Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Bartosz Zdanowicz ist seit 2010 spezialisiert auf die Sanierungs-/Restrukturierungsberatung, insb. im Rahmen von Schutzschirm- und Eigenverwaltungsverfahren und Insolvenzverfahren. Dabei unterstützt er Unternehmen auch als Generalbevollmächtigter/CRO und zwar bereits im Vorfeld einer Antragstellung bis hin zur Verfahrensaufhebung. Herr Zdanowicz führt Verhandlungen mit Banken, Gerichten, Behörden, Sachwaltern/Insolvenzverwaltern und weiteren Stakeholdern. Er erstellt/überprüft Insolvenzpläne und berät/vertritt sowohl Schuldner, als auch Gläubiger und Investoren im Rahmen von Share- und Asset Deals, Gläubigerausschusssitzungen/-versammlungen und Erörterungs- und Abstimmungsterminen sowie bei der Abwehr insolvenzspezifischer Ansprüche (Insolvenzanfechtung, Geschäftsleiterhaftung).Darüber hinaus verfügt Herr Zdanowicz über umfangreiche Erfahrung in der Prozessführung sowie in der außergerichtlichen Konfliktlösung.
Begleitung von Unternehmen in Insolvenzverfahren, Eigenverwaltungen, Schutzschirmverfahren (vom Erstgespräch bis zur Verfahrensaufhebung)
Insolvenzrecht, Erstellung von Insolvenzplänen
Vorbereitung/Leitung von Gläubigerausschusssitzungen, Mitarbeiterversammlungen, Gläubigerversammlungen, Erörterungs- und Abstimmungsterminen gem. § 235 InsO
Korrespondenz/Verhandlungen mit Gerichten, Banken, Insolvenzverwaltern/Sachwaltern, Lieferanten, weiteren Stakeholdern, Vertragsgestaltung/Verhandlungen im Rahmen von Share -/Asset Deals
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 gilt jedoch NUR für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben.
Der Bundestag hat kürzlich beschlossen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch mal bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wird, allerdings nur für die Überschuldung. Für zahlungsunfähige Unternehmen gilt also seit dem 1. Oktober 2020 wieder altes Recht, für überschuldete Unternehmen ab dem 1. Januar 2021. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist nach § 15a Insolvenzordnung (InsO) binnen einer Höchstfrist von drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen.
Der Bundestag hat heute beschlossen, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert wird, das gilt jedoch nicht für zahlungsunfähige Unternehmen. Ab 1. Oktober 2020 ist bei bereits bestehender oder eintretender Zahlungsunfähigkeit wieder Insolvenzantrag zu stellen.
Aufgrund der Corona-Krise schauen viele Fußballklubs, Sportvereine und auch deren Vertragspartner (z.B. Sponsoren, Cateringunternehmen und andere Dienstleister) aktuell ungewiss in die Zukunft. Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen und „Geisterspiele“ führen zu einem teilweise drastischen Umsatzrückgang, die Kosten hingegen laufen weiter.