Die E-Mail kommt am Freitagnachmittag.
Ein Vertriebspartner, der sich vertraglich verpflichtet hat, keine Produkte nach Russland zu liefern, soll genau das getan haben. Vielleicht über einen Zwischenhändler. Vielleicht über ein Drittland. Vielleicht lautet die Information zunächst nur: „Unsere Geräte sind in Moskau aufgetaucht.“
Was nun?
Die schlechteste Antwort lautet: „Dafür ist der Vertriebspartner verantwortlich.“
Vertragliche Ausfuhrverbote sind wichtig. Sie ersetzen aber weder die eigene Prüfung des Sachverhalts noch die sanktions- und exportkontrollrechtlichen Organisationspflichten der Geschäftsleitung. Sobald konkrete Hinweise auf mögliche Umgehungsgeschäfte vorliegen, beginnt deshalb kein gewöhnlicher Reklamationsprozess. Es beginnt ein Compliance-Fall.
Der folgende Verhaltensplan zeigt schematisch, was die Geschäftsleitung jetzt tun sollte.
Ein Gerücht ist noch kein bewiesener Verstoß. Es ist aber auch kein Grund, nichts zu tun.
Die Geschäftsleitung sollte unverzüglich eine strukturierte Sachverhaltsaufklärung anordnen. Zu klären ist insbesondere:
Relevante Unterlagen können insbesondere E-Mails, Lieferscheine, Rechnungen, Bestellungen, Zollunterlagen, Frachtpapiere, Zahlungsinformationen, Endverbleibserklärungen und Hinweise Dritter sein.
Dabei gilt: Ermitteln, aber nicht improvisieren.
Die Untersuchung sollte zentral koordiniert, ihr Gegenstand schriftlich festgelegt und ihre einzelnen Schritte dokumentiert werden. Relevante Unterlagen sind gegen Löschung oder Veränderung zu sichern. Gleichzeitig sollte der Kreis der informierten Personen so klein wie möglich gehalten werden.
Eine nachvollziehbare Dokumentation ist aus mehreren Gründen entscheidend. Sie bildet die Grundlage für Abmahnungen, Lieferstopps, Kündigungen und Schadensersatzansprüche. Sie kann außerdem erforderlich werden, wenn Behörden später wissen möchten, wann die Geschäftsleitung welche Kenntnis hatte und welche Maßnahmen sie daraufhin ergriffen hat.
Als Nächstes ist der Vertrag mit dem betroffenen Abnehmer oder Vertriebspartner zu prüfen. Dabei genügt es nicht, nur nach dem Wort „Russland“ zu suchen.
Relevant sind insbesondere:
Besonders wichtig ist, ob ein Verstoß gegen vereinbarte Russlandbeschränkungen ausdrücklich als wichtiger Kündigungsgrund bezeichnet wird. Ebenso relevant ist, ob der Vertriebspartner verpflichtet ist, bereits bei einem Verdacht Informationen offenzulegen und Unterlagen vorzulegen.
Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist damit nicht automatisch jede Reaktion ausgeschlossen. Dann muss aber genauer geprüft werden, welche allgemeinen gesetzlichen Rechte bestehen und ob der festgestellte Sachverhalt deren Voraussetzungen erfüllt.
Wenn eine Fortsetzung der Lieferungen das Risiko weiterer Sanktionsverstöße begründet, darf die Untersuchung nicht dadurch überholt werden, dass währenddessen weitergeliefert wird.
Je nach Belastbarkeit des Verdachts kommen deshalb vorläufige Maßnahmen in Betracht:
Ein Lieferstopp sollte nicht reflexartig, sondern auf einer vertraglichen und gesetzlichen Grundlage erfolgen. Er muss intern klar angeordnet und technisch umgesetzt werden. Eine bloße E-Mail an den Vertrieb mit dem Inhalt „Bitte vorerst vorsichtig sein“ ist kein belastbarer Kontrollmechanismus.
Liegt ein plausibler Verdacht vor, sollte der betroffene Vertragspartner schriftlich zur Stellungnahme und Aufklärung aufgefordert werden.
Das Schreiben sollte insbesondere:
Abzufragen sind beispielsweise Lieferzeitpunkte, Waren, Mengen, Werte, Empfänger, Zwischenhändler, Endverwender, Zahlungswege, Transportwege sowie die vom Partner angenommene rechtliche Grundlage der jeweiligen Lieferung.
