Ein gemeinsames Geschäftsessen, der Transfer eines Geschäftspartners vom Flughafen oder die Begleitung zu einer kulturellen Veranstaltung gehören in vielen Unternehmen zur üblichen Pflege von Geschäftsbeziehungen. Rechtlich unproblematisch sind solche Maßnahmen jedoch nicht allein deshalb, weil sie geschäftsüblich, höflich oder international verbreitet sind.
Bewirtungen und Hospitality-Leistungen verschaffen dem Empfänger regelmäßig einen wirtschaftlichen oder persönlichen Vorteil. Je nach Empfänger, Anlass, Zeitpunkt, Wert und Erwartungshaltung kann aus zulässiger Kundenbetreuung eine unzulässige Einflussnahme werden. Besonders hoch ist das Risiko bei Amtsträgern, bei Mitarbeitern staatlich kontrollierter Unternehmen sowie während laufender Vergabe-, Genehmigungs-, Prüfungs- oder Vertragsverfahren.
Eine belastbare Bewirtungs- und Hospitality-Richtlinie muss deshalb zwei Ziele miteinander verbinden: Sie soll legitime geschäftliche Gastfreundschaft ermöglichen und zugleich klare Grenzen, Freigabewege und Dokumentationspflichten vorgeben.
Der Begriff des Vorteils ist im Korruptionsstrafrecht weit zu verstehen. Er umfasst grundsätzlich jede Leistung, auf die der Empfänger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert.
Dazu können insbesondere gehören:
Das bedeutet nicht, dass jede Einladung strafbar wäre. Geschäftsessen und organisatorische Unterstützungsleistungen bleiben grundsätzlich möglich. Entscheidend ist jedoch stets die konkrete Einzelfallbewertung.
Eine unternehmensinterne Richtlinie sollte deshalb den Begriff der Bewirtung nicht auf Speisen und Getränke verengen. Sie sollte auch Veranstaltungen, Reise- und Nebenkosten, Transfers, Unterbringung sowie sonstige Hospitality-Leistungen erfassen.
Zugleich sollte sie vier Grundprinzipien ausdrücklich festschreiben:
Bei Mitarbeitern und Beauftragten privatwirtschaftlicher Unternehmen ist insbesondere § 299 StGB zu beachten. Die Vorschrift erfasst Vorteile, die als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen oder für eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen gefordert, angenommen, angeboten, versprochen oder gewährt werden.
Typische Risikokonstellationen sind etwa:
Nicht erforderlich ist, dass der angestrebte Auftrag tatsächlich erteilt wird. Bereits das Angebot oder Versprechen eines Vorteils kann strafrechtlich relevant sein, wenn es Bestandteil einer unlauteren Gegenleistungsabrede ist.
Entscheidend ist deshalb nicht allein der Wert eines Essens. Auch eine verhältnismäßig geringwertige Leistung kann problematisch sein, wenn sie gezielt mit einer pflichtwidrigen Entscheidung verknüpft wird. Umgekehrt ist eine kostenintensivere Maßnahme nicht automatisch strafbar, sofern sie sachlich gerechtfertigt, angemessen, transparent und von jeder unlauteren Gegenleistungserwartung frei ist. Mit zunehmendem Wert steigen jedoch regelmäßig Begründungs-, Prüfungs- und Dokumentationsbedarf.
Eine Richtlinie sollte daher klarstellen, dass jede Bewirtung oder Hospitality-Maßnahme unzulässig ist, wenn sie als Gegenleistung für eine konkrete oder künftige geschäftliche Entscheidung gewährt, versprochen oder erwartet wird.
Besondere Vorsicht ist bei Amtsträgern, Bediensteten öffentlicher Stellen und sonstigen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten geboten.
Besteht eine Gegenleistung für eine bereits vorgenommene oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung, kommt § 334 StGB in Betracht. Die Norm erfasst insbesondere auch den Fall, dass sich ein Amtsträger bei einer Ermessensentscheidung durch den Vorteil beeinflussen lassen soll.
Für international tätige Unternehmen ist außerdem § 335a StGB von Bedeutung. Die Vorschrift erstreckt Teile des deutschen Amtsträgerkorruptionsrechts auf ausländische und internationale Bedienstete. Eine Hospitality-Maßnahme im Ausland oder gegenüber einem ausländischen Behördenvertreter befindet sich deshalb keineswegs außerhalb des deutschen strafrechtlichen Risikobereichs.
