Konsequente Anwendung des Auftragsrechts im Verhältnis zwischen Spielerberatern und „ihren“ Spielern?

Kritische Anmerkungen zum Teilurteil des LG Köln vom 04.08.2020 (Az. 21 O 315/19)

Ein Anfang August ergangenes Teilurteil des LG Köln könnte erhebliche Konsequenzen für die bis dato gelebte Praxis der Spielervermittlung haben. Das LG Köln stellt in seinem Urteil vom 04.08.2020 nämlich fest, dass Profisportler grundsätzlich einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch aus dem BGB-Auftragsrecht gegenüber ihren Beratern bzw. Berateragenturen haben. Das Urteil des LG Köln mag dem Einzelfall gerecht werden, in der Gesamtschau überzeugt es aber nicht. Wichtig für Berater und Spieler gleichermaßen: bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage ist erhöhte Aufmerksamkeit bei der Gestaltung der einzelnen Vertragsverhältnisse geboten. Es besteht in vielen Fällen Handlungsbedarf.

Im Einzelnen:

I. Worum ging es?

Dem Teilurteil des LG Köln lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Der Kläger ist ein ehemaliger Lizenzspieler des 1. FC Köln. Die Beklagte betreibt eine Spielerberateragentur. Der Kläger stand beim 1. FC Köln seit der Spielzeit 2016/2017 unter Vertrag, welcher durch Vertrag vom 17.10.2017 bis zum 30.06.2021 verlängert wurde. Seit den 01.12.2016 ließ sich der Kläger durch die Beklagte als Spielerberater in allen seinen Angelegenheiten betreuen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit unterstütze die Beklagte den Kläger unter anderem auch bei seiner Vertragsverlängerung im Oktober 2017.

Am 05.11.2017 wandte sich der Kläger mit dem Gedanken eines Wechsels in die erste russische Liga an den Geschäftsführer der Beklagten. Dieser Wunsch kam ausdrücklich in einer am 08.11.2017 von dem Kläger an den Geschäftsführer der Beklagten gesendeten WhatsApp-Nachricht zum Ausdruck. Diese lautete wie folgt: „Chef ich hoffe war noch cool. Weiß nicht ob du dich dran erinnern kannst aber haben uns über Russland unterhalten. Ich muss hierhin.“ Über einen konkreten Verein sprachen die Parteien zu diesem Zeitpunkt noch nicht.

Nachdem der Kläger am 14.01.2018 von der sportlichen Leitung des 1. FC Köln erfahren hatte, dass man nicht mit ihm plane und er sich einen neuen Verein suchen sollte, wurde er am 15.01.2018 von einem Mitarbeiter der Beklagten kontaktiert und über Verhandlungen eines Transfers zum FK Dynamo Moskau informiert. Der Kläger wollte zu diesem Zeitpunkt aber nicht zu dem Abstiegskandidaten FK Dynamo Moskau wechseln. Bei einem Gespräch am 16.01.2018 sei er dann jedoch unter Druck gesetzt worden, so dass er letztendlich zugestimmt hatte, am nächsten Tag nach Moskau zu fliegen, um dort weitere Details zu besprechen. Ein Mitarbeiter der Beklagten hatte dem Kläger in Gesprächen zu verstehen gegeben, dass er in Deutschland keine Chance mehr habe und die Beklagte nichts mehr für ihn tun würde, wenn er dem Wechsel nicht zustimme. Die Beklagte hatte tatsächlich wohl seit Mitte Dezember 2017 mit dem FK Dynamo Moskau über einen Wechsel des Klägers verhandelt, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis hatte. Im Ergebnis kam es dann auch zu einem Wechsel des Beklagten zum FK Dynamo Moskau.

Der Kläger und der 1. FC Köln schlossen aus Anlass des Wechsels des Klägers zu FK Dynamo Moskau eine Aufhebungsvereinbarung. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie von dritter Seite eine Provision von 250.000 € erhalten habe. Der Kläger behauptet, er habe aber nicht gewusst, wer der Beklagten die 250.000 € Provision gezahlt hatte und ob dies die einzige Provision gewesen sei. Erst später habe er erfahren, dass die Beklagte auch noch vom 1. FC Köln eine Provision für die Vermittlung des Aufhebungsvertrages erhalten habe.

