Einmal genehmigt, immer sicher? Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich, ob der Arbeitgeber einen bereits bewilligten Urlaub wieder streichen oder sogar einen Rückruf aus dem Urlaub anordnen kann. Die Antwort lautet: Grundsätzlich nein – aber es gibt Ausnahmen. Welches Ausnahme es gibt, erklären Ihnen Verena Hagen und Jonas Bergendahl.
Sobald der Urlaub vom Arbeitgeber genehmigt wurde, ist er für beide Seiten verbindlich. Ein einseitiger Widerruf durch den Arbeitgeber ist nicht ohne Weiteres möglich. Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen sich auf ihre Urlaubsplanung verlassen.
Ein Widerruf ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig – etwa wenn dem Arbeitgeber erhebliche betriebliche Nachteile drohen, die nicht anders abgewendet werden können. Beispiele:
Selbst dann gilt: Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Alternativen prüfen, bevor er den Urlaub widerruft.
Kommt es tatsächlich zu einem Widerruf oder Rückruf aus dem Urlaub, muss der Arbeitgeber sämtliche dadurch entstehenden Kosten übernehmen – z. B. für:
Diese Pflicht ergibt sich aus dem allgemeinen Schadensersatzrecht (§ 280 BGB).
Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können einen bereits genehmigten Urlaub nicht einseitig verschieben oder widerrufen. Änderungen sind nur im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.
Ein genehmigter Urlaub ist rechtlich bindend – für beide Seiten. Nur in seltenen Ausnahmefällen darf der Arbeitgeber ihn widerrufen. Und dann trägt er auch die Verantwortung für alle entstehenden Kosten.
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