Neues im E-Commerce – Teil II: Recht auf Reparatur

Ab dem 31. Juli 2026 müssen Hersteller bestimmter Elektro- und Elektronikgeräte ein gesetzliches „Recht auf Reparatur“ gewährleisten. Betroffen sind aber nicht nur Hersteller: Auch Online-Händler, die solche Produkte vertreiben, müssen sich auf Änderungen im Gewährleistungsrecht einstellen. Die gesetzliche Grundlage bildet die EU-Richtlinie über das Recht auf Reparatur (Richtlinie (EU) 2024/1799), die bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen ist. Im Folgenden erläutern wir, wer konkret betroffen ist, welche Pflichten gelten und welche Maßnahmen jetzt ergriffen werden sollten.

Wer ist betroffen? – Reparaturpflicht für Hersteller bestimmter Produkte

 

Ab dem 31. Juli 2026 sind Hersteller gesetzlich verpflichtet, bestimmte Produkte auf Verlangen der Verbraucherinnen und Verbraucher zu reparieren – und zwar auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung. Konkret betroffen sind Produkte, die unter die einschlägigen Ökodesign-Verordnungen fallen. Dazu zählen derzeit insbesondere: Waschmaschinen und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühl- und Gefriergeräte, elektronische Displays (z.B. Fernseher, Monitore), Smartphones und Tablets, Schweißgeräte sowie Server und Datenspeicherprodukte. Praxishinweis: Hersteller sollten prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich einer Ökodesign-Verordnung mit Reparaturanforderungen fallen. Der Produktkatalog kann durch neue Ökodesign-Verordnungen künftig erweitert werden. Eine Reparatur darf nur abgelehnt werden, wenn sie technisch unmöglich ist oder gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen würde.

 

Was darf die Reparatur kosten? – Angemessene und transparente Preise

 

Reparaturen dürfen kostenpflichtig angeboten werden, der Preis muss jedoch angemessen sein. Hersteller dürfen die Kosten nicht absichtlich so hoch ansetzen, dass sie abschreckend wirken und Verbraucherinnen und Verbraucher faktisch von einer Reparatur abhalten. Auch Ersatzteile und Werkzeuge müssen zu fairen Preisen bereitgestellt werden. Praxishinweis: Hersteller sollten ihre Preiskalkulationen für Reparaturdienstleistungen und Ersatzteile dokumentieren, um im Streitfall die Angemessenheit nachweisen zu können.

 

Was muss kommuniziert werden? – Informationspflichten

 

Hersteller müssen für die Dauer der Reparaturverpflichtung klare und leicht zugängliche Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitstellen. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den angebotenen Reparaturleistungen, den voraussichtlichen Kosten, der geschätzten Reparaturdauer sowie den Kontaktmöglichkeiten. Diese Informationen sind beispielsweise auf der Unternehmenswebsite bereitzuhalten. Praxishinweis: Hersteller sollten bis spätestens 31. Juli 2026 eine eigene Reparatur-Informationsseite einrichten oder bestehende Servicebereiche entsprechend ergänzen.

 

Keine Behinderung unabhängiger Reparaturbetriebe – Was ist verboten?

 

Es wird ausdrücklich untersagt, durch Vertragsklauseln oder technische Maßnahmen (wie Software-Sperren oder Serialisierung von Bauteilen) unabhängige Werkstätten oder die Verwendung kompatibler Ersatzteile zu behindern, sofern dem keine legitimen Gründe entgegenstehen (z.B. Schutz geistigen Eigentums oder Sicherheitsanforderungen). Praxishinweis: Hersteller sollten ihre bestehenden Vertrags- und Lizenzklauseln sowie technische Schutzmaßnahmen daraufhin überprüfen, ob diese mit den neuen Vorgaben vereinbar sind.

 

Wo finden Verbraucherinnen und Verbraucher Reparaturbetriebe? – Online-Reparaturplattform

 

Verbraucherinnen und Verbraucher sollen Reparaturbetriebe künftig auch über eine EU-weite Online-Plattform finden können. Diese Plattform wird unter anderem Vergleichsmöglichkeiten und direkte Anfragen für Reparaturinformationen bieten.

 

Was ändert sich für Online-Händler? – Auswirkungen auf das Gewährleistungsrecht

 

Die neuen Regelungen betreffen nicht nur Hersteller, sondern wirken sich auch unmittelbar auf Online-Händler als Verkäufer der betroffenen Produkte aus. Konkret ergeben sich folgende Änderungen: Erstens stellt es künftig einen Sachmangel dar, wenn ein Produkt entgegen den geltenden Reparaturanforderungen nicht reparierbar ist – mit der Folge, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Gewährleistungsansprüche geltend machen können. Zweitens verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate, wenn eine Reparatur im Rahmen der Gewährleistung vorgenommen wird. Praxishinweis: Online-Händler sollten ihre AGB und Gewährleistungsprozesse überprüfen und sicherstellen, dass die verlängerte Gewährleistungsfrist nach Reparaturen korrekt abgebildet wird. Zudem empfiehlt es sich, in Lieferverträgen mit Herstellern die Einhaltung der Reparaturpflichten vertraglich abzusichern.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

 

Die Richtlinie schafft ab dem 31. Juli 2026 verbindliche und weitreichende Pflichten – sowohl für Hersteller als auch mittelbar für Online-Händler. Um rechtzeitig vorbereitet zu sein, empfehlen wir folgende Maßnahmen: Hersteller sollten (1) prüfen, ob ihre Produkte in den Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnungen fallen, (2) Reparaturprozesse und Ersatzteilversorgung aufbauen oder anpassen, (3) eine transparente Preisgestaltung für Reparaturen sicherstellen, (4) Reparatur-Informationsseiten einrichten und (5) bestehende Vertragsklauseln und technische Schutzmaßnahmen auf Vereinbarkeit mit den neuen Vorgaben überprüfen. Online-Händler sollten (1) ihre AGB und Gewährleistungsprozesse an die neuen Regelungen anpassen, (2) die verlängerte Gewährleistungsfrist nach Reparaturen in ihren Systemen abbilden und (3) in Lieferverträgen mit Herstellern die Einhaltung der Reparaturpflichten absichern. Angesichts der Umsetzungsfrist zum 31. Juli 2026 ist jetzt der richtige Zeitpunkt, um mit der Vorbereitung zu beginnen.

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