Softwarepflegeverträge bilden das Fundament einer langfristigen Zusammenarbeit zwischen Softwareanbieter und Kunde. Sie regeln häufig nicht nur die Beseitigung von Fehlern, sondern etwa auch Updates, Supportleistungen und die laufende Weiterentwicklung der Software. Aufgrund der regelmäßig langen Vertragsdauer und hohen Bedeutung der Softwaresysteme in Unternehmen lohnt sich eine genaue Prüfung des Softwarepflegevertrags.
Softwarepflegeverträge beruhen in der Praxis regelmäßig auf vorformulierten Vertragsbedingungen und unterliegen damit grundsätzlich einer AGB-Kontrolle.
Der folgende Beitrag zeigt die häufigste AGB-rechtliche Problemfelder in Softwarepflegeverträgen auf und erläutert, worauf sowohl Softwareanbieter als auch Kunden bei der Vertragsgestaltung besonders achten sollten:
In der Praxis stammt die Software häufig von demselben Unternehmen, das später auch die Softwarepflege übernimmt. Genau hierin kann jedoch ein AGB-rechtliches Risiko liegen.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der Abnahme der Software bestand, ist der Anbieter regelmäßig schon aufgrund der gesetzlichen Gewährleistung dazu verpflichtet, den Mangel zu beseitigen – und zwar grundsätzlich ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können. Der Softwarepflegevertrag sollte deshalb nicht dazu führen, dass der Softwareanbieter für eine von ihm ohne Vergütung zu erbringende Leistung bezahlt wird.
Klauseln, die auch die Beseitigung solcher bereits von der gesetzlichen Gewährleistung erfassten Mängel als vergütungspflichtige Pflegeleistung ausgestalten, können AGB-rechtlich unwirksam sein. Es kommt dabei ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8b) lit. cc) BGB in Betracht. Danach darf der Softwareanbieter eine Kostenübernahme für notwendige Nachbesserungen nicht wirksam ausschließen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung entfaltet im unternehmerischen Verkehr Indizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB und damit die Unwirksamkeit einer solchen Regelung.
Unternehmen sollten Softwarepflegeverträge daher nicht isoliert betrachten, sondern stets im Zusammenhang mit den bestehenden Gewährleistungsansprüchen aus dem Software-Erstellungsvertrag. Durch eine rechtssichere Gestaltung etwa der Vergütungsregelungen des Pflegevertrags lässt sich vermeiden, dass dieselbe Leistung doppelt bezahlt wird. Dadurch lassen sich während der Gewährleistungszeit unnötige Kosten vermeiden.
Softwarepflegeverträge sind Dauerschuldverhältnisse und daher regelmäßig auf eine längere Vertragslaufzeit angelegt. Für den Softwareanbieter besteht daher ein nachvollziehbares Interesse, die Vergütung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen, etwa steigende Personal- oder Betriebskosten, anpassen zu können. Gleichzeitig benötigt der Kunde eine verlässliche Kalkulationsgrundlage und muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sich die Vergütung verändern kann. Dieses Spannungsverhältnis birgt aus AGB-rechtlicher Sicht erhebliche Risiken:
Zwar findet § 309 Nr. 1 BGB und damit auch seine Indizwirkung über § 307 Abs. 1 BGB im unternehmerischen Rechtsverkehr auf Dauerschuldverhältnisse gemäß § 309 Nr. 1 Hs. 2 BGB keine Anwendung. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen an solche Preisanpassungsklauseln über die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB. So reicht die bloße Einräumung eines Sonderkündigungsrechts zugunsten des Kunden für die Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel regelmäßig nicht aus. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer klaren Angabe von Gründen für Preisanpassungen in der Klausel, die zugleich auch kostensenkende Faktoren berücksichtigen sollte.
Ausführlich zu den Möglichkeiten einer Preisanhebung im Handelsverkehr siehe auch den Blog-Beitrag „Preise im Handelsverkehr richtig anheben: Möglichkeiten, Risiken und rechtliche Grenzen“.
Gerade bei geschäftskritischer Software kann die Geschwindigkeit der Fehlerbearbeitung entscheidend sein. Softwarepflegeverträge enthalten daher häufig Regelungen zu Reaktionszeiten, innerhalb derer der Softwareanbieter auf eine Störungsmeldung reagieren muss. Üblicherweise werden diese Zeiten nach der Schwere des Fehlers gestaffelt: Kritische Störungen erfordern eine schnellere Reaktion als geringfügige Beeinträchtigungen.
