Mit der EU-Verpackungsverordnung – der „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) – steht ein großer Umbruch im bisherigen System des europäischen Verpackungsrechts bevor. Die Verordnung ist bereits in Kraft, am 12. August 2026 werden wesentliche Plichten rechtlich verbindlich. Die PPWR ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie und führt unmittelbar geltende, einheitliche Regeln in allen EU-Mitgliedstaaten ein. Ziel der PPWR ist es, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und die Kreislaufwirtschaft in der EU zu stärken. Für Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette bedeutet dies: neue Pflichten und ein erheblicher Anpassungsbedarf in Produktion, Verpackungsdesign, Beschaffung, Vertrieb und Compliance.
Die PPWR erfasst die gesamte Verpackungslieferkette; betroffen sind insbesondere:
1. Pflichten ab dem 12. August 2026
Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40“ (Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz) plant der deutsche Gesetzgeber die Anpassung des deutschen Rechtsrahmens an die Vorgaben der PPWR. Ziel des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ist es, die Beibehaltung und Weiterentwicklung etablierter und bewährter Strukturen zu ermöglichen, soweit die EU-Verpackungsverordnung diese Möglichkeit eröffnet, wodurch die Umstellung für alle betroffenen Akteure erleichtert und eine Überbeanspruchung durch vermeidbare bürokratische Lasten vermieden werden soll.
Was ist neu?
Mit dem Verpackungs-Durchführungsgesetz sollen daneben eine Reihe von Bußgeldvorschriften sowohl hinsichtlich solcher Pflichtverstöße gegen Ge- und Verbote resultierend aus dem Verpackungs-Durchführungsgesetz als auch resultierend aus der PPWR eingeführt werden. Diejenigen Bußgeldvorschriften hinsichtlich etwaiger Pflichtverstöße gegen die PPWR sollen dabei erst am dem 12. Februar 2027 anzuwenden sein (§ 68 Abs. 15 VerpackDG).
Die PPWR führt zu erheblichen organisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere hinsichtlich der komplexen Rollenabgrenzung, dem Handlungsbedarf bei Datenqualität und Dokumentation, der notwendigen Anpassung von Verpackungsdesigns (Recyclingfähigkeit, Minimierung, Rezyklatbeschaffung).
Um diese Herausforderungen strukturiert anzugehen und sicherzustellen, dass die Pflichten der PPWR erfüllt werden, ist unverzügliche Aktivität nun unerlässlich:
Rollen und daraus resultierende Pflichten klären
Zunächst bedarf es der konkreten Klärung in welchen Rollen im Sinne der PPWR agiert wird (Hersteller/Erzeuger, Importeur, Vertreiber, Online‑Plattform, Fulfilment‑Dienstleister) und dementsprechend welche konkreten Pflichten der jeweiligen Rolle zukommen
Bestandsaufnahme des Verpackungsportfolios
Sodann sind alle eingesetzten Verpackungen zu erfassen und eventuelle „Risikoverpackungen“ zu identifizieren (bspw. solche ohne klare Kennzeichnung oder schwer recyclebare Verpackungen)
Lückenanalyse und Priorisierung
Sofern ein Vergleich des bestehenden Ist-Zustands mit den künftigen PPWR-Anforderungen notwendige Anpassungen aufzeigt, sind diese insbesondere der zeitlichen Dringlichkeit (Pflichten ab August 2026) zu priorisieren.
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