Aufgrund einer Gesetzesänderung hat sich zum 01.01.2025 die für Inkassodienstleistungen zuständige Registrierungsbehörde geändert.
Inkassodienstleister sollten daher ihr Impressum auf Webseiten und Apps o.ä. rechtlich prüfen und, soweit erforderlich, anpassen. Andernfalls drohen Abmahnungen.
Inkassodienstleister müssen seit dem 01.01.2025 in Ihrem Impressum das Bundesamt für Justiz als Aufsichtsbehörde bzw. Registrierungsbehörde angeben.
Inkassodienstleister sind nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verpflichtet, sich behördlich zu registrieren. Registrierungsbehörden waren nach dem RDG bisher die von den Bundesländern jeweils festgelegten Behörden (i. d. R. Präsidenten oder Direktoren verschiedener Gerichte). Das RDG wurde mit Wirkung zum 01.01.2025 entsprechend geändert. Nunmehr ist das Bundesamt für Justiz die bundesweit einzige zuständige Registrierungsbehörde. Durch die Konzentrierung der Zuständigkeit auf eine Behörde soll die Rechtsanwendung vereinheitlicht werden.
Wegen dieser alleinigen Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz müssen Inkassodienstleister das Impressum auf ihrer Webseite und in ihren Apps o.ä. anpassen. Inkassodienstleister sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Digitale Dienste Gesetz (DDG) nach verbreiteter Meinung verpflichtet, in ihrem Impressum auch die zuständige Registrierungsbehörde angeben. Fehlerhafte Angaben können insbesondere wettbewerbsrechtliche Folgen haben, es drohen etwa Abmahnungen. Soweit bisher noch keine Anpassung des Impressums erfolgt ist, sollten Inkassodienstleister ihr Impressum daher schnellstmöglich rechtlich auf Anpassungsbedarf prüfen und, soweit erforderlich, anpassen, um Abmahnungsrisiken zu reduzieren bzw. zu vermeiden.
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Tel: +49 2 11 5 18 82-0 | Fax: +49 2 11 5 18 82-100
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