Hinzu kommen die dienst- und organisationsinternen Annahmeregeln des Empfängers. Eine Einladung kann bereits deshalb unzulässig sein, weil sie nach den Vorschriften der Behörde oder des öffentlichen Unternehmens nicht angenommen werden darf oder einer vorherigen Genehmigung bedarf.
Eine Richtlinie sollte für Amtsträger und vergleichbare Funktionsträger deshalb strengere Anforderungen vorsehen. Erforderlich sind insbesondere:
In Zweifelsfällen sollte eine schriftliche Bestätigung des Dienstherrn, Arbeitgebers oder Auftraggebers verlangt werden. Ohne belastbaren Nachweis sollte die Maßnahme nicht durchgeführt werden.
Eine bloße mündliche Erklärung des Gastes, die Einladung sei „schon in Ordnung“, genügt in einer erkennbaren Risikosituation regelmäßig nicht als verlässliche Compliance-Grundlage.
Ein häufiger Irrtum besteht in der Annahme, Bewirtungen unterhalb eines bestimmten Betrags seien stets erlaubt. Eine solche allgemeine strafrechtliche Freigrenze existiert nicht.
Interne Betragsgrenzen können dennoch sinnvoll sein. Sie dienen der Risikosteuerung und der Festlegung von Genehmigungswegen. Sie ersetzen aber nicht die rechtliche Einzelfallprüfung.
Eine Richtlinie kann beispielsweise vorsehen, dass einfache Arbeitsessen bis zu einem bestimmten Nettobetrag je Teilnehmer als Standardfall behandelt werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Für Amtsträger sollte regelmäßig eine niedrigere Schwelle gelten.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung solcher Schwellen: Es handelt sich um interne Freigabegrenzen, nicht um gesetzliche Unbedenklichkeitsgrenzen.
Auch unterhalb einer internen Wertgrenze bleibt eine Bewirtung unzulässig, wenn sie etwa:
Umgekehrt wird eine Bewirtung nicht allein wegen Überschreitens einer internen Schwelle strafbar. Sie muss dann aber vorab geprüft, nachvollziehbar begründet und ausdrücklich genehmigt werden.
Eine Richtlinie sollte deshalb klar und widerspruchsfrei regeln:
Bei ortsunkundigen oder ausländischen Geschäftsbesuchern besteht häufig ein legitimer organisatorischer Unterstützungsbedarf. Ein Unternehmen kann beispielsweise:
Eine Richtlinie sollte solche Leistungen nicht pauschal verbieten. Sie sollte aber voraussetzen, dass ein konkreter, legitimer und dokumentierbarer Geschäftszweck besteht.
Die Maßnahme muss nach Art, Dauer, Ort, Teilnehmerkreis und Wert angemessen sein. Sie sollte offen gegenüber dem Arbeitgeber, Auftraggeber oder Dienstherrn des Besuchers erfolgen können.
Diese Differenzierung ist wesentlich. Ein sachlich erforderlicher Flughafentransfer ist anders zu bewerten als eine mehrtägige Luxusreise. Eine kurze Stadtführung zwischen zwei Geschäftsterminen kann noch eine sozialübliche Begleitmaßnahme sein; ein vollständig finanziertes touristisches Wochenendprogramm dürfte dagegen regelmäßig keinen überwiegenden Geschäftszweck mehr aufweisen.
Als Leitfrage eignet sich:
Würde das Unternehmen die Maßnahme auch dann in gleicher Form durchführen, wenn sie vollständig gegenüber dem Arbeitgeber des Gastes, der eigenen Geschäftsführung und einer Ermittlungsbehörde offengelegt würde?
Kann diese Frage nicht ohne Weiteres bejaht werden, besteht typischerweise Prüfungsbedarf.
Die Formulierung „Kundenpflege“ allein genügt als Dokumentation regelmäßig nicht. Erforderlich ist ein nachvollziehbarer Bezug zu einer konkreten geschäftlichen Tätigkeit.
Geeignete Angaben können beispielsweise sein:
Je stärker der Unterhaltungs- oder Freizeitanteil ist, desto deutlicher muss der geschäftliche Bezug hervortreten. Bei einem reinen Arbeitsessen ergibt er sich häufig aus der Besprechungsagenda. Bei einem Konzert-, Sport- oder Kulturprogramm muss dagegen zusätzlich begründet werden, weshalb gerade diese Veranstaltung Bestandteil der Geschäftsbeziehung sein soll und weshalb der Unterhaltungswert nicht überwiegt.
Eine Richtlinie sollte daher vorsehen, dass kulturelle oder gesellschaftliche Begleitveranstaltungen nur zulässig sind, wenn der geschäftliche Bezug überwiegt und der Freizeit- oder Unterhaltungswert nicht unangemessen in den Vordergrund tritt.