Aus AGB-rechtlicher Sicht kommt es darauf an, ob die Regelungen zu Reaktionszeiten für den Kunden transparent ausgestaltet sind. Nach dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und durchschaubar sowie verständlich umschrieben sein.
Der Vertrag sollte daher eindeutig regeln, wann die Reaktionszeit beginnt und wann sie endet. Insbesondere bei Angaben in Stunden ist klarzustellen, ob damit tatsächlich Stunden innerhalb eines Kalendertages oder lediglich Geschäfts- bzw. Supportzeiten gemeint sind. Werden etwa außerhalb der üblichen Servicezeiten keine Reaktionszeiten berechnet, sollte dies ausdrücklich geregelt werden. Anderenfalls kann für den Kunden unklar bleiben, innerhalb welchen Zeitraums der Auftragnehmer tatsächlich reagieren muss. Eine Reaktionszeit von vier Stunden kann beispielsweise etwas völlig anderes bedeuten, wenn sie innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums oder nur während der vereinbarten Servicezeiten zu berechnen ist.
Eine präzise Gestaltung der Reaktionszeiten schafft Rechtssicherheit und verhindert spätere Streitigkeiten darüber, ob vereinbarte Zeiten tatsächlich eingehalten wurden.
Schnelligkeit ist häufig entscheidend, sobald Softwaremängel auftreten. Um eine zügige Mängelbeseitigung sicherzustellen, müssen die hierfür vereinbarten Pflichten auch wirksam durchgesetzt werden können. Dazu gehören etwa die Einhaltung vereinbarter Reaktionszeiten durch den Auftragnehmer oder bestimmte Mitwirkungspflichten des Kunden. Zur Absicherung solcher Pflichten vereinbaren daher sowohl Softwareanbieter als auch Kunden in ihren AGB regelmäßig Vertragsstrafen für den Fall eines Verstoßes. Die Wirksamkeit solcher Klauseln bemisst sich im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach § 307 Abs. 1 BGB.
Bereits die Höhe der Vertragsstrafe muss derart bestimmt werden, dass sie den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine solche unangemessen Benachteiligung kommt etwa bei Vertragsstrafen in Betracht, die nicht mehr im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes der Vertragspflichtverletzung und ihrer Folgen für den Vertragspartner stehen.
Darüber hinaus muss die Vertragsstrafe auch hinreichend klar und verständlich formuliert sein, um dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu genügen. Es muss daher für den jeweiligen Vertragspartner ersichtlich sein, wann bei Verletzung welcher Pflicht eine Vertragsstrafe begründet wird und wonach sich deren Höhe bemisst.
Softwarepflegeverträge enthalten häufig Haftungsbeschränkungen zugunsten des Softwareanbieters. Solche Regelungen dienen einem nachvollziehbaren Interesse des Anbieters, die wirtschaftlichen Risiken eines langfristigen Pflegevertrags kalkulierbar zu halten. Gerade bei geschäftskritischer Software können jedoch Fehler in der Pflege, verspätete Reaktionen oder unzutreffende Updates erhebliche Schäden verursachen.
Im unternehmerischen Geschäftsverkehr sind Haftungsbeschränkungen grundsätzlich möglich. Sie unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Besonders problematisch sind Klauseln, die die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vollständig ausschließen oder auf einen Betrag begrenzen, der den typischerweise zu erwartenden Schaden nicht mehr angemessen abdeckt.
Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Pflegevertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Hierzu kann je nach Vertragsgegenstand etwa die Bearbeitung kritischer Störungen, die Bereitstellung vereinbarter Updates oder die Einhaltung vereinbarter Sicherheitsstandards gehören.
Der Vertrag sollte deshalb klar zwischen verschiedenen Haftungsfällen unterscheiden. Regelmäßig bedarf es einer ausdrücklichen Ausnahme für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten sollte die Haftung jedenfalls auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt, aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Kunden sollten zudem prüfen, ob eine vereinbarte Haftungshöchstgrenze zu den wirtschaftlichen Risiken der eingesetzten Software passt. Softwareanbieter sollten die Haftungsregelung so ausgestalten, dass sie verständlich, differenziert und mit dem konkreten Leistungsumfang vereinbar ist.
