Elternzeit und Mutterschutz sind wichtige Schutzmechanismen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – doch wie wirken sie sich auf den Urlaubsanspruch aus? In diesem Beitrag klären Verena Hagen und Jonas Bergendahl, was während dieser Phasen gilt und worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten.
Während des Mutterschutzes – also in der Zeit vor und nach der Geburt – besteht kein Verlust von Urlaubsansprüchen. Das Mutterschutzgesetz stellt klar: Auch wenn die Arbeitnehmerin in dieser Zeit nicht arbeitet, erwirbt sie weiterhin Urlaubstage.
Das bedeutet: Urlaub, der vor Beginn des Mutterschutzes nicht genommen wurde, kann nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.
Wichtig: Diese Regelung stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss.
Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber den Urlaub für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Beispiel:
Aber: Die Kürzung ist kein Automatismus. Der Arbeitgeber muss sie aktiv erklären. Und: Wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, ist eine Kürzung nicht zulässig.
Wenn die Elternzeit über den Jahreswechsel hinausgeht, darf der Urlaub nicht verfallen. Er wird ins Jahr übertragen, in dem die Elternzeit endet – sofern er nicht gekürzt wurde.
Endet die Elternzeit vor dem Jahreswechsel, gelten die allgemeinen Verfallsregelungen: Urlaub muss bis zum 31. Dezember genommen werden – oder bis zum 31. März des Folgejahres, wenn eine Übertragung gerechtfertigt ist.
Während des Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch vollständig erhalten. In der Elternzeit kann der Urlaub gekürzt werden – aber nur unter bestimmten Bedingungen. Arbeitgeber sollten diese Regelungen kennen, um rechtssicher zu handeln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wiederum sollten ihre Ansprüche im Blick behalten – besonders bei längerer Abwesenheit.
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