Ob eine Maßnahme angemessen ist, lässt sich nicht ausschließlich anhand des Rechnungsbetrags beurteilen.
Eine Richtlinie sollte deshalb eine Gesamtbetrachtung verlangen und insbesondere folgende Kriterien nennen:
Ein einzelnes angemessenes Geschäftsessen kann zulässig sein. Mehrere Einladungen innerhalb kurzer Zeit können dagegen in ihrer Gesamtheit unangemessen werden.
Eine wirksame Richtlinie darf deshalb nicht nur Einzelbelege prüfen. Sie sollte Wiederholungen und kumulierte Werte erfassen.
Besonders problematisch sind Bewirtungen während:
In diesen Situationen liegt der Verdacht einer Einflussnahme besonders nahe. Selbst eine an sich übliche Bewirtung kann dann eine problematische Außenwirkung entfalten.
Eine Richtlinie sollte solche Konstellationen ausdrücklich als besondere Risikosituationen einordnen. Bewirtungen und Hospitality-Maßnahmen sollten dort grundsätzlich untersagt oder jedenfalls einer verschärften Vorabfreigabe unterstellt werden.
Für bestimmte Situationen empfiehlt sich ein klares Moratorium: Während einer laufenden Vergabe oder unmittelbar vor einer Entscheidung sollten grundsätzlich nur zwingend erforderliche, einfache und selbst zu tragende Verpflegungsleistungen vorgesehen werden. Ausnahmen müssen eng begründet und vorab genehmigt werden.
Eine effektive Richtlinie muss neben positiven Voraussetzungen eindeutige Verbote enthalten.
Untersagt werden sollten insbesondere:
Besonders wichtig ist das Umgehungsverbot. Ein Unternehmen darf eine unzulässige Einladung nicht dadurch legitimieren, dass ein Handelsvertreter, Berater, Hotel, Reiseveranstalter oder verbundenes Unternehmen formal als Einladender auftritt. Entscheidend ist die wirtschaftliche und tatsächliche Veranlassung.
Die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten ist regelmäßig risikoreicher als ein einfaches Geschäftsessen, weil der wirtschaftliche Wert höher und der persönliche Nutzen ausgeprägter ist.
Eine Kostenübernahme sollte grundsätzlich nur erfolgen, wenn:
Eine Richtlinie sollte Eigenkostentragung als Grundsatz festlegen. Ausnahmsweise übernommene Kosten müssen vorab freigegeben und belegt sein.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen sollten nicht ausgezahlt werden. Kosten dürfen nicht über Beraterhonorare, Provisionen, Rabatte, Gutschriften oder sonstige Sammelpositionen verschleiert werden.
Auch die Auswahl von Ort und Rahmenprogramm gehört zur Compliance-Prüfung.
Eine Richtlinie sollte vorsehen, dass Veranstaltungen:
durchgeführt werden.
Alkohol sollte nur maßvoll und nur angeboten werden, wenn dies nach Anlass, Ort und Teilnehmerkreis angemessen ist. Alkoholfreie Alternativen sollten bereitstehen. Die Teilnahme am Konsum muss freiwillig bleiben.
Eine pauschale Haftungsfreizeichnung für den individuellen Alkoholkonsum ist allerdings problematisch. Eigene Fürsorge-, Organisations- und Verkehrssicherungspflichten des Unternehmens können durch eine interne Richtlinie nicht beseitigt werden.
Erkennbar alkoholisierten Teilnehmern sollte insbesondere keine weitere Bewirtung angeboten werden. Gegebenenfalls ist eine sichere Rückfahrt zu organisieren.
Eine besonders wirksame Kontrollfrage lautet, ob die Einladung dem Arbeitgeber oder Dienstherrn des Empfängers offen mitgeteilt werden kann.
Eine Richtlinie sollte deshalb vor Durchführung der Maßnahme Angaben verlangen zu:
In risikobehafteten Fällen sollte die Einladung direkt an die dienstliche Anschrift gesendet werden. Sie sollte Anlass, Programm, Kostenumfang und Kostenträger offen benennen.
Verdeckte Einladungen über private E-Mail-Adressen oder die Bitte, eine Teilnahme gegenüber dem Arbeitgeber nicht zu erwähnen, sind deutliche Warnsignale.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen steuerlich nur eingeschränkt abziehbar. Zum Nachweis sind insbesondere Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen festzuhalten. Der Betriebsausgabenabzug ist grundsätzlich auf 70 Prozent der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen begrenzt.
