Sonderurlaub ist ein Thema, das in der arbeitsrechtlichen Praxis häufig Fragen aufwirft – sowohl bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als auch bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Wann besteht ein Anspruch? Welche Anlässe sind abgedeckt? Und was gilt, wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält? Verena Hagen und Jonas Bergendahl geben einen Überblick.
Sonderurlaub ist eine bezahlte Freistellung von der Arbeit aus einem besonderen, persönlichen Anlass. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 616 BGB. Dort heißt es sinngemäß: Wenn ein Arbeitnehmer unverschuldet und nur vorübergehend aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung gehindert ist, besteht Anspruch auf bezahlte Freistellung.
In der Praxis haben sich bestimmte Fälle etabliert, in denen Sonderurlaub regelmäßig gewährt werden kann:
Diese Anlässe sind jedoch nicht abschließend geregelt – maßgeblich ist immer der Einzelfall und die vertragliche Grundlage.
616 BGB ist eine sogenannte Auffangnorm. Das bedeutet: Sie gilt nur, wenn keine speziellere Regelung existiert. Vorrang haben:
In vielen Arbeitsverträgen ist § 616 BGB sogar ausgeschlossen – dann besteht kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, es sei denn, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sieht etwas anderes vor.
Ein Beispiel für eine gesetzliche Sonderregelung ist § 208 Abs. 1 SGB IX: Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr – bei Teilzeit entsprechend anteilig.
Sonderurlaub ist kein „Extra-Bonus“, sondern ein rechtlich geregelter Anspruch – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer sichergehen will, sollte einen Blick in den eigenen Arbeitsvertrag werfen und prüfen, ob § 616 BGB dort ausgeschlossen ist.
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