Geschäftsführer und Vorstände leben in diesen krisenhaften Zeiten nicht ohne Risiko. Muss ihr Unternehmen Insolvenz anmelden, droht ihnen durch den Insolvenzverwalter die Haftung nach § 15b InsO für alle Zahlungen, die sie noch nach Eintritt der Insolvenzreife leisten. Das geht mitunter in die Millionen Euro. Was ist erforderlich, um sich dagegen zu wappnen?
In vielen Branchen und Unternehmen in Deutschland ist derzeit Krisenstimmung. Viele Geschäftsführer müssen prüfen, ob das eigene Unternehmen einen Insolvenzantrag nach § 15a InsO stellen muss. Ist der Insolvenzantrag unvermeidlich, wird es ab Insolvenzeröffnung oftmals ungemütlich: Der Insolvenzverwalter verlangt wegen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch getätigter Zahlungen aus dem Unternehmen einen satten Milllionenbetrag, zu zahlen binnen weniger Wochen, sonst droht er mit Klage. Hat der Geschäftsführer eine D&O-Versicherung (directors and officers-Versicherung) abgeschlossen, ist das schon mal gut, es kommt aber auf die Deckungssumme an.
Der insolvenzrechtlich unerfahrene Geschäftsleiter ist jetzt gut beraten, nicht vorschnell und allein einen Vergleich mit dem Insolvenzverwalter auszuhandeln, schon gar nicht ohne Rücksprache mit der D&O-Versicherung, anderenfalls riskiert der Geschäftsführer seinen Versicherungsschutz. Erstmal ist die Versicherung über das Anspruchsschreiben zu informieren, das gehört zu den Obliegenheiten eines jeden Geschäftsführers. Zudem gilt es, nun mit anwaltlicher Hilfe den Anspruch in Ruhe zu prüfen und abzuwehren.
15b Abs. 1 InsO normiert ein insolvenzrechtliches Zahlungsverbot, wonach die Geschäftsführer nach Eintritt von Überschuldung (§ 19 InsO) oder Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) keine sorgfaltswidrigen Zahlungen mehr für die von ihnen vertretene Gesellschaft vornehmen dürfen. Den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen, ist Aufgabe des Insolvenzverwalters. Je weiter der von ihm identifizierte oder gewählte Zeitpunkt zurückliegt, desto größer die Summe aller angegriffenen Zahlungen. Das führt mitunter zu den hohen, vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Haftungsbeträgen. Wichtig ist daher die Frage, ob der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit tatsächlich richtig ermittelt ist.
Zur Prüfung, wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten sind, sind oft größere Datenmengen aus der schuldnerischen Buchhaltung aufzubereiten, insbesondere anhand der Fälligkeiten der Rechnungen. Es ist grundsätzlich zum entscheidenden Stichtag eine Liquiditätsbilanz zu erstellen, in die die Aktiva I+II und die Passiva I+II einzustellen sind. Das ist die am Stichtag vorhandene Liquidität aus Cash, Bankguthaben und freie Kreditlinie zzgl. der binnen drei Wochen eingehenden Debitoren, ins Verhältnis gesetzt zu den am Stichtag fälligen und binnen drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten.
In der Praxis präsentieren die Insolvenzverwalter selten eine echte Liquiditätsbilanz, sondern behaupten entweder anhand von Indizien eine sog. Zahlungseinstellung iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, oder machen eine sog. 4-Stichtage-Liquiditätsbetrachtung auf. Denn der BGH hat mit Urteil vom 28. Juni 2022 – II ZR 112/21 den Insolvenzverwaltern zugestanden, die Zahlungsunfähigkeit einer Schuldnerin im Einzelfall statt mittels 3-Wochen-Liquiditätsbilanz auch so darzulegen, indem er mehrere aufeinanderfolgende, tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl aufstellt, die eine erhebliche, andauernde Unterdeckung zeigen. Der BGH akzeptierte eine 44 % nicht unterschreitende Unterdeckung an vier wöchentlich aufeinanderfolgenden Stichtagen.
Eine solche Unterdeckung von mehreren aufeinanderfolgenden Liquiditätsstatus ist ein widerlegbares Indiz für Zahlungsunfähigkeit, eine Art Anscheinsbeweis. Nach Beweislastgrundsätzen kann der Anscheinsbeweis von der anderen Partei erschüttert werden, indem diese Umstände darlegt und im Bestreitensfall Beweise vorlegt, die eine alternative Geschehensfolge als ernsthaft möglich darstellen. Die eingeschalteten Sachverständigen dokumentieren manchmal in den Parteigutachten, dass die Zahlungen der Löhne & Gehälter, den SV-Beiträgen etc. vollständig und ohne Verzögerungen erfolgten. Der Anschein von Zahlungsunfähigkeit besteht eher nicht, wenn das Unternehmen den Zahlungsverkehr noch normal und innerhalb der Zahlungsziele abwickelte. Warum Zahlungsunfähigkeit, wenn es weder Zwangsvollstreckungen noch besonderen Mahn- und Vollstreckungsdruck gab und auch Steuern, Pacht, Mieten, Leasingraten usw. pünktlich und vollständig bezahlt wurden? Mitunter gibt es auch keine Anfechtungen seitens des Insolvenzverwalters gegenüber Lieferanten und anderen Gläubigern nach §§ 130, 133 InsO, auch das spricht gegen Zahlungsunfähigkeit.
Anderenfalls bleibt die Erstellung besagter Liquiditätsbilanz, die in der Regel mit Hilfe eines Sachverständigen wie z.B. Wirtschaftsprüfer erstellt werden sollte. Ergibt sich daraus keine Liquiditätslücke oder nur eine unterhalb 10%, bestand Zahlungsfähigkeit. Dann scheidet eine Haftung aus.
Der Rat an die betroffenen Geschäftsführer lautet also: Nicht von dem Anspruchsschreiben des Insolvenzverwalters „schocken“ lassen, sondern Ruhe bewahren, die D&O-Versicherung informieren und den Rat erfahrener Rechtsanwälte suchen. Meist kommt es weniger schlimm.
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