninsolvenz ein eigenständiges Risikopotenzial und wirft vielschichtige rechtliche und praktische Probleme auf. Gerade in der Beratungspraxis ist das Phänomen eine „tickende Zeitbombe“ für die Unternehmensstrukturen und die insolvenzrechtliche Abwicklung.

 

Eine Simultaninsolvenz kann in zwei grundlegenden Konstellationen auftreten:

 

  • Vertikale Simultaninsolvenz:

 

Unter einer vertikalen Simultaninsolvenz versteht man den Umstand, dass zeitgleich und in einem engen sachlichen Zusammenhang sowohl die Gesellschaft als auch ein Gesellschafter insolvent werden.

 

Im Rahmen der vertikalen Simultaninsolvenz stellt sich insbesondere das Problem des sog. „Rechtsträgervakuums“. Nach der zwingenden Regelung des § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zum automatischen Ausscheiden dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft. Dies hat zur Folge, dass im Falle der nahezu gleichzeitig eintretenden Insolvenzen einerseits der Gesellschaft und andererseits des Gesellschafters nach Maßgabe des Zufallsprinzips das Gesellschaftsvermögen dem Gesellschafter zugeordnet wird, dessen Insolvenzverfahren zuletzt eröffnet worden ist. Diese Zuweisung ist nicht sachgerecht gesteuert, sondern hängt von reinen Zufälligkeiten im Ablauf der Verfahren ab. Hinzu kommt, dass das Gesetz – ebenso wie viele Gesellschaftsverträge – keine ausdrücklichen Regelungen für die rechtskonforme Abwicklung der Insolvenz aller Beteiligten bereithält, sodass Unsicherheiten hinsichtlich der Zuordnung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens entstehen. Darüber hinaus erschwert die parallele Durchführung mehrerer Insolvenzverfahren der Gesellschaft und des Gesellschafters die gebotene Abstimmung zwischen den einzelnen Verfahren, mit der Folge, dass haftungsrechtliche Fragen ungeklärt bleiben oder für einzelne Beteiligte nachteilig entschieden werden könnten.

 

  • Horizontale Simultaninsolvenz: 

 

Von einer horizontalen Simultaninsolvenz spricht man, wenn in einer Personengesellschaft sämtliche Gesellschafter gleichzeitig insolvent werden. In dieser Konstellation führt der gleichzeitige Vermögensverfall typischerweise zur Auflösung der Gesellschaft, da es an einem rechtsfähigen Rechtsträger fehlt und keine natürlichen oder juristischen Personen als Gesellschafter mehr existieren. Problematisch ist dabei, dass das Insolvenzrecht und auch das Gesellschaftsrecht keine adäquaten Regelungen für eine solche Konstellation bereithalten.

 

Erfolgt die Insolvenzeröffnung über die Gesellschafter nicht exakt zeitgleich, sondern nur in kurzer Abfolge, entscheidet auch hier der reine Zufall darüber, wessen Insolvenzverwalter das Gesellschaftsvermögen in die Masse zieht. In einem vor dem VGH Kassel (VGH Kassel v.  03.03.2010, Az. 6 A 1176/08) geführten Verfahren fiel das Gesellschaftsvermögen schlussendlich dem Gesellschafter zu, dessen Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde. Maßgeblich ist hierbei das sog. „Prioritätsprinzip“, wonach das Gesellschaftsvermögen demjenigen Insolvenzverwalter zufällt, dessen Verfahren zuletzt eröffnet wird. Auch hieraus resultieren rein zufällige und häufig unbillige Ergebnisse bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens.

 

  • Praxisrelevanz der GmbH & Co. KG

Von besonders praktischer Bedeutung sind die dargestellten Probleme im Kontext der GmbH & Co. KG, bei der neben der Kommanditgesellschaft als solcher regelmäßig auch die Komplementär-GmbH von der Insolvenz betroffen ist. Die Insolvenz der Komplementär-GmbH resultiert zumeist aus der Zahlungsunfähigkeit der KG, da die Komplementär-GmbH gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 S. 1 HGB unbeschränkt und unmittelbar für die Verbindlichkeiten der KG haftet („Komplementärhaftung“). Kann die KG ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen, wird diese Haftung regelmäßig auch die wirtschaftliche Existenz der haftenden Komplementär-GmbH erfassen, da sie mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen für die Schulden der KG haftet.

