Fehler bei der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 2: Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

Fehler bei der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 2: Haftungsausschlüsse und -begrenzungen

I. Ist eine weitreichende Enthaftung durch Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln möglich?

Bei der Gestaltung von Wirtschaftsverträgen besteht das Bestreben der Vertragsparteien, sich dem strengen Haftungskonzept des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu entziehen, indem weitreichende Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln in den Vertrag aufgenommen werden. Die Verletzung einer Vertragserfüllungs- oder Rücksichtnahmepflicht im Sinne der zentralen Haftungsnormen nach §§ 280, 281 BGB löst nämlich bereits bei einfachster Fahrlässigkeit und auch für mittelbare Schäden, dh. auch für Produktions- und Stillstandschäden sowie entgangenen Gewinn, eine Haftung aus.

Jedoch setzt die restriktive Rechtsprechung im Bereich standardisierter Vertragsklauseln, bei denen das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB Anwendung findet, der Vereinbarung von Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen enge Grenzen.

Dieser Beitrag zeigt Ihnen auf, welche strikten Anforderungen Sie bei der Vereinbarung einer wirksamen Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklausel erfüllen müssen und wann Sie Gefahr laufen, unwirksame Standardklauseln in den Vertrag aufzunehmen. Am Ende des Beitrags bieten wir Ihnen Praxistipps, die im Zusammenhang mit der Formulierung von wirksamen Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsklauseln von Bedeutung sind.

II. In welchen Bereichen sind Haftungsausschluss- und Haftungsbegrenzungsvereinbarungen in AGB nicht zulässig?

Wir möchten Sie nun zunächst auf fünf Bereiche aufmerksam machen, in denen Ihnen die Regelung eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbegrenzung in AGB verwehrt bleibt.

1. Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos

Soweit Sie sich vertraglich dazu verpflichtet haben, insbesondere auch für eine übernommene Garantie oder ein übernommenes Beschaffungsrisiko einer Sache einzustehen, modifiziert sich der Verschuldensmaßstab des § 276 BGB dahingehend, dass Sie nun verschuldensunabhängig und daher auch für Zufall haften. Dies bedeutet, dass eine Abschwächung Ihrer Einstandspflicht in AGB regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung Ihres Vertragspartners gemäß § 307 BGBdarstellt und mithin unzulässig ist.

2. Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände

Sofern ein Gesetz wie beispielsweise das Produkthaftungsgesetzausdrücklich eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht, darf eine Haftung nach dem gesetzlichen Haftungstatbestand nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden, da dies Ihren Vertragspartner gemäß § 307 BGB unangemessen benachteiligt.

3. Verzugsfall bei Vereinbarung eines fixen Liefertermins

Nicht mit der Wertung des § 307 BGB vereinbar ist ein Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit im Falle des Verzuges bei Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins. Insofern gilt der Rechtsgedanke wie bei der Übernahme einer Garantie, dass ein Versprechen der Leistung zur rechten Zeit nicht andererseits durch einen Haftungsausschluss ausgehebelt werden darf.

4. Zentrale Regelung des § 309 Nr. 7 BGB

Zentrale Regelung in Hinblick auf eine unwirksame Klauselgestaltung nicht nur im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchernist § 309 Nr. 7 BGB. Insofern hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Ausdruck gebracht, dass § 309 Nr. 7 BGB auch für den unternehmerischen Verkehr eine Indizwirkungdahingehend hat, dass die dort verwirklichten Tatbestände eine unangemessene Benachteiligungdes Vertragspartners nach § 307 BGBdarstellen, soweit nicht wegen besonderer Interessen und Bedürfnisse im unternehmerischen Verkehrderartige Regelungen ausnahmsweise als angemessen anzusehen sind.

§ 309 BGB

„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Nr. 7

(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a)

(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b)

(Grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

[…]“

Beachten Sie also bei der Klauselgestaltung, dass das Verbot der Freizeichnungfür Körperschäden(Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit) und bei grobem Verschuldenin vollem Umfang auch im unternehmerischen Rechtsverkehranzuwenden ist und eine derartige Klausel im Sinne von §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksamist.

Negativbeispiel:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19. September 2007 (Az.: VIII ZR 141/06)entschieden, dass die Klausel beim Gebrauchtwagenkauf mit Laufleistungsangabe:

„zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen … unter Ausschluss jeder Gewährleistung”

der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGBnicht standhält, da hier auch im unternehmerischen Verkehr keine ausdrückliche Ausnahme für Schadensersatzansprüche bei Körperschäden und grobem Verschulden vorgesehen wird.

5. Kardinalpflichten

Die Rechtsprechung setzt ihre Linie fort, wonach ein Haftungsausschluss auch für den Fall einfacher Fahrlässigkeit in Bezug auf sogenannte Kardinalpflichtendes Klauselverwenders unwirksam ist. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Gemeint sind somit wesentliche Vertragspflichtenwie beispielsweise die Pflicht zur mangelfreien Lieferung eines Neuwagens oder der Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Negativbeispiel (BGH, Rechtsentscheidvom 24. 10. 2001- VIII ARZ 1/01):

„Führt ein Mangel des Mietobjekts zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter … für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.”