Die Abmahnung erfüllt mehrere Funktionen. Sie kann den Verstoß stoppen, verschafft Informationen, dokumentiert die Reaktion des Unternehmens und bereitet gegebenenfalls Kündigung und Schadensersatz vor.
Allerdings sollte das Schreiben nicht ungeprüft rechtliche Bewertungen oder Tatsachenbehauptungen enthalten, die später nicht gehalten werden können. Es ist ein Instrument der Aufklärung und Rechtsdurchsetzung – kein Ventil für Empörung.
Bestätigt sich der Verdacht oder kann der Partner ihn trotz konkreter Hinweise nicht plausibel ausräumen, ist zu prüfen, ob der Vertrag außerordentlich gekündigt werden kann.
Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn der Partner:
Vor der Kündigung sind der konkrete Vertrag, die Schwere des Verstoßes, die Beweislage und das Erfordernis einer vorherigen Abmahnung oder Fristsetzung zu prüfen. Außerdem können Mindestlaufzeiten, Kündigungsfristen und vertragliche Abwicklungsregelungen relevant sein.
Die Entscheidung darf nicht unnötig hinausgezögert werden. Wer einen schweren Vertragsverstoß längere Zeit kennt, die Zusammenarbeit aber unverändert fortsetzt, kann seine Position bei einer späteren außerordentlichen Kündigung schwächen.
Ist der Sachverhalt noch nicht vollständig geklärt, kann eine zunächst angeordnete Liefersperre oder Suspension das mildere und rechtssicherere Mittel sein.
Ein Verstoß des Vertriebspartners kann erhebliche Kosten verursachen. Dazu können gehören:
Ob diese Positionen ersetzt verlangt werden können, hängt von den vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen ab. Insbesondere ist zu prüfen, ob Haftungs-, Freistellungs- oder Vertragsstrafenklauseln bestehen und wirksam sind.
Die Geschäftsleitung sollte deshalb frühzeitig ein eigenes Kostenkonto oder eine vergleichbare Erfassung einrichten. Externe Rechnungen, interne Stundenaufstellungen und sonstige Belege sind aufzubewahren. Ein Schaden, der später nur mit „Wir hatten sehr viel Aufwand“ beschrieben werden kann, lässt sich regelmäßig schwer durchsetzen.
Mögliche Bußgelder oder behördliche Sanktionen dürfen nicht pauschal auf den Geschäftspartner abgewälzt werden. Ob hierfür ein Ersatz- oder Freistellungsanspruch besteht, ist im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Die entscheidende Frage lautet nicht nur, ob der Vertriebspartner gegen den Vertrag verstoßen hat.
Zu prüfen ist vielmehr, ob das Produkt, seine Bestandteile, die konkrete Lieferung, der Empfänger, der Endverwender oder die vorgesehene Verwendung einem gesetzlichen Verbot oder einer Genehmigungspflicht unterliegen.
Die Russland-Sanktionen umfassen unter anderem güterbezogene Ausfuhr- und Einfuhrverbote sowie Dienstleistungsverbote. Zentrale unionsrechtliche Grundlage ist insbesondere die fortlaufend geänderte Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Das BAFA weist ausdrücklich auf Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen und auf die Bedeutung von Compliance-Prüfungen bei risikobehafteten Ausfuhren hin.
Die rechtliche Prüfung sollte insbesondere umfassen:
Eine Lieferung in einen nicht sanktionierten Drittstaat ist nicht allein deshalb unproblematisch. Entscheidend bleibt, ob objektive Hinweise auf eine mittelbare Weiterleitung nach Russland oder auf eine Umgehung bestehender Verbote vorliegen. Das BAFA stellt hierzu besondere Informationen und ein Merkblatt zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen bereit.
Die jeweils geltende Rechtslage muss für das konkrete Produkt und den konkreten Vorgang aktuell geprüft werden. Eine Sanktionsprüfung aus dem Vorjahr ist kein Dauerfreibrief.
Die interne Untersuchung sollte nicht beim Vertriebspartner enden.
