Seit dem 25. Juli 2024 hat der Gesetzgeber die notwendige gesetzliche Klärung zur Betriebsratsvergütung durch eine Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) herbeizuführen versucht.
Diese Novellierung ist das Resultat eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (Az. 6 StR 133/22), in dem die Gewährung überhöhter Arbeitsentgelte an Betriebsratsmitglieder als möglicher Straftatbestand der Untreue klassifiziert wurde.
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt ein Begünstigungsverbot (§ 78 Satz 2 BetrVG) für Betriebsräte vor, was in der Vergangenheit dazu geführt hat, dass insbesondere bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern parallel zur Freistellung eine Karriereentwicklung simuliert und die Vergütung der freigestellten Mitglieder laufend daran angepasst wurde. Der Arbeitgeber ist hierbei in einer Zwickmühle, da sowohl die zu positive Simulierung dieser Karriere (Begünstigung) als auch die zu negative Betrachtung (Benachteiligung) mitunter sogar strafrechtliche Risiken nach sich zieht.
Betriebsratsvergütungen sollen sich nun nach der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit üblicher betrieblicher Entwicklung richten und nicht nach einer hypothetischen Karriere. Dieses Urteil führte in der Praxis zu großer Rechtsunsicherheit und präventiven Kürzungen von Betriebsratsvergütungen. Die Intention der Gesetzesänderung besteht in der Beseitigung der Unsicherheiten sowie der Reduzierung des Risikos von Verstößen gegen das betriebsverfassungsrechtliche Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot. Die neuen Regelungen sollen im Oktober 2024 in Kraft treten, nachdem der Entwurf dem Bundesrat vorgelegt wurde. Hier sind die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Die Novellierung sieht eine Änderung von § 37 Abs. 4 BetrVG vor. Danach darf die Betriebsratsvergütung, einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit, nicht geringer bemessen werden als die Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die betreffende Vorschrift wird nun um eine Konkretisierung des Begriffs „vergleichbarer Arbeitnehmer“ ergänzt. Der Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ist maßgeblich für die Vergütung, es sei denn, eine spätere Neubestimmung der Vergleichsgruppe ist sachlich begründet. Den Begriff „vergleichbare Arbeitnehmer“ könnten die Betriebsparteien im Rahmen einer Betriebsvereinbarung regeln. Diese ist dann lediglich auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar.
Des Weiteren erfolgt eine Ergänzung des § 78 BetrVG. Betriebsratsmitglieder sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit vor Störungen und Behinderungen zu schützen. Ebenso ist eine Benachteiligung oder Begünstigung aufgrund ihrer Tätigkeit unzulässig. Dies gilt ebenfalls für die berufliche Entwicklung. Die vorliegende Regelung soll dahingehend erweitert werden, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf die gezahlte Vergütung nicht vorliegt, sofern das Betriebsratsmitglied die betrieblichen Anforderungen dafür erfüllt.
Die Neuregelung beinhaltet zwar einige Klarstellungen, lässt jedoch auch Raum für Interpretationen und weitere rechtliche Unsicherheiten. Die Festlegung der Vergleichsgruppe bei langjähriger Betriebsratstätigkeit stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Auch die „betriebsübliche berufliche Entwicklung“ kann zu Schwierigkeiten führen. Die Einhaltung des Ehrenamtsprinzips, des Lohnausfallprinzips sowie des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots bleibt von zentraler Bedeutung.
Unternehmen und Betriebsräte sind dazu angehalten, die neuen Regelungen mit der gebotenen Sorgfalt umzusetzen und mögliche rechtliche Fallstricke zu identifizieren und zu vermeiden. Es bleibt abzuwarten, ob die Zielsetzung der Novellierung in der Praxis tatsächlich erreicht werden kann.
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