Geltungsbeginn der EU Verpackungsverordnung (PPWR): Die Zeit zum Handeln ist jetzt

Christian Thomas

Mit der EU-Verpackungsverordnung – der „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) – steht ein großer Umbruch im bisherigen System des europäischen Verpackungsrechts bevor. Die Verordnung ist bereits in Kraft, am 12. August 2026 werden wesentliche Plichten rechtlich verbindlich. Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und führt unmittelbar geltende, einheitliche Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten ein. Ziel der PPWR ist es, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft in der EU zu stärken. Für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette bedeutet dies: neue Pflichten und ein erheblicher Anpassungsbedarf in Produktion, Verpackungsdesign, Beschaffung, Vertrieb und Compliance.

I. Welche Akteure sind von der PPWR betroffen?

Die PPWR erfasst die gesamte Verpackungslieferkette; betroffen sind insbesondere:

 

  • Hersteller, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr bringen
  • Erzeuger von Verpackungen
  • Importeure, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringen
  • Vertreiber / Endvertreiber
  • Online‑Plattformen
  • Fulfilment‑Dienstleister – Lagerung, Verpackung, Adressierung, Versand ohne Eigentum am Produkt.

 

II. Wesentliche Pflichten nach der PPWR

 

1. Pflichten ab dem 12. August 2026

 

  • Konformitätsbewertung: Erzeuger – d.h. eine natürliche/ juristische Person, die Verpackungen in ihrem Namen herstellen oder herstellen lassen – dürfen nur solche Verpackungen in Verkehr bringen, die den Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen der PPWR entsprechen. Für konforme Verpackungen ist sodann eine EU‑Konformitätserklärung durch den Erzeuger auszustellen.

 

  • Kennzeichnungspflichten: Erzeuger müssen gewährleisten, dass ihre Verpackungen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art der Verpackungen nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen in den dem verpackten Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. Auch haben Erzeuger auf der Verpackung/ einem QR-Code/ einem anderen Datenträger ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie ihre Postanschrift und ggf. elektronische Kommunikationsmittel anzugeben, über die sie erreicht werden können. Parallel werden einheitliche Symbole für Materialkennzeichnung und Abfalltrennung eingeführt; Abfallbehälter sind entsprechend zu kennzeichnen. Zusätzliche Informationen können über QR‑Codes oder andere digitale Träger bereitgestellt werden (z.B. Materialzusammensetzung, Rezyklatgehalt, Entsorgungswege).

 

  • Herstellerregister und erweiterte Herstellerverantwortung
    • Registrierungspflichten: Jeder Mitgliedstaat richtet ein Herstellerregister ein. Hersteller im Sinne der PPWR sind verpflichtet, sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals bereitstellen, in dem Herstellerregister des betreffenden Mitgliedstaats zu registrieren und daraus resultierende Reportingpflichten erfüllen.
    • Für Verpackungen, einschließlich Verpackungen verpackter Produkte, die Hersteller erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen oder die sie auspacken, ohne Endabnehmer zu sein, trägt der Hersteller die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).

 

  • Prüfpflichten in der Lieferkette: Online‑Plattformen müssen sich, bevor sie Herstellern die Nutzung ihrer Dienste ermöglichen, „nach besten Kräften“ bemühen, zu bewerten, ob Hersteller registriert sind und die erweiterten Herstellerpflichten erfüllen. Bevor Vertreiber Verpackungen auf dem Markt bereitstellen, müssen sie mit „gebührender Sorgfalt“ sicherstellen, dass u.a. Hersteller registriert sind und Kennzeichnungspflichten erfüllt werden. Daneben müssen sich auch Fulfilment‑Dienstleister „nach besten Kräften“ bemühen, zu bewerten, ob Hersteller registriert sind und die erweiterten Herstellerpflichten erfüllen; werden die Anforderungen nicht erfüllt, sind die Dienstleistungen aussetzen.

 

III. Anpassung des deutschen Verpackungsrechts

 

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“ (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz) plant der deutsche Gesetzgeber die Anpassung des deutschen Rechtsrahmens an die Vorgaben der PPWR. Ziel des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ist es, die Beibehaltung und Weiterentwicklung etablierter und bewährter Strukturen zu ermöglichen, soweit die EU-Verpackungsverordnung diese Möglichkeit eröffnet, wodurch die Umstellung für alle betroffenen Akteure erleichtert und eine Überbeanspruchung durch vermeidbare bürokratische Lasten vermieden werden soll.