Zu prüfen sind auch die eigenen Vertriebswege und internen Abläufe:
Hierzu können Exportdokumente, Zollunterlagen, Vertriebsakten, Zahlungsströme, Kommunikationsdaten und Freigabeprotokolle ausgewertet werden. Relevante Mitarbeiter sollten strukturiert befragt werden. Soweit möglich und sinnvoll, ist auch der betroffene Vertriebspartner einzubeziehen.
Die Ergebnisse sollten in einem internen Bericht zusammengeführt werden. Dieser sollte mindestens enthalten:
Bei der Erstellung ist zu berücksichtigen, wer Auftraggeber der Untersuchung ist, wem berichtet wird und wie mit rechtlich sensiblen Unterlagen umzugehen ist.
Für die Geschäftsleitung bedeutet das:
Sobald konkrete Anhaltspunkte für unzulässige Russlandgeschäfte vorliegen, darf sie nicht untätig bleiben. Sie muss den Sachverhalt aufklären, weitere Verstöße verhindern und prüfen, ob die vorhandene Compliance-Organisation ausreichend war.
Zu einer angemessenen Organisation können insbesondere gehören:
Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von Größe, Branche, Produkten, Absatzmärkten und konkreter Risikolage des Unternehmens ab. Ein weltweit tätiger Hersteller kontrollierter Technologie benötigt ein anderes System als ein regional tätiger Händler einfacher Verbrauchsgüter.
Sobald das Warnsignal „Moskau“ aufleuchtet, muss die Geschäftsleitung außerdem prüfen, ob ein bisher abstraktes Risiko zu einem konkreten Organisationsmangel geworden ist.
Eine Unternehmensgeldbuße kommt daher nicht allein deshalb in Betracht, weil irgendein selbstständiger Vertriebspartner rechtswidrig gehandelt hat. Erforderlich ist eine hinreichende rechtliche Anknüpfung an eine Tat einer von § 30 OWiG erfassten Leitungsperson. Diese kann beispielsweise in einer eigenen Beteiligung, einem bewussten Zulassen oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen in einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG liegen.
Besonders kritisch wird es, wenn das Unternehmen wirtschaftlich von risikobehafteten Geschäften profitiert und die Geschäftsleitung konkrete Warnhinweise ignoriert oder keine angemessenen Kontrollen einrichtet.
Der Bußgeldrahmen darf dabei nicht verkürzt dargestellt werden: § 30 Abs. 2 OWiG sieht bei vorsätzlichen Straftaten grundsätzlich eine Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro und bei fahrlässigen Straftaten bis zu fünf Millionen Euro vor. Bei Ordnungswidrigkeiten richtet sich das Höchstmaß grundsätzlich nach dem für die Bezugstat vorgesehenen Bußgeldrahmen. Daneben kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden; dadurch kann der festgesetzte Betrag den genannten Rahmen übersteigen.
Die praktische Botschaft lautet deshalb nicht schlicht „Bußgeld bis zehn Millionen Euro“. Sie lautet: Das persönliche Organisationsversäumnis einer Leitungsperson kann einen eigenständigen Bußgeldtatbestand begründen und zugleich die Grundlage für eine Geldbuße gegen das Unternehmen bilden.
Ergibt die Untersuchung, dass ein Verstoß gegen Sanktions- oder Exportkontrollrecht vorliegen könnte, ist zu prüfen, ob und in welcher Form Behörden einzubeziehen sind.
In Betracht kommen je nach Sachverhalt insbesondere:
Das BAFA ist insbesondere für zahlreiche Fragen der Ausfuhrkontrolle und güterbezogener Embargomaßnahmen zuständig und stellt für Russlandgeschäfte aktuelle Informationen und Kontaktwege zur Verfügung.
Ob eine Selbstmeldung, eine Auskunftsanfrage, eine Genehmigungsanfrage oder eine sonstige Kontaktaufnahme angezeigt ist, muss anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Eine allgemeine, sämtliche Fallgestaltungen erfassende „Selbstanzeige“ mit garantiert straf- oder bußgeldbefreiender Wirkung existiert im Außenwirtschaftsrecht nicht.
Deshalb gilt:
Der Behördenkontakt kann notwendig und sinnvoll sein. Er muss aber rechtlich vorbereitet sein.
Die Untersuchung endet nicht mit der Kündigung eines Vertriebspartners. Sie sollte zu einer Überprüfung des gesamten Compliance-Systems führen.