Auf Grund der verschiedenen „hinter seinem Rücken“ gezahlten Provisionen sah der Kläger seine Interessen durch die Beklagte nicht ausreichend gewahrt. Die Provisionen seien objektiv geeignet gewesen, eine Willensbeeinflussung zu seinem Nachteil befürchten zu lassen. Der Kläger ist der Ansicht, dass er der beklagten Spielervermittlung den Auftrag erteilt habe, ihn nach Russland zu vermitteln und daraus ein Anspruch auf Auskunft, welche weiteren Zahlungen die Spieleragentur für seine Vermittlung erhalten habe und von wem die Beklagte diese Zahlungen erhalten habe resultiere.

Die Beklagte meint, dass ein konkreter Vertrag zwischen ihr und dem Spieler mit dem Ziel, den Spieler an Dynamo Moskau zu vermitteln, gar nicht erst geschlossen worden sei und der Spieler daher auch kein Recht habe, Informationen über die gezahlten Provisionen zu erhalten. Zudem behaupten sie, der Kläger habe von den Provisionszahlungen durch den FK Dynamo Moskau sowie durch den 1. FC Köln gewusst und diese Zahlungen gebilligt. Ebenso hätten sie die Erwartungen aller Parteien erfolgreich vereint und ein für alle Parteien positives Verhandlungsergebnis erzielt.

II. Was hat das LG Köln entschieden?

Das Landgericht Köln hat dem Kläger Recht gegeben und sprach ihm einen Auskunfts- bzw. Rechenschaftsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 666, 259 Abs. 1 BGB zu. Nach Ansicht des Gerichts haben die Parteien einen Vertrag geschlossen, so dass der Spieler auch wissen dürfe, welche Zahlungen die Beraterfirma für seinen Wechsel erhalten habe.

Ein solches Auftragsverhältnis ergebe sich noch nicht aus dem Rahmenvertrag zwischen den Parteien, die Angelegenheiten des Klägers zu betreuen, ihn zu beraten und im Bedarfsfall für ihn tätig zu werden. Auch ist in den Gesprächen im Januar 2018 kein konkreter Auftrag zu erkennen, den Kläger zum FK Dynamo Moskau zu vermitteln und ihn entsprechend zu beraten.

Der Kläger habe sich jedoch für den Wechsel zu Dynamo Moskau ausdrücklich mit der WhatsApp-Nachricht vom 08.11.2017 an die Beklagte gewandt und hiermit ein Angebot abgegeben. Auf Basis dieser Nachricht hat die Beklagte konkludent durch die Aufnahme umfangreicher Tätigkeiten den Auftrag übernommen, die Wechselmöglichkeiten zu sondieren und mit dem Kläger zu bewerten.

Aus diesem Auftragsverhältnis folge, so das LG Köln, für den Spieler das Recht, die Beraterfirma bei ihrer Tätigkeit für ihn zu kontrollieren und die notwendige Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen, auch wenn er selbst für diesen Auftrag nichts gezahlt habe.

III. Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Teilurteil des LG Köln wirft eine Vielzahl von Fragen auf. Bei konsequenter Anwendung des Auftragsrechtes könnte in vergleichbaren Fällen seitens eines Spielers nicht nur der im vorliegenden Fall relevante Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch nach § 666 BGB, der sehr weitreichende, nachteilige Konsequenzen für die Beratungsagentur haben kann, sondern insbesondere auch ein Anspruch auf Herausgabe von Honoraren, die die Beratungsagentur im Rahmen der Durchführung des Auftrags von dritter Seite erhalten hat (§ 667 BGB) bestehen.

Nach § 667 Alt. 2 BGB sei, so das Gericht, der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben. Durch die Herausgabepflicht solle dafür Sorge getragen werden, dass der Geschäftsbesorger seiner Interessenwahrnehmungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nachkommt und nicht den eigenen oder sogar den Interessen des Geschäftsgegners einen maßgeblichen Einfluss auf seine Entschließungen einräume. Herauszugeben seien auch „Provisionen“, Geschenke und andere Sondervorteile, die dem Beauftragten von dritter Seite zugewandt worden seien und die eine Willensbeeinflussung zum Nachteil des Auftraggebers befürchten lassen. Dass sie nach dem Willen des Dritten gerade nicht für den Auftraggeber bestimmt waren, bleibe dabei unbeachtlich. Erforderlich sei lediglich ein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem geführten Geschäft, der auf der Hand liege, wenn auf Grund der von dritter Seite gewährten Sonderzuwendungen die Gefahr bestehe, dass der Beauftragte sein Verhalten nicht allein an den Interessen des Auftraggebers ausrichte.