Die steuerliche Dokumentation genügt für Compliance-Zwecke jedoch nicht immer.
Eine Richtlinie sollte deshalb ein vollständiges Bewirtungs- und Hospitality-Register vorsehen. Dieses sollte zusätzlich enthalten:
Eine steuerlich ordnungsgemäß belegte Bewirtung kann strafrechtlich dennoch unzulässig sein. Umgekehrt führt ein Dokumentationsmangel nicht automatisch zu Korruptionsstrafbarkeit, kann aber die steuerliche Anerkennung gefährden und im Ermittlungsfall den Nachweis eines legitimen Geschäftszwecks erheblich erschweren.
Ein Hospitality-Register verarbeitet personenbezogene Daten, beispielsweise Namen, Funktionen, Behördenzugehörigkeit und Angaben zu Genehmigungen.
Eine Richtlinie sollte deshalb die Erhebung auf die für Planung, Abrechnung, Rechtsprüfung und Nachweisführung erforderlichen Angaben beschränken.
Ergänzend sollte ein Datenschutzkonzept regeln:
Nicht erforderlich und regelmäßig zu vermeiden sind wertende oder spekulative Vermerke über persönliche Eigenschaften eines Gastes. Dokumentiert werden sollten überprüfbare, compliancebezogene Tatsachen.
Eine Richtlinie ist nur wirksam, wenn die Freigabe erfolgt, bevor der Vorteil angeboten oder versprochen wird.
Eine nachträgliche Genehmigung kann zwar einen unvorhersehbaren Kostenanstieg dokumentieren. Sie heilt aber keine bereits unzulässig ausgesprochene Einladung.
Ein risikobasierter Genehmigungsprozess kann beispielsweise unterscheiden:
Standardfall
Einfaches Arbeitsessen mit legitimer Agenda, geringer Wert, privatwirtschaftlicher Empfänger, keine laufende Entscheidung, vollständige Dokumentation.
Freigabefall
Überschreitung der internen Wertgrenze, wiederholte Einladung, Veranstaltung mit Unterhaltungsanteil, Reise- oder Hotelkosten, ungewöhnlicher Ort oder mehrtägiges Programm.
Hochrisikofall
Amtsträger, staatlich kontrolliertes Unternehmen mit öffentlichem Aufgabenbezug, laufende Vergabe, Genehmigung oder Prüfung, Familienangehörige, Luxuscharakter oder unklare Annahmeregeln.
Verbotsfall
Erkennbare Gegenleistungserwartung, verdeckte Zahlung, unzulässige private Vorteile, Umgehung einer Ablehnung oder fehlende erforderliche Genehmigung.
Eine Richtlinie sollte erhöhte Werte, Amtsträgerbeteiligung und sensible Kontexte mit einer vorherigen Genehmigungspflicht verbinden.
Ohne Genehmigung ist die Maßnahme zu unterlassen. Bei Zweifeln gilt ebenfalls: nicht durchführen, sondern eskalieren.
Compliance ist nicht allein Aufgabe des einladenden Mitarbeiters.
Die Geschäftsführung einer GmbH muss in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden, § 43 Abs. 1 GmbHG. Bei Pflichtverletzungen kann eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft entstehen.
Unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG kann außerdem gegen die juristische Person selbst eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht und dadurch Pflichten des Unternehmens verletzt oder das Unternehmen bereichert werden soll.
Eine bloß veröffentlichte Richtlinie reicht daher nicht aus. Erforderlich sind insbesondere:
Aus der gesetzlichen Risikolage ergeben sich folgende Kernelemente:
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Die Richtlinie sollte für Mitarbeiter, Geschäftsführung, Organe und alle im Unternehmensnamen handelnden Personen gelten.
Erfasst werden müssen Bewirtungen, Geschenke, Reisen, Veranstaltungen, Transfers, Unterkünfte und sonstige materielle oder immaterielle Vorteile.
Begriffsbestimmungen
„Vorteil“, „Bewirtung“, „Hospitality“, „Amtsträger“, „Dritter“ und „sensible Phase“ sollten verständlich definiert werden.
Bei Zweifeln über die Amtsträgereigenschaft muss eine verbindliche Eskalationsstelle benannt sein.
Grundprinzipien
Jede Maßnahme muss:
sein.
Risikogruppen
Privatwirtschaftliche Geschäftspartner und Amtsträger dürfen nicht nach identischen Maßstäben behandelt werden.
Für Amtsträger und vergleichbare Funktionsträger sind strengere Freigaben und Nachweise vorzusehen.
