Gefährliches EURIBOR-Roulette – Zinszahlungspflicht auf Abwegen?

Negativ-Zinsen begleiten uns bereits seit mehreren Jahren in vielen Bereichen des Wirtschaftslebens, insbesondere bei Finanzierungen. Bei den Kreditzinsen kann sich deswegen eine gefährliche Stolperfalle auftun, die viel Geld kosten kann: Viele gewerbliche Finanzierungen referenzieren auf die bekannten EURIBOR-Sätze. Die Zinsabrede im Kreditvertrag lautet dann z. B. auf 6-Monats-EURIBOR + Marge.

Dass die gängigen Kreditvertragsformulare ausdrücklich eine Zinszahlungspflicht des Kreditnehmers formulieren, ist dabei die Ausnahme. Denn in Zeiten positiver Zinssätze ist die Rollenverteilung klar: Zinsen zahlt der Kreditnehmer. Seit 2015 hat der EURIBOR aber durchgängig ein negatives Vorzeichen. Für EURIBOR-Kredite stellt sich damit die Frage, ob sich die Zinszahlungspflicht dadurch auf den Kreditgeber verlagert? Hierüber wird zwischen Banken/Sparkassen und Kreditnehmern heftig diskutiert, insbesondere wenn es um große Beträge geht, wie z. B. bei Schuldscheindarlehen.

Die seit jeher traditioneller aufgestellte Finanzbranche vertritt den Standpunkt, dass es eine Zinszahlungspflicht des Kreditgebers nicht gibt; die rein mathematische Logik führt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis und ergibt eine Verlagerung der Zinspflicht auf die Bank und/oder Sparkasse. Besonders spannend wird der Sachverhalt, wenn ein Kreditgeschäft mit einem Zins-Swap kombiniert wurde, z. B. um einen sog. „synthetischen Festsatzkredit“ zu modellieren: dann stellt sich die Frage der Handhabung der Negativ-Zinsen zweifach: einmal auf Ebene des Kreditvertrags und – wenn der Swap für die Ermittlung der variablen Beträge ebenfalls auf den EURIBOR referenziert – zusätzlich auf der Swap-Ebene. Das ist nur dann kein Problem, wenn auf beiden Vertragsebenen der Negativzins mit Minus-Vorzeichen gerechnet wird. Erkennt die Bank für den Kreditvertrag aber Negativ-Zinsen nicht an, wird es richtig teuer: denn im Swapvertrag wird der Negativ-Zins regelmäßig dem Festbetrag hinzugerechnet, ohne dass der Kreditnehmer den Negativ-Zinsbetrag von seiner Bank/Sparkasse erstattet bekommt. Der eigentlich durch den Swap im Zinsaufwand auf den Festsatz limitierte Kredit wird auf diese Weise unerwartet doch wieder variabel und die angestrebte Zins-Begrenzung funktioniert nicht mehr.

Dramatisch wird die Situation durch die uneinheitliche jüngste Rechtsprechung der Instanzgerichte: in Düsseldorf hängt es etwa davon ab, bei welcher Kammer ein Rechtsstreit über EURIBOR-Zinsen landet: Die eine lehnt Negativ-Zinsen für den Kreditvertrag ab, während eine andere Kammer die Bank zur Zahlung von negativen Kreditzinsen verurteilt.

Letztlich wird man die Rechtsfrage abschließend wohl nur vor dem BGH klären können – und bis dahin werden einige Jahre ins Land gehen.
Unabhängig davon, wie diese Rechtsfrage am Ende gelöst werden wird: Die Zinstranchen des Kalenderjahres 2018 verjähren zum Jahresende 2021. Wenn der BGH dann künftig zugunsten der Kreditnehmer entscheiden sollte, kommt es u. a. darauf an, für welche Zeiträume der Vergangenheit man seine Bank/Sparkasse noch belangen kann. Hier besteht Handlungsdruck!

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