 

Gerade bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG, bestehend aus Kommanditist und GmbH-Komplementärin, stellte die Simultaninsolvenz bislang ein ungelöstes Durcheinander dar: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH-Komplementärin gem. §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB a.F. (nunmehr § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB) führte dazu, dass die Komplementärin aus der Gesellschaft ausschied. Das Vermögen der KG wuchs dann unmittelbar dem verbleibenden Kommanditisten an (Anwachsung nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 738 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Kommanditist wurde damit Alleineigentümer und haftete für sämtliche Verbindlichkeiten – regelmäßig ein existenzielles Risiko. Die GmbH & Co. KG wurde ohne Durchführung eines förmlichen Liquidationsverfahrens durch Gesamtrechtsnachfolge auf ihren allein verbleibenden Kommanditisten vollbeendet; das Gesellschaftsvermögen einschließlich etwaiger Verbindlichkeiten ging damit unmittelbar auf diesen über.

 

Bei dieser Struktur stand dann kein Organ zur Verfügung, das die Gesellschaft nach dem Ausscheiden der Komplementär-GmbH vertreten konnte, sodass eine faktische Handlungsunfähigkeit entstand. Das wiederum verschärfte die Problematik des oben beschriebenen Rechtsträgervakuums und begünstigte nicht nur Unsicherheiten im Hinblick auf die Haftung, sondern auch die Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Abwicklung der Gesellschaftsmasse. Das Problem wurde mit der Einführung des § 179 HGB n.F. nunmehr gelöst (hierzu unter III.).

 

 II. Der Fall vor dem FG Rheinland-Pfalz (Urteil v. 15.06.2018, Az. 3 K 1568/15)

 

Im Urteil des FG Rheinland-Pfalz aus 2018 wurden über das Vermögen einer GmbH & Co. KG und über das Vermögen beider Gesellschafter (Komplementär-GmbH und Kommanditist) zeitgleich Insolvenzverfahren eröffnet. Nach gesetzlicher Regelung – damals § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB a.F. – wäre jeder Gesellschafter durch Insolvenz automatisch aus der Gesellschaft ausgeschieden und das Gesellschaftsvermögen „rechtsträgerlos“ geworden. Das Gericht entschied, dass in dieser Sondersituation der automatische Ausschluss nicht greift, um eine herrenlose Masse, insolvenzrechtliche Blockaden und steuerliche Zurechnungsprobleme zu verhindern. Mit teleologischer Reduktion ließ das FG die Gesellschaft fortbestehen, bis eine geordnete Abwicklung sichergestellt werden konnte.

 

Besonders an dieser Entscheidung ist, dass das FG als erstes Gericht explizit für eine Einschränkung des gesetzlichen Ausscheidens bei gleichzeitiger Insolvenz sämtlicher Gesellschafter plädierte. Es verhinderte so nicht nur eine rechtliche und tatsächliche „Herrenlosigkeit“ des Gesellschaftsvermögens, sondern sorgte auch für Kontinuität und geordnete Abwicklung – zum Schutz der Gläubiger, der Steuergerechtigkeit und der Funktionsfähigkeit des Insolvenz- und Gesellschaftsrechts.

 

 III. Gesetzgeberische Weichenstellung durch das MoPeG

 

Im Zuge des MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, in Kraft seit 1.1.2024) wurde sowohl in der Beratungsliteratur als auch vom Gesetzgeber die Problematik anerkannt, dass das gesetzliche Ausscheiden der Gesellschafter bei Simultaninsolvenz, insbesondere im Kontext der GmbH & Co. KG, zu erheblichen Wertungs- und Abwicklungswidersprüchen sowie materiellen Gefahrenlagen führt.