Sofern Sie bei der Vertragsgestaltung eine Haftungsfreizeichnung für die Verletzung von Kardinalpflichten vorsehen, scheitert die Wirksamkeit einer solchen Klausel an § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Ihr Vertragspartner ist in seinem Vertrauen geschützt, wenn er auf die Möglichkeit einer Vertragserfüllung durch Sie als Äquivalent für die von ihm geschuldete Gegenleistung besteht, weil und soweit es sich um Rechte handelt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat.

III. In welchen engen Grenzen sind Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen wirksam?

In Fällen der einfachen Fahrlässigkeitist für Sie eine Haftungsbeschränkung auf vorhersehbare und vertragstypische Schädenmit § 307 BGB vereinbar und insbesondere hinreichend transparent. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Haftungsausschluss für mittelbare Schäden wie entgangenen Gewinn und Produktionsausfallschäden deshalb unwirksam, da der zu ersetzende vertragstypisch vorhersehbare Schaden auch mittelbare – und Folgeschäden umfasse.

In Hinblick auf die Höhe der Haftungbesteht für Sie im Bereich der einfachen fahrlässigen Pflichtverletzungen – auch von wesentlichen Vertragspflichten – die Möglichkeit, die Haftung der Höhe nach zu beschränken. Dies ist aber nur dann zulässig, wenn Ihre verbleibende Schadenshaftung den vertragstypisch vorhersehbaren Durchschnittschaden umfasst.

Inwieweit eine Haftungsbeschränkung für grobe Fahrlässigkeit zulässig ist, wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang offengelassen und sollte folglich bei der Klauselgestaltung mit Zurückhaltung behandelt werden.

Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen sind abschließend nur dann wirksam, wenn Sie solche Fälle von der Enthaftung ausnehmen, dieper se eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartnersim Sinne von §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB darstellen, wie beispielsweise bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder in den Fällen des § 309 Nr. 7 BGB für Körperschäden sowie vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln.

Wirksames Klauselbeispiel (BGH, Urteilvom 18. 7. 2012– VIII ZR 337/11):

„Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet Xbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.] Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften Xund seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; [wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.]“

IV. Was ist bei der Klauselgestaltung zu beachten? – Praxistipps

Bei der Klauselgestaltung in Hinblick auf eine Haftungshöchstsummenbeschränkung im Bereich leichter Fahrlässigkeit sollten Sie eine Relation zu der dem Leistungsschuldner geschuldeten Vergütung vermeiden.

stattdessen:

auf branchentypischen Durchschnittsschaden zurückgreifen
summenmäßig formulieren

Formulieren Sie eine abstrakte Erläuterung des Begriffs „Kardinalpflicht“ bzw. wesentliche Vertragspflicht

lediglich Wiedergabe des Wortes „Kardinalpflicht“ verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), da von Ihrem Vertragspartner nicht erwartet werden kann, die Definition in der Rechtsprechung zu kennen.

Rückgriff auf die Formulierung in der Rechtsprechung bei der Klauselgestaltung:

„Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.“

Formulieren Sie einen Ausnahmekatalog

Beispiel:

Beschränkung gilt nicht bei/für:

vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung

Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten

Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder Vorhandensein eines Leistungserfolges oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB.

gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen, insb. Produkthaftungsgesetz

Verzug im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins

V. Fazit

Eine Vertragspartei, die Haftungsausschluss- und Haftungsbeschränkungsklauseln in AGB aufnehmen möchte, wird aufgrund der strengen Anforderungen in der Rechtsprechung vor besonders hohe Hürden gestellt.

Sie als Klauselverwender sehen sich insbesondere dann Problemen ausgesetzt, wenn Sie einem Übermaß an Leistungszusagen an den Vertragspartner nicht durch entsprechende Haftungsausschluss- und Haftungsbeschränkungsklauseln begegnen können. Folglich ist es angezeigt, sich von dem Gedanken der Formulierung von Klauseln mit umfassender Beschränkung der Haftung zu verabschieden und den Fokus darauf zu legen, überzogene Leistungszusagen zu vermeiden.

Ein angemessenes Enthaftungskonzept bei der Vertragsgestaltung erreichen Sie vielmehr dadurch, indem Sie die engen gesetzlichen Anforderungen bei Entwurf einer Haftungsbeschränkungsklausel beachten und Ihrer Vertragsgestaltung eine zutreffende und einhaltbare Leistungsbeschreibung zu Grunde legen.

Teil 3 unserer Blog-Reihe erscheint am 22.02.2019. Darin geht es um das Thema: Vertragsstrafe

Unsere Beitragsreihe „Fehler bei der Vertragsgestaltung vermeiden“ erscheint 14-tägig, immer Freitags.

Bisher erschienene Teile zum nachlesen:
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 1: Leistungsänderung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 2 Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 3 Vertragsstrafe
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 4 Schadenspauschalierung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 5 Geheimhaltungsvereinbarung
Fehler in der Vertragsgestaltung vermeiden – Teil 6 AGB

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