Am 01.01.2025 ist die neue Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung in Kraft getreten. Dabei werden unterschiedliche Rechengrößen erheblich verändert, um sich an die aktuelle Einkommensentwicklung anzupassen.
Hier geben wir chinesischen Unternehmen, die in Deutschland Arbeiternehmer beschäftigten, einige Informationen an die Hand, deren zeitnahe Umsetzung sich dringend empfiehlt.
Arbeitgeber verpflichten sich, für ihre Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind und deren Einkommen unter einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze steht, das Bruttoarbeitslohn zur Berechnung der Beiträge der einzelnen Versicherungen zu berücksichtigen. Der Betrag, der über diese Einkommensgrenze hinausgeht, ist nicht mehr beitragspflichtig.
Für das Neujahr 2025 steigt die Versicherungspflichtgrenze bzw. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 69.300 Euro auf 73.800 Euro (6.150 Euro pro Monat) an. Die Beitragsbemessungsgrenze wird von 62.100 Euro auf 66.150 Euro pro Jahr (5.512,50 Euro pro Monat) angehoben.
Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, für ihre Arbeitnehmer Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Insoweit gilt ein Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags herangezogen wird. Dieser Betrag, nämlich die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, die sich bundesweit erstmals vereinheitlicht, beträgt 96.600 Euro (8.050 Euro pro Monat) für 2025 statt 90.600 Euro (7.550 Euro pro Monat) für 2024.
Das Durchschnittsentgelt, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte bzw. der Berechnung der Rente dient, beträgt 50.493 Euro pro Jahr für 2025 statt 45.358 Euro für 2024.
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro pro Arbeitsstunde erhöht und gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Dementsprechend verdienen jetzt Minijobber (geringfügige Beschäftigung), die sozialversicherungsfrei sind und deren Gehaltshöhe an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt ist, monatlich 556 Euro. Wenn Arbeiternehmer einen Lohn oberhalb dieser Grenze und unter 2000 Euro erhalten, wird ihre Beschäftigung dann als Midijob betrachtet. Sie sind dann wiederum gesetzlich sozialversicherungspflichtig.
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