 

Mit der Einführung des § 179 HGB hat der Gesetzgeber auf die in der Praxis häufig auftretenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der sogenannten „vertikalen Simultaninsolvenz“ reagiert. Diese Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Regelung für den Fall dar, dass sowohl über das Vermögen einer KG als auch über das Vermögen ihres einzigen persönlich haftenden Gesellschafters – typischerweise einer Komplementär-GmbH – zeitgleich das Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

179 Satz 1 HGB ordnet in dieser Konstellation an, dass die Rechtsfolge des § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB, wonach die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft führt, gerade keine Anwendung findet. Das bedeutet, dass trotz der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters dieser nicht automatisch aus der Gesellschaft ausscheidet, sofern gleichzeitig – d.h. zum selben Zeitpunkt oder in engem zeitlichem Zusammenhang – auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG selbst eröffnet worden ist.

 

Liegt eine Insolvenz sowohl über das Vermögen der KG als auch über das ihres einzigen persönlich haftenden Gesellschafters vor, bleibt demnach der insolvente Gesellschafter als solcher in der Gesellschaft „verhaftet“. Damit soll eine koordinierte und geordnete Abwicklung dieser eng verflochtenen rechtlichen und wirtschaftlichen Einheiten sichergestellt und das oftmals unpraktische, liquidationslose Erlöschen der KG durch sogenannte Anwachsung verhindert werden.

 

Für diese Konstellationen ist die frühere Debatte um eine bloß „korrigierende“ teleologische Reduktion entbehrlich. Der Gesetzgeber selbst hat den Wertungswiderspruch erkannt und ausdrücklich durchbrochen. Dies dient im Ergebnis nicht nur der Verfahrensökonomie und Planbarkeit, sondern insbesondere dem Gläubigerschutz und der Massewahrung – zentrale Ziele des Insolvenzrechts.

 

IV. Praxisrelevanz und aktuelle Zahlen aus Deutschland

 

Trotz der gesetzlichen Klarstellung durch das MoPeG bleibt das Thema Simultaninsolvenz juristisch und praktisch höchst relevant:

 

Die wirtschaftlichen Probleme einer Gesellschaft und ihrer (insbesondere haftenden) Gesellschafter hängen faktisch häufig eng zusammen, etwa wenn Sicherheiten oder Gesellschafterdarlehen gegeben wurden, Bürgschaften bestehen oder eine enge betriebstechnische Verflechtung eintreten. Solche Konstellationen können z.B. bei Familiengesellschaften, inhabergeführten Unternehmensgruppen und insbesondere bei Immobiliengesellschaften (Projektgesellschaften) schnell zu einer Simultaninsolvenz führen.

 

In der Praxis verbleibt weiterhin beträchtlicher Beratungsbedarf und nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum, denn § 179 HGB n.F. löst nur die besonders enge Fallgestaltung der vertikalen Simultaninsolvenz (KG mit nur einem persönlich haftenden Gesellschafter). Weitere Konstellationen werden nicht erfasst – so insbesondere gestaffelt gestellte Insolvenzanträge, die Simultaninsolvenz mit mehreren Kommanditisten oder Komplementären, der gleichzeitige Zerfall aller Gesellschafter, Fragen der umfassenden Verfahrenskoordinierung, z.B. bei Gruppengesellschaften, die gesellschaftsrechtliche Nachbesetzung der Komplementärstellung sowie Abwicklungsfragen in der Verwertung des Gesellschaftsvermögens und im Gläubigerschutz.

 

Konkrete, statistisch belastbare Zahlen zu Simultaninsolvenzen werden in Deutschland bislang nicht gesondert erfasst. Öffentliche Insolvenzstatistiken des Statistischen Bundesamts (Destatis) differenzieren nach der Art der zahlungsunfähigen Rechtsträger (z.B. Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Einzelunternehmen), aber nicht nach dem Kriterium der simultanen Verfahrenseröffnung über Gesellschaft und verbundene Gesellschafter. Fachliteratur und empirische Studien betonen aber, dass gerade bei mittelständischen Unternehmensgruppen und eigentümergeprägten Strukturen Simultaninsolvenzen „alles andere als eine absolute Ausnahmeerscheinung“ sind – auch weil Insolvenzverwalter, Banken und andere Gläubiger zunehmend auf umfassende Bündelung der Verfahren im Krisenfall drängen.