Die Annahme eines solchen Herausgabeanspruchs wäre jedoch absolut praxisfremd und würde das gelebte Modell, in dem die Spieler die regelmäßig sehr umfangreichen Leistungen der Agentur bis dato unentgeltlich erhalten und die Agentur eine Vergütung von Seiten der beteiligten Vereine erhält, zunichtemachen. Agenturen investieren sehr intensiv in die Beziehung zu den von ihnen beratenen Spielern, teils über Jahre hinweg. Professionelle Agenturen verfügen über einen großen Mitarbeiterstab für die umfassende Betreuung ihrer Spieler – und oft auch von Familie und Freunden der Spieler. Sie kümmern sich um alle Belange des täglichen Lebens der Spieler. Das fängt an bei der Suche nach einer Wohnung, Koordination von Termin, Vermittlung (und häufig auch Bezahlung) von Spezialisten wie Ärzten, Rechtsanwälten, Vermögensberatern, Immobilienmaklern und Ähnlichen. Sie haben zumindest bis zum Ausbruch der COVID19-Pandemie erhebliche Reisekosten und Bewirtungsaufwendung und gehen in Erwartung einer Provision (von Vereinsseite) im Falle einer Vertragsverlängerung oder eines Vereinswechsels erheblich in Vorleistung. Sie riskieren dabei, dass ihre Investitionen niemals Früchte tragen, weil der Spieler sich beispielsweise kurz vor einer Vertragsverlängerung mit dem eigenen Verein oder dem Wechsel zu einem neuen Verein entschließt, eine andere Agentur einzuschalten oder ganz auf den Einsatz von Beratern zu verzichten.

In diesem Fall war bislang gelebte Praxis, dass die Agenturen auch im Falle erheblicher vorheriger Investitionen leer ausgehen. Das könnte sich aufgrund des Urteils des LG Köln nun ändern. Denn bei konsequenter Anwendung des Auftragsrechtes ist eine wesentliche Pflicht des Auftraggebers (Spielers) auch, dem Auftragnehmer, also der Berater-Agentur, die Aufwendungen zu ersetzen, die der Agentur in Ausführung des Auftrages entstehen und die die Agentur den Umständen nach für erforderlich halten darf (§ 670 BGB). Zukünftig könnte sich in solchen Fällen die Frage der Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches durch die Agentur häufiger stellen. Das Damoklesschwert des Aufwendungsersatzanspruchs der Agentur könnte einen Spieler dazu veranlassen, weiterhin auf seine bisherigen Agentur zu setzen, auch wenn die Zusammenarbeit eigentlich beendet werden sollte, z.B. weil die Agentur nach Ansicht des Spielers keine guten Wechselmöglichkeiten zu anderen Vereinen aufgedeckt oder erarbeitet hat. Ob den Interessen der Spieler damit gedient wäre, erscheint höchst fraglich.

IV. Handlungsbedarf für Berater-Agenturen und Spieler

Bis zu einer endgültigen Klärung, ob sich die Annahme eines unentgeltlichen Auftrages mit allen seinen praxisfremden Konsequenzen durch die Rechtsprechung in Fällen wie dem nun Entschiedenen durchsetzt, ist Beratungsagenturen und Spielern dringend zu raten, eine Vereinbarung zu treffen, in denen insbesondere die Ansprüche der Spieler auf Auskunft und Rechenschaft sowie auf Herausgabe des Verlangten sowie der Anspruch der Berater-Agentur auf Aufwendungsersatz schriftlich ausgeschlossen (abbedungen) werden, auch wenn vereinzelt das Recht der Vertragsparteien, diese Ansprüche vertraglich auszuschließen, in Abrede gestellt wird.

Es sollte durch die Rechtsprechung allerdings geklärt werden, ob sich bei vertraglichem Ausschluss all dieser Ansprüche die gelebte Vertragspraxis noch mit dem Leitbild des fremdnützigen, unentgeltlich tätig werdenden Auftragnehmers in Einklang bringen lässt oder ob nicht ein Vertrag eigener Art vorliegt, nach dem die Tätigkeit eines Beraters für den Spieler unentgeltlich erfolgt, die Parteien sich aber einig sind, dass die Vergütung von dritter Seite (Vereinsseite) erfolgt.

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