Kommentar: Aktueller Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung

Der angekündigte Gesetzentwurf zur Arbeitszeiterfassung liegt nun vor. Und es bewahrheitet sich die Prognose der Skeptiker: Das Bundesarbeitsministerium unter Hubertus Heil hat sich auf die Frage der Arbeitszeiterfassung beschränkt und andere, überkommene Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht angefasst. Hier ein kurzer Überblick.

Was beinhaltet der Gesetzentwurf?

 

Zentraler Punkt ist, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen müssen. Das entspricht der BAG-Entscheidung vom September 2022. Bislang betraf die Aufzeichnungspflicht nur die Arbeitszeiten, die über acht Stunden je Werktag hinausgehen. Die Aufzeichnung soll am Tag der Arbeitsleistung in elektronischer Form erfolgen.

 

Auch wenn der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet ist, kann er diese Pflicht auf die Mitarbeiter delegieren. Das ist auch verbreitet und alles andere wäre realitätsfremd.

 

Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit festlegen – ggf. in bestimmten, vereinbarten Grenzen – und der Arbeitgeber von einem festen Arbeitszeitrahmen absieht. Auch das ist mittlerweile in vielen Bereichen gelebte und bereits verselbstständigte Praxis.

 

 

Was vermissen wir bei dem Gesetzentwurf?

 

Kurz und knapp: Vieles.

 

Ein Problem des jetzigen Arbeitszeitgesetzes ist die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Werktag. Dabei ist es geblieben.

 

Ein weiteres Problem ist die zwingende gesetzliche Ruhezeit von 11 Stunden zwischen dem Ende des Arbeitseinsatzes an einem Tag und dem Beginn am nächsten Tag. Diese Regelung führt dazu, dass Mitarbeiter mit flexiblen Arbeitszeitmodellen, die abends von 21 bis 22 Uhr noch eine Stunde zuhause am PC arbeiten, am nächsten Tag ihre Arbeit erst um 9 Uhr beginnen können. Ebenfalls nicht angegangen wurde die Frage, ob ganz kurze Tätigkeiten (z. B. das Lesen und Beantworten von E-Mails oder die Entgegennahme kurzer Telefonate nach Feierabend) die Ruhezeit unterbricht.

 

Es gibt auch keine Änderungen beim Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes. Weder hat man z. B. bestimmte Branchen oder Berufe ausgenommen noch Mitarbeiter mit einem Einkommen über einer bestimmten Grenze (z. B. der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in den alten Bundesländern ab 2023 bei 7.300 Euro im Monat und bei 87.600 Euro im Jahr liegt). Lediglich per Tarifvertrag kann auf die Aufzeichnung der Arbeitszeiten verzichtet werden. Diese Möglichkeit entfällt allerdings ersatzlos für all jene Arbeitgeber, die keine Tarifverträge anwenden.

 

In diesem Lichte irritiert es schon ein wenig, wenn das Bundesarbeitsministerium verlauten lässt: „Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt kommt der Erfassung der geleisteten Arbeitszeiten eine besondere Bedeutung zu.“ Naheliegender wäre da die Formel: „Gerade in einer flexiblen Arbeitswelt kommt einer flexiblen gesetzlichen Arbeitszeitregelung eine besondere Bedeutung zu.“

 

 

Wie geht es weiter?

 

Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums soll nun zwischen den verschiedenen Ressorts abgestimmt werden. Danach kommt der Entwurf zur Beratung in den Bundestag.

 

Es bleibt abzuwarten, ob an dem Entwurf noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden. Im Moment spricht – und das ist gerade auch aus Sicht der betroffenen Unternehmer und Unternehmen mindestens bedauernswert – nicht viel dafür.

 

Das HL-Team Arbeitsrecht hält Sie auf dem Laufenden und berichten, sobald es Neuigkeiten gibt.

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