Künftige Verträge sollten – soweit kartell-, sanktions- und AGB-rechtlich zulässig – insbesondere enthalten:
Die Klauseln sollten zum tatsächlichen Vertriebsmodell passen. Ein pauschales Russlandverbot ohne Kontroll- und Informationsmechanismus kann in der Praxis weniger wirksam sein als ein differenziertes System aus Prüfpflichten, Nachweisen, Audit-Rechten und Eskalationsfolgen.
Zu prüfen ist insbesondere:
Vertrieb, Exportkontrolle, Logistik, Einkauf und Buchhaltung müssen typische Warnsignale erkennen können. Dazu gehören beispielsweise:
Schulungen sollten nicht nur stattfinden, sondern dokumentiert, regelmäßig aktualisiert und an den Aufgabenbereich der Teilnehmer angepasst werden.
Wenn der Verdacht erstmals auf dem Tisch liegt, sollte die Geschäftsleitung folgende Reihenfolge einhalten:
Einige Reaktionen wirken zunächst bequem, erhöhen aber das Risiko:
„Der Vertragspartner hat doch unterschrieben.“
Ein vertragliches Verbot entbindet das eigene Unternehmen nicht von gesetzlichen Prüf- und Organisationspflichten.
„Wir wissen noch nichts Genaues.“
Konkrete Verdachtsmomente verpflichten nicht zur Vorverurteilung, wohl aber zur angemessenen Aufklärung und Risikobegrenzung.
„Wir liefern ja nur in ein Drittland.“
Auch mittelbare Lieferungen und Umgehungskonstruktionen können relevant sein. Lieferort und tatsächlicher Endverbleib sind auseinanderzuhalten.
„Wir warten erst einmal auf die nächste Bestellung.“
Bei einem konkreten Risiko kann weiteres Abwarten zusätzliche Verstöße und größere Schäden ermöglichen.
„Dann kündigen wir sofort alles.“
Eine Kündigung ohne ausreichende Tatsachengrundlage oder ohne Beachtung vertraglicher und gesetzlicher Voraussetzungen kann eigene Haftungsrisiken auslösen. Sofortmaßnahmen und endgültige Vertragsbeendigung sind getrennt zu prüfen.
„Wir melden sicherheitshalber alles ungeprüft.“
Eine Behördenkommunikation sollte vollständig und wahrheitsgemäß, aber auch sachlich, koordiniert und rechtlich vorbereitet erfolgen.
„Wir haben doch ein Compliance-Handbuch.“
Entscheidend ist nicht, ob das Handbuch existiert, sondern ob seine Prozesse risikogerecht ausgestaltet, bekannt, praktisch umsetzbar und nachweisbar angewandt worden sind.
Tauchen Produkte trotz vertraglicher Verbote in Russland auf, muss die Geschäftsleitung auf zwei Ebenen gleichzeitig handeln.
Vertraglich muss sie aufklären, Lieferungen stoppen, den Partner abmahnen, gegebenenfalls kündigen und mögliche Ersatzansprüche sichern.
Öffentlich-rechtlich und organisatorisch muss sie prüfen, ob Sanktionen oder Exportverbote betroffen sind, eigene Vertriebs- und Kontrollprozesse untersuchen, mögliche Organisationsmängel beseitigen und einen erforderlichen Behördenkontakt bewerten.
Der wichtigste Schutz besteht nicht in einer möglichst scharfen Vertragsklausel. Er besteht in einer nachweisbaren Reaktion:
Denn wenn später gefragt wird, was die Geschäftsleitung nach dem ersten Hinweis auf „Moskau“ getan hat, sollte die Antwort nicht lauten:
„Wir haben den Vertriebspartner noch einmal an den Vertrag erinnert.“
Sondern:
„Wir hatten einen Plan. Und wir haben ihn umgesetzt.“
Hinweis: Der Beitrag stellt einen allgemeinen Verhaltensplan dar. Die konkrete sanktions-, exportkontroll-, straf-, ordnungswidrigkeiten- und vertragsrechtliche Bewertung hängt insbesondere vom Produkt, der Güterklassifizierung, dem Lieferweg, den beteiligten Personen und Unternehmen sowie der jeweils aktuellen Rechtslage ab.
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