Arbeitgeber aufgepasst: Wird in einem Prozessvergleich während des laufenden Arbeitsverhältnisses der gesetzliche Mindesturlaub als „in natura gewährt“ bezeichnet, obwohl der Arbeitnehmer krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte, bleibt der gesetzliche Urlaubsanspruch bestehen – mit finanziellen Folgen für das Unternehmen. Das gilt selbst dann, wenn beide Seiten sich einig waren und der Arbeitnehmer dem Vergleich zugestimmt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 3. Juni 2025 (Az. 9 AZR 104/24) klargestellt.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 2019 bei der Beklagten beschäftigt. Ab Januar 2023 war er durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im März 2023 einigten sich die Parteien auf einen Prozessvergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 30. April 2023. Neben einer Abfindung in Höhe von EUR 10.000 enthielt der Vergleich die Regelung, dass der gesetzliche Urlaub „in natura gewährt“ worden sei. Allerdings konnte der Kläger den Urlaub wegen seiner Erkrankung faktisch nicht nehmen.
Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Siegburg verlangte der Kläger nunmehr die finanzielle Abgeltung von anteilig sieben Urlaubstagen aus dem Jahr 2023.
Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen: Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist unzulässig, solange das Arbeitsverhältnis noch besteht.
Das BAG betonte zudem: Auch wenn feststeht, dass der Urlaub krankheitsbedingt nicht mehr genommen werden kann, ist ein „Verzicht“ im laufenden Arbeitsverhältnis damit unzulässig. Es sah auch keinen Rechtsmissbrauch darin, dass sich der Arbeitnehmer später auf die Unwirksamkeit der Klausel berief. Die Arbeitgeberseite durfte nicht auf die Gültigkeit einer offensichtlich rechtswidrigen Regelung vertrauen.
Ein Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis ist auch im Vergleichswege nicht zulässig. Nur wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, darf der Urlaub abgegolten und auf diesen Anspruch verzichtet werden. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt des Vergleichsschlusses.
✔ Zeitpunkt beachten: Vereinbarungen zum Verzicht auf gesetzlichen Urlaub sollten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden (anders bei vertraglichem Urlaub).
✔ Keine Hilfe durch „Fiktionen“: Urlaubsgewährung „in natura“ darf nicht fingiert werden, wenn der Arbeitnehmer krank ist.
✔ Tatsachenvergleich nur möglich, wenn Höhe der Urlaubsansprüche nicht klar.
✔ Verbrauch von Urlaubsansprüchen durch unwiderrufliche Freistellungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
✔ Einpreisung in das „Vergleichsbudget“.
✔ Alternativlösung: Eine Abschmelzung der Abfindung bei späterer Geltendmachung von Urlaubsansprüchen könnte eine Option sein – ist aber bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt eine unverrückbare Größe – auch bei einvernehmlicher Einigung im Vergleich. Arbeitgeber sollten sich nicht auf vermeintliche „Lösungen“ verlassen, sondern den rechtlichen Rahmen im Blick behalten, um teure Überraschungen zu vermeiden.
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