 

Was ist neu?

 

  • Zulassungsverpflichtungen: Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz sieht für Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen künftig die Pflicht vor, sich vor dem erstmaligen Bereitstellen dieser Verpackungen im Bundesgebiet oder, im Falle eines Erzeugers, Importeurs, Vertreibers in einem Mitgliedstaat, der verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. e) PPWR), vor dem Auspacken von in solchen Verpackungen verpackten Produkten, durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister zulassen zu lassen (§ 19 VerpackDG). Bei Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, die sich an einem System beteiligen müssen, sind statt des Herstellers die Systeme zulassungspflichtig (§ 20 VerpackDG). Daneben ist ein weiteres Zulassungsverfahren für sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung vorgesehen, welche sich mit Abfällen, die im gewerblichen und industriellen Bereich anfallen, befassen (§ 22 VerpackDG).

 

  • Vermeidung von Verpackungsabfällen finanzieren: Systeme, sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sowie Hersteller, die die Erfüllung ihrer erweiterten Herstellerverantwortung individuell wahrnehmen, sollen Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und entsprechenden Abfällen entweder durch eigene Maßnahmen selbst ergreifen oder Maßnahmen Dritter fördern (§ 59 VerpackDG).

 

  • Anforderungen an die Verwertung: Die Quotenvorgaben des deutschen Verpackungsgesetzes, welche sich an der Zuführung zum Recycling und nicht anhand des Outputs aus dem Recycling orientieren, werden teilweise erhöht (§ 42 Abs. 2 VerpackDG). Bei der Quotenermittlung für die Materialart Kunststoffe ist zwischen einer allgemeinen Zuführungsquote zum Recycling und einer werkstofflichen Zuführungsquote zum Recycling zu unterscheiden. Diese Recyclingquote für Verpackungen aus Kunststoff ersetzt die Verwertungsquote im bisherigen § 16 Absatz 2 Satz 2 des Verpackungsgesetzes.

 

IV. Bußgeldvorschriften

 

Mit dem Verpackungs-Durchführungsgesetz sollen daneben eine Reihe von Bußgeldvorschriften sowohl hinsichtlich solcher Pflichtverstöße gegen Ge- und Verbote resultierend aus dem Verpackungs-Durchführungsgesetz als auch resultierend aus der PPWR eingeführt werden. Diejenigen Bußgeldvorschriften hinsichtlich etwaiger Pflichtverstöße gegen die PPWR sollen dabei erst am dem 12. Februar 2027 anzuwenden sein (§ 68 Abs. 15 VerpackDG).

 

V. Herausforderungen & Leitfaden zum weiteren Vorgehen

 

Die PPWR führt zu erheblichen organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich der komplexen Rollenabgrenzung, dem Handlungsbedarf bei Datenqualität und Dokumentation, der notwendigen Anpassung von Verpackungsdesigns (Recyclingfähigkeit, Minimierung, Rezyklatbeschaffung).

 

Um diese Herausforderungen strukturiert anzugehen und sicherzustellen, dass die Pflichten der PPWR erfüllt werden, ist unverzügliche Aktivität nun unerlässlich:

 

Rollen und daraus resultierende Pflichten klären

 

Zunächst bedarf es der konkreten Klärung in welchen Rollen im Sinne der PPWR agiert wird (Hersteller/Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Online‑Plattform, Fulfilment‑Dienstleister) und dementsprechend welche konkreten Pflichten der jeweiligen Rolle zukommen

 

Bestandsaufnahme des Verpackungsportfolios

 

Sodann sind alle eingesetzten Verpackungen zu erfassen und eventuelle „Risikoverpackungen“ zu identifizieren (bspw. solche ohne klare Kennzeichnung oder schwer recyclebare Verpackungen)

 

Lückenanalyse und Priorisierung

 

Sofern ein Vergleich des bestehenden Ist-Zustands mit den künftigen PPWR-Anforderungen notwendige Anpassungen aufzeigt, sind diese insbesondere der zeitlichen Dringlichkeit (Pflichten ab August 2026) zu priorisieren.

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