Positive und negative Fallgruppen
Mitarbeiter benötigen konkrete Beispiele zulässiger Standardmaßnahmen und ausdrückliche Verbote.
Allgemeine Formeln wie „angemessen“ oder „üblich“ reichen allein nicht aus.
Interne Wert- und Kumulationsgrenzen
Betragsgrenzen sollten als Genehmigungsschwellen bezeichnet werden.
Zusätzlich müssen Häufigkeit, Gesamtwert und zusammengehörende Maßnahmen erfasst werden.
Sensible Zeiträume
Vergabe-, Genehmigungs-, Prüfungs- und Vertragsphasen verlangen besondere Restriktionen oder Verbote.
Kostenregeln
Die Richtlinie sollte festlegen:
Genehmigungs- und Eskalationsprozess
Es muss klar sein:
Dokumentation und Datenschutz
Das Unternehmen benötigt ein prüfbares Register, definierte Aufbewahrungsfristen und beschränkte Zugriffsrechte.
Umgehungsverbot
Die Regeln müssen für verbundene Unternehmen, Vermittler, Berater, Reiseveranstalter und sonstige Dritte gleichermaßen gelten.
Sanktionen und Schulung
Mögliche arbeitsrechtliche Folgen sollten benannt werden.
Zugleich muss das Unternehmen seine Mitarbeiter regelmäßig schulen und eine vertrauliche Beratung ermöglichen.
Vor einer Bewirtung oder Hospitality-Maßnahme sollte der verantwortliche Mitarbeiter insbesondere prüfen:
Kann eine dieser Fragen nicht verlässlich beantwortet werden, sollte die Maßnahme bis zur Entscheidung der Compliance-Stelle ausgesetzt werden.
Fazit
Geschäftsbewirtung und Hospitality sind nicht per se problematisch. Sie benötigen jedoch einen nachvollziehbaren geschäftlichen Zweck, einen angemessenen Rahmen und eine transparente Durchführung.
Je näher eine Einladung an einer konkreten geschäftlichen oder behördlichen Entscheidung liegt, je höher ihr Wert ist und je stärker der private oder unterhaltende Nutzen überwiegt, desto größer wird das Compliance-Risiko.
Eine belastbare Richtlinie sollte deshalb insbesondere enthalten:
Entscheidend ist jedoch nicht nur der Wortlaut der Richtlinie. Sie muss durch Schulung, Registerführung, Kontrollen und konsequente Freigabeprozesse tatsächlich gelebt werden. Eine Richtlinie schützt nicht schon durch ihre Existenz. Maßgeblich ist, ob sie vor jeder Einladung eine nachvollziehbare, dokumentierte und rechtlich belastbare Entscheidung ermöglicht.
Füge jetzt noch hinzu, das die Richtige Gestaltung auch eine AGB-rechtliche problematik enthält!
Nachgedacht für 4s
Auch die AGB-rechtliche Gestaltung ist zu beachten
Neben dem Straf-, Steuer-, Datenschutz- und Organisationsrecht kann die Gestaltung von Bewirtungs- und Hospitality-Leistungen auch eine AGB-rechtliche Dimension haben.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nach § 305 Abs. 1 BGB vor, wenn Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und von einer Vertragspartei gestellt werden. Dabei ist unerheblich, ob die Bestimmungen in einem gesonderten AGB-Dokument, in einem Rahmenvertrag, in Buchungsbedingungen oder unmittelbar im Vertragstext enthalten sind.
Eine interne Bewirtungsrichtlinie richtet sich an Mitarbeiter, Organe und sonstige für das Unternehmen handelnde Personen. Sie regelt insbesondere:
Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann eine unangemessene Benachteiligung bereits daraus folgen, dass eine Klausel nicht klar und verständlich ist. Vertragsklauseln zu Hospitality-Leistungen müssen deshalb eindeutig erkennen lassen:
Pauschale Formulierungen wie „Hospitality-Leistungen erfolgen nach den jeweils geltenden Compliance-Regeln des Unternehmens“ reichen regelmäßig nicht aus, wenn diese Regeln für den Kunden nicht zugänglich sind oder jederzeit einseitig geändert werden können. § 307 BGB schützt insbesondere davor, dass wesentliche Rechte und Pflichten unklar bleiben oder der Vertragszweck durch einseitige Einschränkungen gefährdet wird.
You are currently viewing a placeholder content from YouTube. To access the actual content, click the button below. Please note that doing so will share data with third-party providers.
More InformationYou are currently viewing a placeholder content from YouTube. To access the actual content, click the button below. Please note that doing so will share data with third-party providers.
More InformationSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Vimeo. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr Informationen