Persönliche Haftung von Rechtsabteilungsmitgliedern beim Einsatz von KI in der Vertrags- und AGB-Prüfung bzw. Erstellung

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) zur Erstellung oder Prüfung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen nimmt in Rechtsabteilungen rasant zu. Die Versuchung ist groß, die von der KI gelieferten Texte oder Bewertungen direkt zu übernehmen – Zeitdruck, Personalmangel und Kosteneffizienz sprechen vermeintlich dafür. Doch genau hier lauert ein erhebliches persönliches Haftungsrisiko:

1. Ausgangslage

 

Juristische Verantwortung lässt sich nicht an ein technisches System delegieren. Fehlerhafte oder unvollständige Vertragsgestaltungen können nicht der Maschine angelastet werden, sondern fallen auf den handelnden Juristen zurück.

 

Aktuell sind alle marktgängigen KI-Systeme bei der Erstellung oder Prüfung von Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehleranfällig, weil sie

  • keinen Zugriff auf die vollständige, aktuelle Rechtslage einschließlich nicht veröffentlichter oder neuerer Rechtsprechung haben,
  • keine juristische Subsumtion im Sinne menschlicher Rechtsanwendung leisten, sondern Wahrscheinlichkeitsmuster aus Trainingsdaten reproduzieren,
  • Kontext, Interessenlage und strategische Zielsetzung der Vertragsparteien nicht vollständig erfassen können und
  • zu „Halluzinationen“ neigen, d. h. fehlerhafte oder frei erfundene Inhalte als vermeintlich richtige Fakten ausgeben.

 

Diese technischen und methodischen Grenzen führen zwangsläufig dazu, dass KI-Ergebnisse ohne fachliche Endprüfung durch einen qualifizierten Juristen inhaltlich unzuverlässig und damit für rechtsverbindliche Vertrags- oder AGB-Gestaltungen ungeeignet sind.

 

2. Maßstab der Haftung

 

Mitglieder einer Rechtsabteilung schulden ihrem Arbeitgeber nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag die fachgerechte Erbringung juristischer Arbeit. Der Maßstab ist § 276 Abs. 2 BGB. Allgemein kommt es im Angestelltenverhältnis darauf an, „was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar war.“ Abzustellen ist zudem darauf, ob er „nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte“ (BAG, Urteil vom 18. 1. 2007 – 8 AZR 250/06).

 

KI-Systeme sind insoweit nichts anderes als Hilfsmittel – vergleichbar mit Vertragsmusterdatenbanken oder jur. Kommentaren.

 

Wer also einen KI-Vorschlag einsetzt, muss ihn wie jeden anderen externen Entwurf vollständig fachjuristisch prüfen und bewerten (vgl. dazu RDi 2025 Gerichtliche Sanktionierung ungeprüfter KI-Halluzinationen in anwaltlichen Schriftsätzen, Rn. 216).

 

3. Grobe Fahrlässigkeit beim Unterlassen der menschlichen Prüfung

 

Die Definition der groben Fahrlässigkeit ist in der Rechtsprechung seit Langem auch für den juristischen Arbeitsbereich gefestigt:

Grob fahrlässig handelt, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen“ (AG, Urteil vom 18. Januar 2007 – 8 AZR 250/06, Rn. 40; BGH, Urt. v. 23.09.2008 – XI ZR 395/07, juris Rn. 23).

 

Es ist im Jahr 2025 allgemein bekannt, dass KI-gestützte Rechtstexte fehleranfällig sind – etwa durch falsche Rechtsdarstellungen („Halluzinationen“), fehlende Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung oder das Übersehen von Risiko­klauseln. Wer diese bekannten Schwächen ignoriert und vollständig auf eine eigenständige juristische Prüfung verzichtet, verletzt den gebotenen Sorgfaltsmaßstab in besonders schwerem Maße.

Das Unterlassen einer Prüfung ist daher nach objektivem Maßstab in aller Regel mindestens grob fahrlässig.

 

4. Regelmäßig Vorliegen Vorsätzliche Pflichtverletzung

 

Noch gravierender ist die Lage, wenn der Jurist (wovon auszugehen sein dürfte) die oben dargestellten Risiken und Unzulänglichkeiten der eingesetzten KI-Lösung kennt und bewusst keine Prüfung vornimmt. Vorsatz im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 1 BGB erfordert nicht, dass der Schädiger den Eintritt des Schadens sicher erwartet; es genügt, wenn er den möglichen Eintritt erkennt und billigend in Kauf nimmt (Palandt/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 276 Rn. 10).

 

Ein Beispiel: Ein Rechtsabteilungsmitglied weiß aus Erfahrung, dass KI-Texte unzuverlässig sein können, entscheidet sich aber aus Zeitersparnis bewusst dagegen, sie detailliert zu kontrollieren oder durch einen juristischen Fachexperten prüfen oder das Werk erstellen zu lassen. Hier liegt regelmäßig Eventualvorsatz vor – eine vorsätzliche Pflichtverletzung, die sämtliche Haftungsprivilegierungen des Arbeitsrechts beseitigt (§ 619a BGB).

 

5. Regelmäßig keine Haftungspriveligierung

 

Die Folgen des vorgenannten Handelns sind erheblich:

  • Innenhaftung: Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unbeschränkt für den entstandenen Schaden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG zur Arbeitnehmerhaftung (BAG, Urt. v.  28. 10. 2010 − 8 AZR 418/09, Rn. 17).
  • Außenhaftung: Möglich sind deliktische Ansprüche, etwa aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB (Untreue) oder § 263 StGB (Betrug) sowie aus § 826 BGB (vorsätzliche sittenwidrige Schädigung).
  • Berufsrecht: Für Syndikusrechtsanwälte gilt zudem die BRAO; grobe Pflichtverletzungen können den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO rechtfertigen.

 

6. Fazit

 

KI kann juristische Arbeit manchmal beschleunigen – sie kann sie aber keinesfalls verantworten. Zudem nimmt die Zeiterparnis drastisch ab, nimmt man pflichtgemäß die sorgfältige menschlich juristische Fachprüfung des KI-Ergebnisses vor. Das Unterlassen einer eigenständigen juristischen Endprüfung KI-generierter Texte ist angesichts der bekannten Fehlerrisiken mindestens grob fahrlässig, in vielen Fällen sogar vorsätzlich.

 

Wer KI nutzt, muss deshalb stets prüfend, bewertend und korrigierend eingreifen, oder besser die Arbeit dem professionellen Fachjuristen auf diesem Gebiet überlassen. Andernfalls wird aus dem erhofften Effizienzgewinn wie erste Inanspruchnahmen derartiger juristischer KI-Nutzer zeigen, schnell ein persönliches Haftungsrisiko – intern wie extern.

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