Gefährliches Terrain: Worauf es bei der Gestaltung von Geschäftsführerdienstverträgen ankommt

Die richtige Ausgestaltung des Geschäftsführerdienstvertrages ist für den Geschäftsführer einer GmbH unverzichtbar. Grund dafür sind insbesondere die Haftungsgrundsätze, die sich erheblich von denen eines normalen Arbeitnehmers unterscheiden.

 

Fehler oder Nachlässigkeiten bei der Vertragsausgestaltung des eigenen Dienstvertrages können schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen für den Geschäftsführer haben.

Die richtige Ausgestaltung des Geschäftsführerdienstvertrages ist für den Geschäftsführer einer GmbH unverzichtbar. Grund dafür sind insbesondere die Haftungsgrundsätze, die sich erheblich von denen eines normalen Arbeitnehmers unterscheiden. Fehler oder Nachlässigkeiten bei der Vertragsausgestaltung des eigenen Dienstvertrages können schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen für den Geschäftsführer haben.

 

Es stellt sich daher die Frage, wie der Geschäftsführer diese möglichen Folgen vermeiden kann und sich nicht nur während der Geschäftsführung, sondern auch nach seiner Abberufung absichern kann.

 

Innerhalb des Geschäftsführerdienstvertrages wird das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt. Im Rahmen dessen werden auch die Aufgaben und die Haftung des Geschäftsführers festgelegt. Grundsätzlich muss der Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns führen. Es ist also bei der Führung der Gesellschaft die Sorgfalt anzuwenden, die ein durchschnittlicher, vernünftiger und gewissenhafter Kaufmann in seiner eigenen Angelegenheit oder bei treuhändischer Verwaltung fremden Vermögens aufwenden würde. Ein Problem stellt dabei insbesondere für den Geschäftsführer die Beweislastumkehr im Falle einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers dar.

 

Der BGH entschied (Urteil vom 4.11.2002 – II ZR 224/00), dass die Gesellschaft im Falle eines Rechtsstreites nur darlegen und beweisen muss, dass ihr durch das Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist. Der Geschäftsführer wiederum muss darlegen und beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Dies wurde auch durch das OLG Köln (Urteil vom 2.5.2024 – 18 U 190/22) bestätigt.

 

Diese Rechtslage stellt auch ein Problem nach der Abberufung des Geschäftsführers dar, weshalb es wichtig ist, bei der Gestaltung des Geschäftsführerdienstvertrages auch den Ausstieg vorzubereiten.

 

 

Vertragsklauseln als effektives Instrument zur Risikoabwehr

 

Es ist einerseits sinnvoll vertraglich festzulegen, dass der Geschäftsführer ausschließlich Geschäftsführerdienste schuldet, um eine Eingrenzung des Aufgabenbereichs des Geschäftsführers zu ermöglichen. Um den Geschäftsführer vor einer übermäßigen Haftung zu schützen, sollte andererseits im Geschäftsführerdienstvertrag ein Haftungsausschluss für leichte und einfache Fahrlässigkeit vereinbart werden. Durch diese Maßnahmen können zusätzliche Haftungsrisiken minimiert werden.

 

Die Gesellschaft sollte weiterhin verpflichtet werden, zu Gunsten des Geschäftsführers eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) abzuschließen. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass nicht nur die Ansprüche außerhalb der Gesellschaft von der Versicherung gedeckt sind, sondern auch die Ansprüche in Bezug auf etwaige Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, die das Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer betreffen.

 

Durch die D&O-Versicherung können allerdings nicht alle Kosten abgedeckt werden, die dem Geschäftsführer in einem möglichen Rechtsstreit entstehen. Es sollte daher vertraglich vereinbart werden, dass die Gesellschaft dem Geschäftsführer etwaige Verfahrenskosten sowie Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung durch einen Rechtsanwalt bei der Inanspruchnahme durch Dritte (z.B. in Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 130 OWIG) ersetzt. Die Gesellschaft soll dem Geschäftsführer darüber hinaus Bußgelder, die aufgrund von ihm fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten festgesetzt werden, ersetzen, denn bekanntermaßen weitet sich das OWI- und strafrechtliche Regime für den Geschäftsführer immer weiter aus.

 

 

Vorbereitung des Ausstiegs schon bei Vertragsschluss

 

Der BGH legte in einer Entscheidung (Beschluss vom 22.6.2021 – II ZR 140/20) nur fest, dass der Geschäftsführer auch nach erfolgter Abberufung und Beendigung seines Geschäftsführerdienstvertrags der Gesellschaft zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Es ist daher notwendig, die Gesellschaft bereits bei Vertragsschluss zu verpflichten, dem ehemaligen Geschäftsführer auf Anforderung Kopien aller für die Rechtsverteidigung potenziell notwendige Unterlagen und Daten unverzüglich und vollständig zur Verfügung zu stellen. Somit kann auch dem Geschäftsführer nach seiner Abberufung ein umfassendes Auskunftsrecht als Grundlage einer erfolgreichen Verteidigung gegen Pflichtverletzungsansprüche eingeräumt werden.

 

 

Fazit

 

Die richtige Vertragsgestaltung ist für einen Geschäftsführer von entscheidender Bedeutung, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren. Insbesondere die Haftung des Geschäftsführers unterscheidet sich erheblich von der eines normalen Arbeitnehmers, was im Falle von Pflichtverletzungen schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann.

 

Ein gut ausgestalteter Geschäftsführerdienstvertrag schützt nicht nur während der Ausübung der Geschäftsführerposition, sondern auch im Fall einer Abberufung. Durch gezielte Klauseln können die Risiken für den Geschäftsführer deutlich reduziert werden. Ein sorgfältig formulierter Dienstvertrag schafft somit eine essenzielle Grundlage für den Geschäftsführer, sich gegen potenzielle Haftungsrisiken abzusichern und das durch die Tätigkeit Erlangte auch wirklich behalten zu dürfen. Es ist sicherlich stets ratsam, einen Vertragsspezialisten bei der Erstellung und Verhandlung des Geschäftsführerdienstvertrages heranzuziehen.

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