Die sachgerechte Durchführung eines Softwarepflegevertrags setzt häufig Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus. Dazu können etwa die Bereitstellung von Systemzugängen, Fehlerbeschreibungen, Testdaten, Ansprechpartnern oder einer geeigneten technischen Infrastruktur gehören.
Mitwirkungspflichten sind grundsätzlich sinnvoll. Sie dürfen aber nicht so unbestimmt formuliert sein, dass der Softwareanbieter nahezu jede Verzögerung oder Einschränkung seiner Leistung mit einer angeblich fehlenden Mitwirkung begründen kann.
AGB-rechtlich problematisch sind insbesondere Klauseln, die dem Kunden pauschal sämtliche Folgen einer nicht näher beschriebenen Mitwirkungspflicht auferlegen oder dem Anbieter ein uneingeschränktes Recht einräumen, Leistungen einzustellen, Fristen zu verlängern oder zusätzliche Vergütung zu verlangen.
Der Vertrag sollte daher konkret bestimmen:
Eine klare Regelung schützt beide Vertragsparteien. Der Softwareanbieter erhält die für seine Leistung erforderlichen Grundlagen. Der Kunde behält zugleich die Möglichkeit, nachvollziehen zu können, ob eine Verzögerung tatsächlich auf einer fehlenden Mitwirkung beruht.
Softwarepflegeverträge betreffen häufig nicht nur die Fehlerbeseitigung, sondern auch Updates, Patches, neue Versionen und technische Anpassungen. Anbieter behalten sich in ihren Vertragsbedingungen daher oft vor, Funktionen, technische Voraussetzungen oder den Umfang der Pflegeleistungen einseitig zu ändern.
Ein solcher Leistungsänderungsvorbehalt kann aus AGB-rechtlicher Sicht problematisch sein, wenn er zu weit gefasst ist. Der Kunde muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen Änderungen erfolgen dürfen und welche Auswirkungen diese auf die geschuldete Leistung haben können. Der Anbieter darf sich nicht ohne sachlichen Grund von seinem wesentlichen Leistungsversprechen lösen.
Änderungen sollten daher nur zulässig sein, wenn sie für den Kunden zumutbar sind, insbesondere aufgrund technischer Weiterentwicklungen, Sicherheitsanforderungen, gesetzlicher Änderungen oder der Einstellung von Drittkomponenten erforderlich werden. Bei wesentlichen nachteiligen Änderungen sollte dem Kunden ein angemessenes Kündigungsrecht eingeräumt werden.
Besondere Bedeutung hat zudem die Vertragsbeendigung. Der Kunde sollte nach Vertragsende nicht ohne Zugriff auf notwendige Dokumentationen, Fehlerhistorien, Konfigurationsinformationen oder Daten zurückbleiben. Dies gilt insbesondere, wenn die Softwarepflege durch einen neuen Anbieter übernommen werden soll.
Der Vertrag sollte deshalb regeln:
Eine sorgfältige Gestaltung verhindert, dass der Kunde durch langfristige Bindungen, einseitige Leistungsänderungen oder fehlende Übergaberegelungen wirtschaftlich vom bisherigen Softwareanbieter abhängig bleibt.
Softwarepflegeverträge sind für Unternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und bergen zugleich erhebliche AGB-rechtliche Risiken. Gerade Klauseln zu Vergütung, Preisanpassungen, Reaktionszeiten oder Vertragsstrafen, die auf den ersten Blick praktikabel erscheinen, können einer AGB-rechtlichen Prüfung im Einzelfall nicht standhalten. Daneben sind selbstverständlich auch die allgemeinen AGB-rechtlichen Anforderungen zu beachten, etwa bei Regelungen zur Haftung, Vertragslaufzeit oder Kündigung.
Für Softwareanbieter empfiehlt es sich daher, bestehende Vertragsmuster regelmäßig auf ihre Vereinbarkeit mit den AGB-rechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Kunden sollten Softwarepflegeverträge insbesondere im Hinblick auf die für sie wirtschaftlich relevanten Regelungen nicht ungeprüft übernehmen.
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung hilft, das Risiko unwirksamer Klauseln und späterer Streitigkeiten zu reduzieren und schafft zugleich Klarheit über die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien – eine wichtige Grundlage für eine verlässliche und langfristige Zusammenarbeit.
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