In der Praxis häufen sich solche Fallgestaltungen, insbesondere bei Unternehmensgruppen mit wenigen Personen, bei Familienunternehmen und im Bereich von Immobilien-Projektgesellschaften, in denen Komplementär und Kommanditist häufig wirtschaftlich und persönlich identisch oder verknüpft sind.

 

V. Vermeidung und Prävention einer Simultaninsolvenz

 

Das Auftreten der Simultaninsolvenz ist zwar vielfach das Ergebnis einer systemischen Krise und oft nicht völlig auszuschließen – gleichwohl lassen sich durch rechtzeitige gesellschaftsrechtliche und insolvenzstrategische Maßnahmen das Risiko ihres Eintritts minimieren oder jedenfalls ihre Folgen deutlich begrenzen.

 

Ein zentraler Ansatz besteht in der vorausschauenden vertraglichen Gestaltung: Empfehlenswert ist, im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zu treffen, die nicht zwingend das Ausscheiden eines Gesellschafters im Insolvenzfall anordnen oder im Gegenteil ausdrücklich die Fortsetzung der Gesellschaft auch mit insolventen Gesellschaftern zulassen. Gerade eine solche Flexibilität kann ermöglichen, im Krisenfall die Handlungsoptionen offen zu halten und eine zerschlagende Wirkung auf die Gesellschaftsstruktur abzuwenden.

 

Daneben hat sich in der Praxis und Rechtsprechung die sogenannte abgestufte Insolvenzantragstellung als sinnvolles Steuerungsinstrument herausgebildet. Hierbei werden die Insolvenzanträge für die Gesellschaft und für die Gesellschafter nicht gleichzeitig, sondern zeitlich versetzt gestellt und eröffnet. Dadurch kann das Gesellschaftsvermögen einem klaren Rechtsnachfolger zugeordnet werden; dies erleichtert die planbare Abwicklung und verhindert ein rechtsträgerloses „Vakuum“. Allerdings sind diese Vorgehensweisen mit erheblichen Abstimmungs- und Koordinationsanforderungen verbunden und im Einzelfall auch mit praktischen Unsicherheiten und Risiken behaftet.

 

Ein dritter Baustein ist die frühzeitige Restrukturierung – etwa durch Aufnahme neuer Gesellschafter vor einer drohenden Insolvenz. Gerade bei zweigliedrigen Gesellschaften (etwa einer KG oder GmbH & Co. KG mit nur Komplementär und Kommanditist) kann der rechtzeitige Eintritt eines weiteren Gesellschafters verhindern, dass im Insolvenzfall ein liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft und eine ungeklärte Vermögenszuordnung drohen. Hierdurch lassen sich der Fortbestand und eine geordnete Abwicklung der Gesellschaft sichern.

 

Angesichts dieser komplexen Rechtslage empfiehlt es sich in jedem Fall, frühzeitig spezialisierten anwaltlichen Rat einzuholen. Nur durch laufendes Monitoring der Gesamtstruktur und rechtzeitige Beratung können die vielfältigen gesellschaftsrechtlichen, insolvenzrechtlichen und steuerlichen Folgen einer Simultaninsolvenz tatsächlich rechtssicher bewältigt und handhabbar gestaltet werden.

 

VI. Koordination und Bündelungsstrategien bei Simultaninsolvenzverfahren

 

Lässt sich eine Insolvenz nicht vermeiden, wirft die gleichzeitige oder eng aufeinanderfolgende Eröffnung mehrerer Insolvenzverfahren über wirtschaftlich und personell verflochtene Rechtsträger oft erhebliche Koordinationsfragen auf. Ohne gezielte Abstimmung drohen widersprüchliche Maßnahmen, doppelte Bestandsaufnahmen, ineffiziente Vermögensverwertungen und nicht selten auch eine gläubigerbenachteiligende „Rosinenpickerei“ zwischen den Insolvenzverfahren.

