Die Simultaninsolvenz zählt im Gesellschafts- und Insolvenzrecht der Personengesellschaften zu den bedeutendsten Risikofeldern – bleibt jedoch in ihrer Tragweite häufig verkannt. Die gleichzeitige Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GmbH & Co. KG und deren (einziger) Komplementär-Gesellschaft kann, ohne gezielte Regelungen, nicht nur zu erheblichen Zuordnungsproblemen beim Gesellschaftsvermögen führen, sondern in der Folge auch Restrukturierungswege versperren. Gerade die Neuregelung durch das MoPeG und die Einführung des § 179 HGB entschärfen in solchen Fällen teils dramatische Wertungswidersprüche und eröffnen neue Chancen für Restrukturierung und Masseerhalt. Der folgende Praxisfall – anonymisiert, orientiert am aktuellen Beispiel einer Immobiliengesellschaft – illustriert, wie durch insolvenzrechtliche Feinsteuerung eine für Gläubiger und Gesellschaft tragfähige Sanierung gelingen kann.
Die Mandantin war alleinige Komplementärin der X. GmbH & Co. KG (im Folgenden: „KG“), einer mittelständischen Objektgesellschaft im Bereich Maschinenbau. Die KG war zur Finanzierung vieler Projekte umfangreiche Kredite – u.a. KfW-Schnellkredite – eingegangen. Die Mandantin war – wie üblich bei dieser Konstruktion – ohne eigenes operatives Geschäft, aber für die KG als persönlich haftende Gesellschafterin im Handelsregister eingetragen. Bankverbindlichkeiten und Bürgschaften der KG wurden in erheblichem Umfang auch von der Mandantin als Komplementär-GmbH abgesichert.
Trotz etlicher erfolgreich abgeschlossener Projekte sah sich die KG in den vergangenen Jahren einer erheblichen Wettbewerbs- und Preisdynamik am Markt ausgesetzt. Insbesondere führte das Insolvenzgeschehen bei bedeutenden Kunden zu nicht vorhersehbaren Terminverschiebungen, teilweise zu Forderungsausfällen und schließlich zu gravierenden Störungen in der Liquiditätsplanung der KG. Die KG war zum Ende des Monats September 2025 außerstande, die fälligen Löhne und Gehaltsansprüche sowie die Sozialversicherungsverbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen. Sie war zahlungsunfähig und stellte schließlich Insolvenzantrag. Da die Mandantin als Komplementär-GmbH nach § 161 Abs. 2, § 128 HGB für sämtliche Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt haftet, schöpften Gläubiger ihre Rechte unmittelbar auch gegen diese aus: Es kam zu massiven Nachforderungen auf Rückzahlung gekündigter Bankdarlehen wie auch zu Bürgschaftsinanspruchnahmen. Insbesondere durch Fälligstellung der Kredite der KG durch die finanzierenden Banken ergaben sich gegenüber der Mandantin massive Zahlungsforderungen in beträchtlicher Millionenhöhe. Die Verbindlichkeiten der Mandantin überstiegen bereits innerhalb weniger Wochen ihre gesamten Aktiva um ein Vielfaches. Kurze Zeit nach Insolvenzantrag der KG mussten wir auch Insolvenzantrag für die Mandantin stellen – die Simultaninsolvenz ist eingetreten.
Zunächst erstellten wir eine umfassende Analyse der Haftungslage – inklusive Prüfung sämtlicher Ansprüche und Gläubigerrechte gegen die KG und die Komplementär-GmbH. Dabei wurde auch die Frage der persönlichen Haftung, der Bürgschaften und Garantien sowie der Ausfallrisiken bedacht. Neben der Ermittlung der aktuellen Liquiditätslage gab es zahlreiche Verknüpfungen mit dem Gesellschaftsrecht zu bedenken, insbesondere die Folgen für die Gesellschafter und die Gesellschaft bei unmittelbarer oder gleichzeitiger Insolvenz.
Wir stellten sicher, dass – im Interesse der rechtssicheren und planbaren Verfahrensabwicklung – die Insolvenzanträge für die KG und die Komplementär-GmbH zeitlich abgestimmt und in enger Absprache mit den Geschäftsführern eingereicht wurden. Ziel war es, die Voraussetzungen für die Anwendung des neuen § 179 HGB zu schaffen und eine koordinierte Sanierung der gesamten Gesellschaftsstruktur zu ermöglichen.
Das Mandat umfasste auch die umfassende anwaltliche Vertretung im Eröffnungsverfahren vor dem zuständigen Insolvenzgericht. Hierfür war ein ständiger Austausch mit dem Gericht notwendig.
Der Vorgang wäre vor Inkrafttreten des MoPeG ein erhebliches Problem gewesen. Nach alter Fassung des HGB führte nämlich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen einzigen Gesellschafter – hier also über die Komplementär-GmbH – nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F. zwingend zu deren Ausscheiden aus der KG. Das Gesellschaftsvermögen „wuchs“ dann nach §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB, 738 Abs. 1 BGB dem Kommanditisten an. Für die Sanierung eröffnete dies erhebliche Gefahren: Keinerlei gesellschaftsrechtliche Vertretungsmacht mehr, Liquidationsrisiko und hoher Haftungsdruck auf den verbliebenen Gesellschafter – und keine rechtlich saubere Basis für eine koordinierte Restrukturierung.
Die Rechtslage hat sich grundlegend geändert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 hat § 179 HGB eine spezialgesetzliche Korrektur gebracht: Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowohl über das Vermögen der KG als auch zugleich über dasjenige ihres einzigen persönlich haftenden Gesellschafters (hier: die Komplementär-GmbH), so findet § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB – und damit das automatische Ausscheiden des Gesellschafters – keine Anwendung. Die Komplementär-GmbH bleibt somit auch nach Insolvenzeröffnung Gesellschafterin der KG.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Vermeidung einer unkontrollierten anwachsungsbedingten Liquidation, geordnete Interessenwahrung von Gläubigern beider Verfahren, gewichtige Erleichterungen für Masseerhalt und Sanierungsperspektiven. Gerade bei der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO kann damit auf eine handlungsfähige Gesellschaftsorganisation gebaut werden, Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht bleiben erhalten, und ein Insolvenzplan – etwa in Form eines Schuldenschnitts oder einer übertragenden Sanierung – kann von Anfang an professionalisiert ausgestaltet werden.
Das vorliegende Verfahren zeigt, dass die Simultaninsolvenz von Gesellschaft und Komplementär nicht zwingend zur strukturellen Zerschlagung führen muss. Dank der Neuregelung des § 179 HGB besteht heute die Möglichkeit, ein komplexes GmbH & Co. KG-Konstrukt im Krisenfall insolvenz- und gesellschaftsrechtlich geordnet fortzuführen und tragfähige Sanierungslösungen zu entwickeln. Eine frühzeitige, strategisch koordinierte Antragstellung und anwaltliche Begleitung sichern hierbei nicht nur die rechtliche Handlungsfähigkeit, sondern eröffnen neue Perspektiven für Unternehmen, Gläubiger und Beschäftigte.
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