Der lang herbeigesehnte Abschluss des Verfahrens zur kartellrechtlichen Bewertung der 50+1-Regel ist nunmehr vollendet. Am 12. August veröffentlichte das Bundeskartellamt sowohl seine Pressemitteilung als auch sein Schreiben zur Verfahrenseinstellung an die Beteiligten. Damit steht nun eines fest: Das Bundeskartellamt beanstandet die 50+1-Regel nicht grundsätzlich und beabsichtigt keine Untersagung. Es hält die Regel unter Gemeinwohlgesichtspunkten grundsätzlich für kartellrechtlich ausnahmefähig, sieht jedoch Handlungsbedarf auf Seiten der DFL bei der Lizenzierungslage und ihrer praktischen Umsetzung. Doch auch die Clubs selber dürften gewarnt sein.
Die Fußball-Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga müssen sich zur Teilnahme am Spielbetrieb der Satzung des Bundesliga e.V. unterwerfen, die u.a. die sog. 50+1-Regel vorsieht. Danach sind nur solche Unternehmen zur Teilnahme am Spielbetrieb berechtigt, die als Verein organisiert sind oder an denen mehrheitliche Beteiligungen eines Vereins bestehen. Die Satzung sieht gleichwohl vor, dass im Einzelfall von diesen Vorgaben eine Ausnahme gewährt werden kann, wenn das betroffene Unternehmen langfristig den Fußballsport eines Vereins gefördert hat und weiterhin fördert.
Aufgrund verschiedener kritischer Stimmen hat sich die DFL an das Bundeskartellamt gewandt mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass im Hinblick auf die 50+1-Regel und deren Anwendung und Auslegung kein Handlungsbedarf besteht.
Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob für die DFL ein Handlungsbedarf besteht, ist zunächst der Übereinstimmung der Regelung mit den Bestimmungen des europäischen Kartellrechts.
Das Bundeskartellamt stellt zwar fest, dass es sich bei der 50+1-Regel nicht um eine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Absatz 1 AEUV, § 1 GWB handele, wohl aber um eine allgemeine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Absatz 1 AEUV.
Diese Beschränkung des Wettbewerbs ist nach Ansicht des Bundeskartellamts jedoch unter Gemeinwohlgesichtspunkten verhältnismäßig und damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die DFL verfolge mit der Organisation eines vereinsgeprägten Wettbewerbs, der Sicherstellung eines ausgeglichenen sportlichen Wettbewerbs sowie der Gewährleistung der Stabilität des Wettbewerbs und der Lizenznehmer insgesamt legitime Zwecke. Diese Ziele seien insoweit vorrangig, als dass es außenstehenden Unternehmen trotz dieser Regelung möglich ist, Investitionen zu tätigen – beispielsweise durch Erwerb sämtlicher Kommanditaktien bei einer KGaA. Darüber hinaus stehe es ihnen frei, alternative Konkurrenzwettbewerbe zu gründen und auszurichten.
Der grundsätzlichen kartellrechtlichen Ausnahmefähigkeit der 50+1-Regel stehe nach Auffassung des Bundeskartellamts derzeit jedoch eine mit Blick auf das Ziel eines vereinsgeprägten Wettbewerbs inkonsistente Satzungslage und Anwendungspraxis der DFL entgegen.
Die DFL müsse bei allen lizenznehmenden Vereinen und den als Muttervereine beteiligten Vereinen sicherstellen, dass die ordentliche stimmberechtigte Mitgliedschaft grundsätzlich für neue Mitglieder aus der Mitte der Bevölkerung offensteht. Die Mitglieder müssen umfassend in die Willensbildung einbezogen werden und insbesondere Stimm-, Rede-, Antrags- und passive Wahlrechte wahrnehmen können. Problematisch sei ferner die Förderausnahme, weil sie die konsistente Verfolgung des Ziels eines vereinsgeprägten Wettbewerbs durchbreche und nicht homogene rechtliche Wettbewerbsbedingungen schaffe. Sie sollte daher gestrichen werden. Ein bloßer dauerhafter Bestandsschutz für bisherige Förderklubs genüge nicht; vielmehr müssten langfristig vergleichbare Einflussmöglichkeiten eines offenen Muttervereins hergestellt werden, gegebenenfalls innerhalb eines angemessenen Übergangszeitraums.
Als nicht problematisch sieht das Bundeskartellamt hingegen, dass derzeit der Einfluss der Mitgliederversammlungen der Muttervereine auf die Geschäftsführung der ausgegliederten Kapitalgesellschaft mittelbar ausgestaltet sein kann, weil jedenfalls der Einfluss der Mitglieder über regelmäße Wahlen und Bestellung von Vereinsorganen gesichert sei. Umgekehrt müsse dies aber als Mindestvoraussetzung zwingend gewährleistet sein. Insofern ist es auch Aufgabe der aktuellen Lizenznehmer und der potentiellen Aufstiegsvereinen aus unteren Ligen, einen solchen Mindestrahmen in ihrer Clubstruktur sicherzustellen.
Insgesamt kann sich die DFL darin bestätigt sehen, dass ihre 50+1-Regel nach Auffassung des Bundeskartellamts unter Gemeinwohlgesichtspunkten grundsätzlich vom europäischen Kartell- und Missbrauchsverbot ausnahmefähig sein kann. Die Verfahrenseinstellung ist jedoch keine abschließende höchstrichterliche Entscheidung, insbesondere keine durch den Europäischen Gerichtshof. Die derzeitigen Inkonsistenzen der Lizenzierungslage und Anwendungspraxis stehen einer kartellrechtlichen Rechtfertigung entgegen und müssen nachgebessert werden. Die DFL dürfte sich schon jetzt darauf einstellen müssen, klarere Leitlinien zu schaffen und insbesondere dann auch konsequent durchzusetzen, wenn es darum geht, die Belange der Öffentlichkeit über den Verein und dessen Mitglieder in die ausgegliederten Kapitalgesellschaften ausreichend zu sichern.
Soweit die DFL im nun beendeten Verfahren eigene Vorschläge zur Änderung der eigenen Satzung gemacht hat, ist das Bundeskartellamt davon nicht überzeugt. Es hält vielmehr insbesondere
für geboten. Ein Bestandsschutz kommt nur in Betracht, wenn betroffene Lizenznehmer innerhalb eines angemessenen Übergangszeitraums in einen regelkonformen Zustand überführt werden und einem offenen Mutterverein vergleichbare bestimmende Einflussmöglichkeiten eingeräumt werden.
Die DFL ist damit zum Handeln aufgefordert. Es bleibt abzuwarten, welche Lösungen sie präsentiert, um den Anforderungen und Bedenken des Bundeskartellamtes gerecht zu werden. Aber nicht nur die DFL muss nachbessern, sondern auch die einzelnen Vereine und Lizenznehmer müssen durch das Bundeskartellamt klargestellten Mindestvoraussetzungen einhalten. Sie müssen die Offenheit ihrer Mitgliedschaft, die tatsächliche Gewährleistung voller Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte, transparente und konsistente Vereins- und Gesellschaftsstrukturen sowie die Beachtung wirksamer Weisungen des Muttervereins sicherstellen und ihre interne Organisation entsprechend überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Die kartellrechtliche Rechtfertigung der 50+1-Regel kann nur Bestand haben, wenn die ihr zugrunde liegenden Partizipationsmöglichkeiten in der Praxis tatsächlich gelebt und nicht lediglich formal vorgesehen werden.
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