 

  • Gerichtliche Verfahrenskoordination

In der deutschen Insolvenzordnung gibt es bislang keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur förmlichen Gesamtkoordination mehrerer simultan geführter Insolvenzverfahren über verbundene Rechtsträger. Dies steht im Kontrast zu § 3 AnfG, der zumindest für Anfechtungsverfahren eine solche Möglichkeit andeutet.

 

In der Praxis findet eine Annäherung häufig über die Auswahl ein und desselben Insolvenzgerichts bzw. über § 3a InsO statt: Werden mehrere Insolvenzanträge zu wirtschaftlich verbundenen Rechtsträgern zeitlich eng beieinander eingereicht, benennt das Gericht regelmäßig den gleichen Verwalter oder stimmt personell und organisatorisch die Verfahren eng ab. Ziel ist die Vermeidung widersprüchlicher Verfahrensergebnisse und die Förderung einer handlungsfähigen, gesamthaften Massebewirtschaftung.

 

  • Abstimmungsverfahren zwischen den Gläubigerausschüssen

 

In komplexeren Simultaninsolvenzen mit mehreren bedeutenden Verfahrensbeteiligten (z.B. Finanzierer, Großgläubiger, öffentliche Hand) kann die parallele Bildung von Gläubigerausschüssen gem. § 67 InsO erforderlich werden. Hier empfiehlt sich die aktive Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse oder die Einführung fester Abstimmungsmechanismen, um einheitliche Verfahrensziele und Vermögensverwertungskonzepte zu entwickeln.

 

  • Präventive Bündelungsabreden und „group governance“

 

Gerade bei Familienunternehmen, Konzernstrukturen oder Immobiliengruppen hat sich die vorausschauende Abstimmung durch gesellschaftsvertragliche Bündelungsklauseln oder „Insolvenzframework Agreements“ als effektives Steuerungsinstrument etabliert. Solche Vertragsgestaltungen werden gerichtlich zunehmend akzeptiert, sofern die insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen des Gläubigerschutzes nicht unterlaufen werden.

 

  • Risiken und Grenzen

 

Die Möglichkeiten der Koordinierung stoßen spätestens dort an ihre Grenzen, wo materiellrechtliche oder insolvenzrechtliche Individualinteressen divergieren. Eigenständige Gläubigerrechte, unterschiedliche Massezusammensetzungen oder konkurrierende Anfechtungsrechte können die praktische Durchführung einer Gesamtkoordination erheblich erschweren. Hier ist sowohl die dogmatische Schärfung als auch die praktische Organisation der Verfahren weiterhin ein offenes Feld für Berater und Gerichte.

 

VII. Fazit: Simultaninsolvenz als Weckruf für kluge Vorsorge

 

Die Simultaninsolvenz ist und bleibt ein juristischer Drahtseilakt, der in der Unternehmenspraxis enorm unterschätzt wird. In einem einzigen Moment kann sie sämtliche gewohnten Sicherheiten im Gesellschafts- und Insolvenzrecht ins Wanken bringen – und Rechtsunsicherheiten, Koordinationslücken sowie existenzielle Haftungsfragen auslösen. Das Zusammenspiel von Gesetzgebung (wie dem MoPeG), Rechtsprechung und kluger gestaltender Vorsorge entscheidet, ob aus der Krise eine geordnete Sanierung und Sicherung der Werte werden kann – oder das Unternehmen und seine Gesellschafter in einem „rechtsträgerlosen Niemandsland“ stranden. Die Erfahrungen aus der Beratungspraxis und die richtungsweisende Rechtsprechung zeigen: Wer die Simultaninsolvenz rechtzeitig erkennt, proaktiv gestaltet und im Ernstfall besonnen handelt, kann aus der größten Bedrohung eine Chance für nachhaltige Restrukturierung schaffen.

 

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