Neues im E-Commerce – Teil I: Der Widerrufsbutton

Bestell- und Kündigungsbutton haben es vorgemacht, nun folgt der Widerrufsbutton. Ab dem 19. Juni 2026 sind Online-Händler verpflichtet, auf ihrer Website einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Grundlage hierfür sind die Änderungen der Verbraucherrechterichtlinie. Wer im E-Commerce Verträge mit Verbraucherinnen und Verbraucher schließt, sollte jetzt prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Dieser Beitrag zeigt, wer betroffen ist, was konkret umzusetzen ist und welche Fristen gelten.

Wer ist betroffen?

 

Die neuen Vorgaben richten sich an alle Unternehmen, die über eine Website Verträge mit Verbraucherinnen und Verbraucher abschließen, bei denen ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Betroffen sind insbesondere Online-Shops, digitale Dienstleistungsanbieter und Plattformbetreiber. Entscheidend ist: Wer bereits einen Bestell- oder Kündigungsbutton vorhält, wird in der Regel auch den Widerrufsbutton implementieren müssen.

 

Was ist konkret umzusetzen?

 

Unternehmen müssen auf ihrer Website einen Button bereitstellen, der folgende Anforderungen erfüllt: Er muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Er muss gut sichtbar, leicht auffindbar und ständig verfügbar sein – insbesondere im Kundenkonto, sofern ein solches vorhanden ist. Er darf nicht durch gestalterische Maßnahmen versteckt oder schwer zugänglich gemacht werden. Nach Betätigung des Buttons muss dem Verbraucher eine Bestätigungsseite angezeigt werden, auf der folgende Angaben abgefragt werden: Art des Vertrags, Grund des Widerrufs (sofern vorgesehen) sowie eine abschließende Bestätigung durch einen weiteren Button mit der Beschriftung „Jetzt widerrufen“. Nach Eingang des Widerrufs ist das Unternehmen verpflichtet, den Zugang unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen – etwa per E-Mail oder über das Kundenkonto.

 

Abgrenzung zum Bestell- und Kündigungsbutton

 

Das Konzept ist nicht neu: Wie beim Bestellbutton (§ 312j Abs. 3 BGB) und beim Kündigungsbutton (§ 312k BGB) soll ein einfacher, klar bezeichneter Klick genügen, um eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. Unternehmen, die diese Buttons bereits erfolgreich implementiert haben, können auf bestehende technische Strukturen und Erfahrungswerte zurückgreifen. Der Umsetzungsaufwand dürfte in diesen Fällen überschaubar sein.

 

Handlungsempfehlungen und Fristen

 

Die Umsetzungsfrist läuft am 19. Juni 2026 ab. Unternehmen sollten daher zeitnah folgende Schritte einleiten: Zunächst ist zu prüfen, ob das eigene Geschäftsmodell in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fällt. Sodann sollte die technische Implementierung des Widerrufsbuttons einschließlich der Bestätigungsseite und der automatisierten Zugangsbestätigung geplant und umgesetzt werden. Schließlich empfiehlt sich eine rechtliche Überprüfung der Gestaltung, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und behördliche Beanstandungen zu vermeiden. Fehlerhafte oder fehlende Buttons können nicht nur Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben.

 

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