Kurz vor Jahresende 2025 hat der europäische Gesetzgeber erneut in die EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) eingegriffen. Mit der im Amtsblatt der EU am 23. Dezember 2025 veröffentlichten Änderungsverordnung wurde der Anwendungsbeginn abermals verschoben und zugleich inhaltlich angepasst. Daneben treten wichtige materielle Änderungen. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies mehr Zeit – aber auch neue Weichenstellungen für die Umsetzung.
Die zentralen Eckpunkte der Änderungsverordnung sind:
Die EUDR befindet sich seit ihrem Inkrafttreten im Juni 2023 in permanenter politischer und praktischer Diskussion. Ursprünglich war der Anwendungsbeginn für Ende 2024 vorgesehen. Nach anhaltender Kritik aus der Wirtschaft und den Mitgliedstaaten – insbesondere zur Umsetzbarkeit, Bürokratieaufwand und Funktionalität des geplanten EU-IT-Systems – wurde der Termin zunächst auf Ende 2025 verschoben. Die neuerliche Verschiebung geht explizit über den ersten Kommissionsvorschlag von Oktober 2025 hinaus: Während die Kommission für große und mittlere Unternehmen lediglich eine kurze Vollzugsaussetzung vorgeschlagen und Grundsatzänderungen bei der Pflichtenverteilung angeregt hatte, brachte das Europäische Parlament eine umfängliche Fristverlängerung und breitere Vereinfachungen ein, die im Trilogverfahren angenommen wurden.
Die aktuelle Änderung der EUDR fügt sich insofern in den erkennbaren Trend der ESG-Deregulierung, der auf Unionsebene durch die Omnibus-Verfahren zu beobachten ist.
Die Änderungsverordnung verpflichtet die Kommission, bis spätestens Ende April 2026 weitere Vereinfachungspotenziale zu prüfen. Daraus könnten erneute Anpassungen der Regelungen, etwa hinsichtlich digitaler Nachweissysteme oder risikodifferenzierter Sorgfaltspflichten, folgen. Entsprechend verbleibt derzeit noch eine gewisse Unsicherheit, worauf sich betroffene Wirtschaftsakteure konkret einstellen müssen.
Grundsätzlich wächst ungeachtet der Verschiebung der politische Druck, Kernbestandteile der Verordnung umzusetzen. Die mitgliedstaatlichen Behörden werden daher ab Inkrafttreten der Pflichten voraussichtlich mit erhöhter Kontrolldichte agieren (müssen).
Mit der zweiten Verschiebung und grundlegenden Erleichterungen durch die Änderungsverordnung wird die praktische Anwendung der EUDR deutlich realitätsnäher gestaltet. Die Kerngedanken – Schutz der Wälder, nachhaltige Lieferketten und lückenlose Dokumentation – bleiben jedoch unverändert bestehen.
Auch wenn infolge der Verschiebung nun zusätzliche Zeit zur praktischen Umsetzung besteht, sollten betroffene Unternehmen sich hier nicht zurücklehnen, sondern spätestens ab Ende April – wenn absehbar werden dürfte, ob die Überprüfung durch die Kommission zu weiteren Anpassungen führt –, eine geordnete, risikoorientierte Implementierung einleiten.
Dabei wird es vor allem darauf ankommen, die Relevanz der EUDR-Pflichten im eigenen Geschäftsmodell zu analysieren und die Rückverfolgbarkeit entlang der Lieferkette sicherzustellen. Praktisch sollten zudem die rechtzeitige Registrierung im EU-Informationssystem vorbereitet und digitale Prozessketten getestet werden. Daneben bleibt es weiterhin unerlässlich, mögliche Anpassungen der Verordnung sowie die nationale Umsetzung zu beobachten und kurzfristig auf Änderungen zu reagieren.
Sofern nicht bereits erfolgt, sind Unternehmen gut beraten, jetzt ihre Strukturen und Prozesse zu überprüfen und in einen engen Austausch mit Lieferanten und Behörden zu treten, um sich auf die Anwendung der EUDR-Pflichten vorzubereiten.
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